RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum26.01.1972 Geschäftszahl11Os4/72; 13Os40/76; 13Os74/76; 12Os6/77; 10Os22/77; 11Os199/77; 13Os206/77; 13Os98/78; 9Os66/82; 9Os133/82; 9Os40/84; 10Os142/85; 9Os52/86; 11Os26/08w NormStGB §133 C RechtssatzEigenmächtige und vertragswidrige Ausdehnung der Mietdauer allein begründet nicht Veruntreuung eines Mietwagens. EntscheidungstexteTE OGH 1972/01/26 11 Os 4/72 Veröff: MietSlg 24530 TE OGH 1976/05/25 13 Os 40/76 Vgl; Beisatz: Veruntreuung, wenn über die Verzögerung der Rückstellung hinaus der ausgedehnte Gebrauch einem Verbrauch gleichkommt. (T1) Veröff: EvBl 1977/12 S 24 TE OGH 1976/06/22 13 Os 74/76 Beis wie T1 TE OGH 1977/02/17 12 Os 6/77 Beis wie T1 TE OGH 1977/04/27 10 Os 22/77 Vgl; Beis wie T1; Veröff: ZVR 1978/224 S 253 TE OGH 1978/01/24 11 Os 199/77 Vgl; Beis wie T1 TE OGH 1978/02/16 13 Os 206/77 Vgl; Beisatz: Sechstägiger Gebrauch eines bloß für zwölf Stunden anvertrauten Personenkraftwagen. (T2) TE OGH 1978/06/08 13 Os 98/78 TE OGH 1982/06/29 9 Os 66/82 Vgl; Beis wie T1 TE OGH 1982/11/09 9 Os 133/82 Vgl auch; Beisatz: So schon EvBl 1971/324. (T3) TE OGH 1984/05/08 9 Os 40/84 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1985/12/17 10 Os 142/85 Vgl; Beisatz: Zueignung und damit Veruntreuung, wenn der Täter über die eine bloße Verzögerung der Rückstellung hinaus das Mietfahrzeug in einer Weise gebraucht, dass seine Handlungsweise in ihrer Wirkung einer Überführung des Wirtschaftsgutes in sein Vermögen und einer effektiven Vermögensvermehrung entspricht. (T4) TE OGH 1986/05/21 9 Os 52/86 Vgl; Beisatz: Widerrechtliches Verhalten mit - über bloßes Vorenthalten hinausgehendem - Zueignungswillen und Bereicherungstendenz, durch welches die Sicherheit des Berechtigten, je wieder zu seiner Sache zu gelangen, in Frage stellt er also der Gefahr des endgültigen Verlustes ausgesetzt wurde - Veruntreuung. (T5) TE OGH 2008/05/27 11 Os 26/08w Vgl; Beisatz: Unter Zueignen iSd § 133 Abs 1 StGB ist eine Überführung eines Gutes bzw des in ihm verkörperten Wertes in das eigene freie Vermögen oder das eines Dritten zu verstehen. Dadurch muss zwar nicht eine dauernde Sachherrschaft über die Sache begründet werden; erforderlich ist aber, dass es sich um eine widerrechtliche (weil sonst nur dem Eigentümer zukommende) Verfügung handelt, die die Sicherheit des Berechtigten, je wieder zur Sache zu gelangen, ernsthaft in Zweifel stellt, sie also der Möglichkeit ihres endgültigen Verlustes preisgibt. Ein Vorenthalten allein ist nicht tatbildlich. (T6) Vgl; Beisatz: Unter Zueignen iSd Paragraph 133, Absatz eins, StGB ist eine Überführung eines Gutes bzw des in ihm verkörperten Wertes in das eigene freie Vermögen oder das eines Dritten zu verstehen. Dadurch muss zwar nicht eine dauernde Sachherrschaft über die Sache begründet werden; erforderlich ist aber, dass es sich um eine widerrechtliche (weil sonst nur dem Eigentümer zukommende) Verfügung handelt, die die Sicherheit des Berechtigten, je wieder zur Sache zu gelangen, ernsthaft in Zweifel stellt, sie also der Möglichkeit ihres endgültigen Verlustes preisgibt. Ein Vorenthalten allein ist nicht tatbildlich. (T6) RechtssatznummerRS0094222
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