RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0006900 Entscheidungsdatum27.02.2023 Geschäftszahl7Ob227/71; 1Ob265/71; 6Ob212/73; 5Ob16/84; 5Ob309/86; 1Ob27/93; 5Ob132/01z; 1Ob108/06y; 4Ob56/09b; 1Ob62/15x; 2Ob12/17d; 5Ob9/23v NormAußStrG §9 A2c JN §40a JN §41 RechtssatzWurde ein im Außerstreitverfahren gestellter Antrag a limine zurückgewiesen, weil der Anspruch auf dem Rechtsweg geltend zu machen ist, so steht dem Antragsgegner dagegen kein Rekursrecht zu. Die Rechtskraft des Zurückweisungsbeschlusses greift nur dem Antragsteller gegenüber, nicht aber dem Antragsgegner gegenüber Platz. EntscheidungstexteTE OGH 1972-01-19 7 Ob 227/71 TE OGH 1971-10-14 1 Ob 265/71 Gegenteilig; Veröff: SZ 44/161 = JBl 1972,104 = RZ 1972,153 TE OGH 1973-10-30 6 Ob 212/73 Vgl auch; Beisatz: Lehnt das Erstgericht die von der Antragstellerin begehrte Ausdehnung ihres Antrages auf die Drittantragsgegnerin ab, während das Rekursgericht die Einleitung des Verfahrens auch gegen sie auftrug, so erscheint die Drittantragsgegnerin dadurch beschwert iSd § 9 AußStrG, sodass ihr die Rechtsmittelbefugnis zuzuerkennen ist. (T1)Vgl auch; Beisatz: Lehnt das Erstgericht die von der Antragstellerin begehrte Ausdehnung ihres Antrages auf die Drittantragsgegnerin ab, während das Rekursgericht die Einleitung des Verfahrens auch gegen sie auftrug, so erscheint die Drittantragsgegnerin dadurch beschwert iSd Paragraph 9, AußStrG, sodass ihr die Rechtsmittelbefugnis zuzuerkennen ist. (T1) TE OGH 1984-05-15 5 Ob 16/84 Gegenteilig; Beisatz: Hier: Antrag nach § 37 MRG. (T2)Gegenteilig; Beisatz: Hier: Antrag nach Paragraph 37, MRG. (T2) Veröff: MietSlg 36/19 TE OGH 1986-05-27 5 Ob 309/86 Gegenteilig; Beisatz: Das Jud 61 neu (= SZ 27/290) ist im außerstreitigen Verfahren nicht anzuwenden. (T3) Veröff: SZ 59/90 = EvBl 1987/20 S 90 TE OGH 1994-01-25 1 Ob 27/93 Gegenteilig; Beisatz wie T3; Veröff: SZ 67/6 TE OGH 2001-06-12 5 Ob 132/01z Vgl aber; Beisatz: Erging der Beschluss über die Verfahrensart in einem Außerstreitverfahren a limine, entfaltet die Feststellung, über das Rechtsschutzbegehren sei im streitigen statt im außerstreitigen Verfahren abzusprechen, bindende Wirkung und muss dementsprechend auch für den Gegner (Beklagten) anfechtbar sein. (T4) TE OGH 2006-06-20 1 Ob 108/06y Vgl aber TE OGH 2009-04-21 4 Ob 56/09b Vgl TE OGH 2015-06-18 1 Ob 62/15x Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Auch in einem streitähnlichen außerstreitigen Zweiparteienverfahren (hier: wegen Entschädigung gemäß § 117 WRG) steht dem Antragsgegner kein Rechtsmittel gegen einen Beschluss zu, mit dem das Rekursgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über den vom Erstgericht wegen Unzulässigkeit des (außerstreitigen) Rechtswegs zurückgewiesenen Antrags aufträgt. (T5)Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Auch in einem streitähnlichen außerstreitigen Zweiparteienverfahren (hier: wegen Entschädigung gemäß Paragraph 117, WRG) steht dem Antragsgegner kein Rechtsmittel gegen einen Beschluss zu, mit dem das Rekursgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über den vom Erstgericht wegen Unzulässigkeit des (außerstreitigen) Rechtswegs zurückgewiesenen Antrags aufträgt. (T5) TE OGH 2018-01-30 2 Ob 12/17d Vgl aber; Beis wie T4 TE OGH 2023-02-27 5 Ob 9/23v vgl; Beisatz wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1972:RS0006900
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.