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{'item': ['7Ob16/72', '8Ob222/72', '1Ob101/74', '5Ob688/77']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum26.01.1972 Geschäftszahl7Ob16/72; 8Ob222/72; 1Ob101/74; 5Ob688/77 NormABGB §142 A; RechtssatzMangels Einigkeit der Eltern hat das Pflegschaftsgericht auch dann, wenn die Eltern weder geschieden sind noch getrennt leben, zu entscheiden, welche der von den Eltern gewünschten, verschiedenen Erziehungsmaßnahmen durchzuführen ist. In diesem Fall ist § 142 ABGB analog anzuwenden, sodaß in erster Linie die Interessen des Kindes für die Entscheidung bestimmend sind. Maßgebend dafür, ob die von der Mutter angestrebte Regelung der Belassung des Kindes während der Zeit von Montag bis Freitag bei der mütterlichen Großmutter zu wählen, oder ob - nach dem Willen des Vaters - das Kind jeweils nach Internatsende nach Hause zu kommen hat, sind daher sowohl die materiellen als auch die pädagogischen und ideellen Vorteile des Kindes. Die Interessen der Eltern kommen nur insoweit in Betracht, als ihr Bestand und ihre Verfolgung darauf schließen läßt, daß die von ihnen vorgeschlagene Lösung dem Kinde zum Vorteil gereicht (Wentzel, Plessl in Klang I/2 S 53 ff).Mangels Einigkeit der Eltern hat das Pflegschaftsgericht auch dann, wenn die Eltern weder geschieden sind noch getrennt leben, zu entscheiden, welche der von den Eltern gewünschten, verschiedenen Erziehungsmaßnahmen durchzuführen ist. In diesem Fall ist Paragraph 142, ABGB analog anzuwenden, sodaß in erster Linie die Interessen des Kindes für die Entscheidung bestimmend sind. Maßgebend dafür, ob die von der Mutter angestrebte Regelung der Belassung des Kindes während der Zeit von Montag bis Freitag bei der mütterlichen Großmutter zu wählen, oder ob - nach dem Willen des Vaters - das Kind jeweils nach Internatsende nach Hause zu kommen hat, sind daher sowohl die materiellen als auch die pädagogischen und ideellen Vorteile des Kindes. Die Interessen der Eltern kommen nur insoweit in Betracht, als ihr Bestand und ihre Verfolgung darauf schließen läßt, daß die von ihnen vorgeschlagene Lösung dem Kinde zum Vorteil gereicht (Wentzel, Plessl in Klang I/2 S 53 ff). EntscheidungstexteTE OGH 1972/01/26 7 Ob 16/72 TE OGH 1972/10/24 8 Ob 222/72 nur: Mangels Einigkeit der Eltern hat das Pflegschaftsgericht auch dann, wenn die Eltern weder geschieden sind noch getrennt leben, zu entscheiden, welche der von den Eltern gewünschten, verschiedenen Erziehungsmaßnahmen durchzuführen ist. In diesem Fall ist § 142 ABGB analog anzuwenden, sodaß in erster Linie die Interessen des Kindes für die Entscheidung bestimmend sind. (T1) Veröff: EFSlg 17290 nur: Mangels Einigkeit der Eltern hat das Pflegschaftsgericht auch dann, wenn die Eltern weder geschieden sind noch getrennt leben, zu entscheiden, welche der von den Eltern gewünschten, verschiedenen Erziehungsmaßnahmen durchzuführen ist. In diesem Fall ist Paragraph 142, ABGB analog anzuwenden, sodaß in erster Linie die Interessen des Kindes für die Entscheidung bestimmend sind. (T1) Veröff: EFSlg 17290 TE OGH 1974/06/12 1 Ob 101/74 nur T1 TE OGH 1977/12/06 5 Ob 688/77 nur T1; Beisatz: Eine Verfügung des Gerichtes ist jedoch nur insoweit am Platze, wenn die Situation, die sich aus der unklaren Haltung der Mutter zur Ehe ergibt, das Wohl des Kindes gefährden würde. (T2) RechtssatznummerRS0047707

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.