RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0021831 Entscheidungsdatum16.09.2025 Geschäftszahl5Ob9/72; 1Ob100/72; 6Ob536/77; 1Ob716/79; 1Ob539/81; 4Ob348/82; 1Ob642/90; 8Ob611/93; 3Ob126/11t; 4Ob164/12i; 7Ob43/14w; 8Ob131/17y; 6Ob55/23s; 6Ob171/24a NormABGB §1168 RechtssatzDas Gesetz kennt im Rahmen eines Werkvertrages keinen Anspruch des Unternehmers auf Herstellung und Abnahme des Werkes. Die Pflicht des Bestellers erschöpft sich in der Gegenleistung. Nimmt er das Werk nicht an verhindert er die Ausführung des Werkes, indem er nicht mitwirkt, so hat es bei den Folgen des § 1168 ABGB und des Annahmeverzuges zu bleiben.Das Gesetz kennt im Rahmen eines Werkvertrages keinen Anspruch des Unternehmers auf Herstellung und Abnahme des Werkes. Die Pflicht des Bestellers erschöpft sich in der Gegenleistung. Nimmt er das Werk nicht an verhindert er die Ausführung des Werkes, indem er nicht mitwirkt, so hat es bei den Folgen des Paragraph 1168, ABGB und des Annahmeverzuges zu bleiben. EntscheidungstexteTE OGH 1972-02-01 5 Ob 9/72 Veröff: SZ 45/11 = EvBl 1972/200 S 395 = JBl 1973,309 (kritisch Bydlinski aaO 281) TE OGH 1972-05-24 1 Ob 100/72 Veröff: EvBl 1972/331 S 630 TE OGH 1977-03-03 6 Ob 536/77 Auch TE OGH 1979-11-28 1 Ob 716/79 Gegenteilig; Veröff: EvBl 1989/92 S 298 = JBl 1981,594 (zustimmend Wilhelm) TE OGH 1981-04-29 1 Ob 539/81 nur: Nimmt er das Werk nicht an verhindert er die Ausführung des Werkes, so hat es bei den Folgen des § 1168 ABGB zu bleiben. (T1) nur: Nimmt er das Werk nicht an verhindert er die Ausführung des Werkes, so hat es bei den Folgen des Paragraph 1168, ABGB zu bleiben. (T1) Beisatz: Die Abbestellung durch den Auftraggeber berechtigt also den Unternehmer nicht, nunmehr anstelle des vereinbarten Entgeltes ein höheres Entgelt zu begehren, auch wenn ein solches angemessen wäre und daher bei Fehlen einer Entgeltvereinbarung gebührt hätte. (T2) TE OGH 1982-06-29 4 Ob 348/82 nur: Das Gesetz kennt im Rahmen eines Werkvertrages keinen Anspruch des Unternehmers auf Herstellung und Abnahme des Werkes. Die Pflicht des Bestellers erschöpft sich in der Gegenleistung. (T3) TE OGH 1991-06-05 1 Ob 642/90 nur T3; Beisatz: Die Abbestellung (Stornierung) durch den Besteller ist, wurde keine Abnahmeverpflichtung vereinbart, nicht rechtswidrig. (T4) Veröff: SZ 64/71 TE OGH 1993-09-16 8 Ob 611/93 nur T3 TE OGH 2011-12-14 3 Ob 126/11t Vgl auch; Beisatz: Es ist anerkannt, dass im Rahmen eines Werkvertrags kein Anspruch des Unternehmers auf Herstellung und Abnahme des Werks besteht, weshalb die Abbestellung (Stornierung) durch den Besteller, sofern ‑ wie hier ‑ keine Abnahmeverpflichtung vereinbart wurde, nicht rechtswidrig ist; der Besteller hat allerdings die in § 1168 ABGB vorgesehenen Folgen zu tragen. (T5)Vgl auch; Beisatz: Es ist anerkannt, dass im Rahmen eines Werkvertrags kein Anspruch des Unternehmers auf Herstellung und Abnahme des Werks besteht, weshalb die Abbestellung (Stornierung) durch den Besteller, sofern ‑ wie hier ‑ keine Abnahmeverpflichtung vereinbart wurde, nicht rechtswidrig ist; der Besteller hat allerdings die in Paragraph 1168, ABGB vorgesehenen Folgen zu tragen. (T5) TE OGH 2012-12-17 4 Ob 164/12i Vgl; nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Inanspruchnahme von nur einem von mehreren Flügen eines Kombinationsangebots durch den Verbraucher. (T6) TE OGH 2014-06-04 7 Ob 43/14w Auch; Beisatz:Der Unternehmer hat keinen Anspruch auf Ausführung oder Vollendung des Werks. Der Besteller kann vielmehr nach seinem Belieben die Inangriffnahme oder die Fortsetzung und die Vollendung des Werks hindern, weil es unbillig und unzweckmäßig wäre, ihn zu zwingen, das Werk auch dann herstellen zu lassen, wenn sein Interesse daran nicht mehr besteht. (T7) Beisatz:Die Abbestellung des Werks ist grundsätzlich immer zulässig, der Abbesteller hat aber die in § 1168 ABGB vorgesehenen Folgen zu tragen. (T8)Beisatz:Die Abbestellung des Werks ist grundsätzlich immer zulässig, der Abbesteller hat aber die in Paragraph 1168, ABGB vorgesehenen Folgen zu tragen. (T8) Beisatz: Die Pflicht des Bestellers erschöpft sich in der Gegenleistung. (T9) TE OGH 2018-01-26 8 Ob 131/17y Auch TE OGH 2023-09-25 6 Ob 55/23s vgl TE OGH 2025-09-16 6 Ob 171/24a Beisatz nur wie T8 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1972:RS0021831
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.