RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum27.01.1972 Geschäftszahl12Os195/71; 12Os63/72; 10Os62/72; 10Os120/72; 13Os87/74; 13Os149/81; 11Os90/82; 11Os104/82; 12Os74/84; 12Os79/84; 11Os4/85; 11Os146/86; 11Os157/86; 13Os102/91; 13Os108/94; 13Os114/96 NormStPO §345 Abs1 Z8; StPO §345 Abs3; StPO §345 Abs4; RechtssatzDer § 345 Z 8 StPO umschreibt zwar einen absoluten Nichtigkeitsgrund, für den die Einschränkungen des § 345 Abs 3 und 4 StPO keine Geltung haben; aber nicht jeder wie immer geartete Mangel der Rechtsbelehrung begründet schon als solcher eine Nichtigkeit im Sinne der eingangs genannten Gesetzesstelle, sondern grundsätzlich nur eine sachlich erhebliche Unrichtigkeit oder eine solche Unvollständigkeit, durch die die Geschworenen ohne die nach den Umständen des Falles erforderliche Belehrung über für ihren Wahrspruch wesentliche Rechtsbegriffe gelassen wurden, oder schließlich eine so undeutliche oder so widerspruchsvolle Rechtsbelehrung, daß durch sie die Geschworenen bei Auslegung für die Richtigkeit ihres Wahrspruches wesentlicher Rechtsbegriffe irregeleitet werden konnten.Der Paragraph 345, Ziffer 8, StPO umschreibt zwar einen absoluten Nichtigkeitsgrund, für den die Einschränkungen des Paragraph 345, Absatz 3 und 4 StPO keine Geltung haben; aber nicht jeder wie immer geartete Mangel der Rechtsbelehrung begründet schon als solcher eine Nichtigkeit im Sinne der eingangs genannten Gesetzesstelle, sondern grundsätzlich nur eine sachlich erhebliche Unrichtigkeit oder eine solche Unvollständigkeit, durch die die Geschworenen ohne die nach den Umständen des Falles erforderliche Belehrung über für ihren Wahrspruch wesentliche Rechtsbegriffe gelassen wurden, oder schließlich eine so undeutliche oder so widerspruchsvolle Rechtsbelehrung, daß durch sie die Geschworenen bei Auslegung für die Richtigkeit ihres Wahrspruches wesentlicher Rechtsbegriffe irregeleitet werden konnten. EntscheidungstexteTE OGH 1972/01/27 12 Os 195/71 Veröff: SSt 43/3 = EvBl 1972/217 S 413 = RZ 1972,165 TE OGH 1972/06/13 12 Os 63/72 TE OGH 1972/09/05 10 Os 62/72 nur: Nicht jeder wie immer geartete Mangel der Rechtsbelehrung begründet schon als solcher eine Nichtigkeit im Sinne der eingangs genannten Gesetzesstelle, sondern grundsätzlich nur eine sachlich erhebliche Unrichtigkeit oder eine solche Unvollständigkeit, durch die die Geschworenen ohne die nach den Umständen des Falles erforderliche Belehrung über für ihren Wahrspruch wesentliche Rechtsbegriffe gelassen wurden, oder schließlich eine so undeutliche oder so widerspruchsvolle Rechtsbelehrung, daß durch sie die Geschworenen bei Auslegung für die Richtigkeit ihres Wahrspruches wesentlicher Rechtsbegriffe irregeleitet werden konnten. (T1) TE OGH 1973/06/15 10 Os 120/72 Beisatz: Der Umstand, daß die an sich richtige Rechtsbelehrung auch Rechtsbegriffe und Rechtsfragen erörterte, die für eine richtige Beantwortung der den Geschwornen vorgelegten Fragen unentscheidend war, also überflüssige Ausführungen enthielt, macht in der Regel der Fälle die Rechtsbelehrung nicht zu einer unrichtigen und dies in der Mehrzahl der Fälle selbst dann nicht, wenn diese überflüssigen Ausführungen Unrichtigkeiten enthielten. (T2) Veröff: EvBl 1973/309 S 638 TE OGH 1974/10/17 13 Os 87/74 Vgl auch; Beisatz: Überflüssige Ausführungen. (T3) TE OGH 1981/11/05 13 Os 149/81 nur T1; Veröff: EvBl 1982/80 S 269 TE OGH 1982/08/04 11 Os 90/82 nur T1 TE OGH 1982/10/20 11 Os 104/82 Vgl auch; Veröff: SSt 53/62 = EvBl 1983/86 S 329 TE OGH 1984/06/14 12 Os 74/84 Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 1984/06/28 12 Os 79/84 Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 1985/02/19 11 Os 4/85 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1986/10/28 11 Os 146/86 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1986/12/09 11 Os 157/86 nur T1 TE OGH 1991/11/20 13 Os 102/91 Vgl auch; Beisatz: Die mit einer Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung verknüpfte Nichtigkeitssanktion erstreckt sich auf alle abstrakt denkbaren nachteiligen Auswirkungen des Fehlers. Sie erfaßt demnach nicht auch solche Fälle, in denen die Unrichtigkeit eine den Beschwerdeführer begünstigende Belehrung zu einer für ihn nachteilig beantworteten Frage betrifft, weil es insoweit generell an einer überhaupt denkbaren Benachteiligung des Beschwerdeinteresses fehlt (EvBl 1983/18). (T4) TE OGH 1994/08/10 13 Os 108/94 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1996/09/18 13 Os 114/96 Ähnlich; nur T1 RechtssatznummerRS0100954
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.