RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0098541 Entscheidungsdatum01.02.1972 Geschäftszahl12Os238/71; 10Os134/73; 10Os89/74; 11Os106/75; 9Os13/76; 12Os36/76; 9Os76/77; 9Os44/80; 12Os89/86; 14Os151/07y; 11Os130/07p; 15Os7/11k; 11Os76/11b; 15Os75/14i; 11Os118/14h; 13Os105/15p (13Os106/15k); 15Os138/19m NormStPO §258 Abs2 A; StPO §270 Z5; StPO §281 Abs1 Z5 A RechtssatzDas Gericht hat in gedrängter Darstellung jene entscheidenden Tatsachen bezeichnet, die es als erwiesen annimmt, und die Gründe für diese Annahme angeführt. Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass das Schöffengericht eine der mehreren sich aus dem Beweisverfahren ergebenden denkmöglichen Lösungen als erwiesen annimmt, ohne dass diese Annahme eine zwingende sein müsste. EntscheidungstexteTE OGH 1972-02-01 12 Os 238/71 TE OGH 1973-11-13 10 Os 134/73 nur: Das Gericht hat in gedrängter Darstellung jene entscheidenden Tatsachen bezeichnet, die es als erwiesen annimmt, und die Gründe für diese Annahme angeführt. (T1) TE OGH 1974-09-09 10 Os 89/74 Vgl auch; Beisatz: Maßgebend ist allein, ob das Erstgericht seine entscheidungswesentlichen Feststellungen in schlüssiger Form getroffen und im Einklang mit den Denkgesetzen begründet hat. (T2) TE OGH 1976-01-09 11 Os 106/75 Vgl auch; Beisatz: Das Gericht ist keineswegs gehalten den gesamten Akteninhalt genau und vollständig wiederzugeben. (T3) TE OGH 1976-04-08 9 Os 13/76 nur T1 TE OGH 1976-11-09 12 Os 36/76 nur T1 TE OGH 1977-08-09 9 Os 76/77 nur T1 TE OGH 1980-05-20 9 Os 44/80 Vgl auch TE OGH 1986-06-26 12 Os 89/86 Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2007-12-18 14 Os 151/07y Vgl auch; Beisatz: Das erkennende Gericht ist weder dazu verhalten, den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen (und überhaupt alle Verfahrensergebnisse) in extenso zu erörtern und darauf hin zu untersuchen, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen, noch muss es sich mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde konkret erhobenen Einwand im Voraus auseinandersetzen. (T4) Beisatz: Es genügt vielmehr, wenn das Schöffengericht im Urteil in gedrängter Form (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) die entscheidenden Tatsachen bezeichnet und schlüssig und zureichend begründet, warum es von der Richtigkeit dieser Annahme überzeugt ist, ohne dagegen sprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen. (T5)Beisatz: Es genügt vielmehr, wenn das Schöffengericht im Urteil in gedrängter Form (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) die entscheidenden Tatsachen bezeichnet und schlüssig und zureichend begründet, warum es von der Richtigkeit dieser Annahme überzeugt ist, ohne dagegen sprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen. (T5) TE OGH 2008-01-29 11 Os 130/07p Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2011-05-25 15 Os 7/11k Vgl auch; nur ähnlich T1 TE OGH 2011-06-30 11 Os 76/11b Vgl auch; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2014-08-27 15 Os 75/14i Vgl auch TE OGH 2015-02-03 11 Os 118/14h Vgl TE OGH 2016-09-06 13 Os 105/15p Auch; Beis wie T4 TE OGH 2020-01-15 15 Os 138/19m Bes wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1972:RS0098541
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