RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0046076 Entscheidungsdatum29.04.2026 Geschäftszahl13N1/72; 6Ob642/83; 4N509/84; 9ObA9/92; 9ObA5/92; 1N554/93; 1N506/00; 1Nc102/02v; 9Nc17/12t; 9Nc39/12b; 9Nc40/12z; 5Ob93/13g; 6Ob176/13w; 2Nc17/19a; 8ObA47/19y; 2Nc3/22x; 2Nc47/23v; 2Nc82/23s; 2Nc87/23a; 2Nc5/24v; 2Nc31/24t; 2Nc45/24a; 2Nc53/24b; 2Nc26/25h; 5Ob163/24t; 2Nc13/26y; 2Nc16/26i NormJN §19 Z2 JN §20 Z2 JN §20 Abs1 Z2 JN §20 Abs1 Z1 RechtssatzIn erweiterter Auslegung des § 20 Z 2 JN anerkennt die Judikatur (Spruch Nr 171) und Lehre (Fasching I S 203) als Ausschließungsgrund von der Ausübung des Richteramts in bürgerlichen Rechtssachen außer dem dort umschriebenen Verwandtschaftsverhältnis und Schwägerschaftsverhältnis zu den Prozessparteien auch ein solches Verhältnis zu den Parteienvertretern. Korrespondierend dazu kann im Bereiche der Befangenheitsgründe (§ 19 Z 2 JN) ein Freundschaftsverhältnis des Richters nicht nur zur Prozesspartei, sondern auch zu ihrem Vertreter als zureichender Grund angesehen werden, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, allerdings regelmäßig nur dann, wenn der betroffene Richter auf Grund des Ablehnungsantrages oder im Wege einer Selbstablehnung erklärt, seine volle Unbefangenheit zu bezweifeln.In erweiterter Auslegung des Paragraph 20, Ziffer 2, JN anerkennt die Judikatur (Spruch Nr 171) und Lehre (Fasching römisch eins S 203) als Ausschließungsgrund von der Ausübung des Richteramts in bürgerlichen Rechtssachen außer dem dort umschriebenen Verwandtschaftsverhältnis und Schwägerschaftsverhältnis zu den Prozessparteien auch ein solches Verhältnis zu den Parteienvertretern. Korrespondierend dazu kann im Bereiche der Befangenheitsgründe (Paragraph 19, Ziffer 2, JN) ein Freundschaftsverhältnis des Richters nicht nur zur Prozesspartei, sondern auch zu ihrem Vertreter als zureichender Grund angesehen werden, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, allerdings regelmäßig nur dann, wenn der betroffene Richter auf Grund des Ablehnungsantrages oder im Wege einer Selbstablehnung erklärt, seine volle Unbefangenheit zu bezweifeln. EntscheidungstexteTE OGH 1972-01-24 13 N 1/72 TE OGH 1983-07-14 6 Ob 642/83 Auch; nur: In erweiterter Auslegung des § 20 Z 2 JN anerkennt die Judikatur (Spruch Nr 171) und Lehre (Fasching I S 203) als Ausschließungsgrund von der Ausübung des Richteramts in bürgerlichen Rechtssachen außer dem dort umschriebenen Verwandtschaftsverhältnis und Schwägerschaftsverhältnis zu den Prozeßparteien auch ein solches Verhältnis zu den Parteienvertretern. (T1)Auch; nur: In erweiterter Auslegung des Paragraph 20, Ziffer 2, JN anerkennt die Judikatur (Spruch Nr 171) und Lehre (Fasching römisch eins S 203) als Ausschließungsgrund von der Ausübung des Richteramts in bürgerlichen Rechtssachen außer dem dort umschriebenen Verwandtschaftsverhältnis und Schwägerschaftsverhältnis zu den Prozeßparteien auch ein solches Verhältnis zu den Parteienvertretern. (T1) TE OGH 1984-06-26 4 N 509/84 TE OGH 1992-01-29 9 ObA 9/92 nur T1; Veröff: EvBl 1992/137 S 588 TE OGH 1992-02-12 9 ObA 5/92 Auch; nur T1; Beisatz: Richter sind daher auch in Rechtssachen, in denen ihr Ehegatte als Bevollmächtigter einer Partei auftritt, ausgeschlossen. (T2) TE OGH 1993-11-17 1 N 554/93 Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2000-05-30 1 N 506/00 nur T1 TE OGH 2002-09-30 1 Nc 102/02v Auch; Beisatz: Hier: Richter ist Vater des Bevollmächtigten. (T3) TE OGH 2012-05-23 9 Nc 17/12t Vgl auch TE OGH 2012-12-17 9 Nc 39/12b Vgl auch; Beisatz: Regelmäßig ist alleine in einem ‑ oft aufgrund der gemeinsamen Aus‑ oder Fortbildung ‑ freundschaftlich‑kollegialen Kontakt zwischen Richtern und Rechtsanwälten kein Befangenheitsgrund zu sehen, außer der Richter erklärt sich selbst für befangen. (T4) TE OGH 2012-12-17 9 Nc 40/12z Vgl; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Im Verhältnis zu Privatgutachten erstattenden Universitätsprofessoren. (T5) TE OGH 2013-09-20 5 Ob 93/13g Auch; nur T1; Beisatz: Das Angehörigenverhältnis (§ 20 Z 2 JN) eines Richters zu einem angestellten Rechtsanwalt einer bevollmächtigten Rechtsanwalts‑Gesellschaft allein begründet noch keinen für die Ausschließungsgründe charakteristischen und deshalb zu typisierenden Fall einer bereits objektiv evidenten Gefährdung der Objektivität und Unbefangenheit eines Richters. (T6)Auch; nur T1; Beisatz: Das Angehörigenverhältnis (Paragraph 20, Ziffer 2, JN) eines Richters zu einem angestellten Rechtsanwalt einer bevollmächtigten Rechtsanwalts‑Gesellschaft allein begründet noch keinen für die Ausschließungsgründe charakteristischen und deshalb zu typisierenden Fall einer bereits objektiv evidenten Gefährdung der Objektivität und Unbefangenheit eines Richters. (T6) TE OGH 2013-10-24 6 Ob 176/13w Auch; Beisatz: Ein Richter, dessen Ehegatte Gesellschafter oder Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach § 21e RAO ist, ist wenn eine Partei des vom Richter zu führenden Verfahrens dieser Rechtsanwalts-Gesellschaft Vollmacht erteilt hat analog § 20 Z 2 JN vom Richteramt ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn der Ehegatte in diesem Verfahren tatsächlich nicht als Vertreter der Rechtsanwalts-Gesellschaft tätig wurde beziehungsweise wird. (T7)Auch; Beisatz: Ein Richter, dessen Ehegatte Gesellschafter oder Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach Paragraph 21 e, RAO ist, ist wenn eine Partei des vom Richter zu führenden Verfahrens dieser Rechtsanwalts-Gesellschaft Vollmacht erteilt hat analog Paragraph 20, Ziffer 2, JN vom Richteramt ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn der Ehegatte in diesem Verfahren tatsächlich nicht als Vertreter der Rechtsanwalts-Gesellschaft tätig wurde beziehungsweise wird. (T7) TE OGH 2019-04-29 2 Nc 17/19a Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Auch die gemeinsame Tätigkeit eines Richters und eines Vertreters der Rechtswissenschaft in einer von einem konkreten Verfahren nicht betroffenen Institution begründet im Allgemeinen nicht den Anschein einer Befangenheit. (T8) TE OGH 2020-02-27 8 ObA 47/19y TE OGH 2022-02-03 2 Nc 3/22x TE OGH 2023-06-13 2 Nc 47/23v Beisatz: Im Sinne des § 20 Abs 1 Z 1 JN wird zwischen der Stellung als Verfahrenspartei und jener als Regresspflichtiger wertungsmäßig kein Unterschied gemacht. (T9)Beisatz: Im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, JN wird zwischen der Stellung als Verfahrenspartei und jener als Regresspflichtiger wertungsmäßig kein Unterschied gemacht. (T9) Beisatz: Das Naheverhältnis eines Richters zu einem Regresspflichtigen kann daher nicht nur Befangenheit begründen, sondern bei Vorliegen der in § 20 Abs 1 Z 2 JN genannten Verhältnisse auch zur Ausgeschlossenheit führen. (T10)Beisatz: Das Naheverhältnis eines Richters zu einem Regresspflichtigen kann daher nicht nur Befangenheit begründen, sondern bei Vorliegen der in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, JN genannten Verhältnisse auch zur Ausgeschlossenheit führen. (T10) Beisatz: Hier: Ehemann der Richterin als potentiell Regresspflichtiger aus einem Amtshaftungsanspruch. (T11) Beisatz: Die Ausgeschlossenheit gilt auch im Verfahrenshilfestadium für die Führung eines Amtshaftungsverfahrens. (T12) TE OGH 2023-11-06 2 Nc 82/23s Beisatz wie T7 Beisatz: Hier: langjähriger Lebensgefährte des Senatsmitglieds ist geschäftsführender Gesellschafter der Vertreterin der Zweitnebenintervenientin. (T13) TE OGH 2023-11-21 2 Nc 87/23a Beisatz wie T7 TE OGH 2024-01-24 2 Nc 5/24v Beisatz: Hier: Freundschaftlicher Kontakt zum Vertreter einer Partei. (T14) TE OGH 2024-05-23 2 Nc 31/24t vgl; Beisatz nur wie T7 Beisatz: Der Richter ist auch dann ausgeschlossen, wenn das nach § 20 Abs 1 Z 2 JN begründete Naheverhältnis zu einem Nebenintervenienten besteht. (T15)Beisatz: Der Richter ist auch dann ausgeschlossen, wenn das nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, JN begründete Naheverhältnis zu einem Nebenintervenienten besteht. (T15) TE OGH 2024-09-02 2 Nc 45/24a Beisatz wie T14 TE OGH 2024-09-12 2 Nc 53/24b vgl; Beisatz nur wie T7 TE OGH 2025-05-19 2 Nc 26/25h vgl; Beisatz wie T7 Beisatz: Hier: Lebensgefährte des Richters ist (geschäftsführender) Gesellschafter der Vertreterin der Beklagten. (T17) TE OGH 2025-09-23 5 Ob 163/24t nur T1 TE OGH 2026-04-15 2 Nc 13/26y Beisatz wie T17 TE OGH 2026-04-29 2 Nc 16/26i Beisatz wie T14 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1972:RS0046076
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.