RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0079609 Entscheidungsdatum27.02.2012 Geschäftszahl4Ob303/72; 4Ob327/75 (4Ob328/75); 4Ob360/85; 4Ob402/85; 4Ob402/87; 4Ob2145/96m; 4Ob241/06d; 2Ob215/10x NormUWG §14 B2 UWG §14 B3 RechtssatzNach § 14 UWG haben die Mitbewerber und die Wirtschaftsverbände selbständige, voneinander unabhängige Ansprüche, so dass es durchaus zulässig ist, dass wegen ein und desselben Wettbewerbsverstoßes mehrere Kläger auftreten. Die Meinung, dass ein Wirtschaftsverband bei Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach dem UWG als Vertreter und anstelle des einzelnen Unternehmens auftrete und damit diesem ein Klagerecht nicht mehr zustehe, ist durch das Gesetz nicht gedeckt.Nach Paragraph 14, UWG haben die Mitbewerber und die Wirtschaftsverbände selbständige, voneinander unabhängige Ansprüche, so dass es durchaus zulässig ist, dass wegen ein und desselben Wettbewerbsverstoßes mehrere Kläger auftreten. Die Meinung, dass ein Wirtschaftsverband bei Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach dem UWG als Vertreter und anstelle des einzelnen Unternehmens auftrete und damit diesem ein Klagerecht nicht mehr zustehe, ist durch das Gesetz nicht gedeckt. EntscheidungstexteTE OGH 1972-02-08 4 Ob 303/72 Veröff: SZ 45/14 = ÖBl 1972,126 TE OGH 1975-09-09 4 Ob 327/75 nur: Nach § 14 UWG haben die Mitbewerber und die Wirtschaftsverbände selbständige, voneinander unabhängige Ansprüche, so dass es durchaus zulässig ist, dass wegen ein und desselben Wettbewerbsverstoßes mehrere Kläger auftreten. (T1) Veröff: ÖBl 1976,82nur: Nach Paragraph 14, UWG haben die Mitbewerber und die Wirtschaftsverbände selbständige, voneinander unabhängige Ansprüche, so dass es durchaus zulässig ist, dass wegen ein und desselben Wettbewerbsverstoßes mehrere Kläger auftreten. (T1) Veröff: ÖBl 1976,82 TE OGH 1985-09-10 4 Ob 360/85 nur T1; Beisatz: Hiebei ist zu bedenken, dass die jeweils klagende Partei keinen Einfluss darauf hat, dass die andere von ihrem Exekutionstitel auch Gebrauch macht. (T2) Veröff: SZ 59/25 TE OGH 1986-02-04 4 Ob 402/85 nur T1; Veröff: ÖBl 1986,102 TE OGH 1988-02-23 4 Ob 402/87 nur T1; Veröff: SZ 61/41 = ÖBl 1989,12 TE OGH 1996-06-25 4 Ob 2145/96m Auch TE OGH 2006-12-19 4 Ob 241/06d Vgl aber; Beisatz: Hier jedoch Rechtsschutzbedürfnis eines Anwalts im Einzelfall verneint, weil die Vorarlberger Rechtsanwaltskammer bereits einen im Wesentlichen gleichlautenden Unterlassungstitel erwirkt hat, auf dessen Grundlage sie auch Exekution führt. (T3) TE OGH 2012-02-27 2 Ob 215/10x Vgl; nur: Nach § 14 UWG haben die Mitbewerber und die Wirtschaftsverbände selbständige, voneinander unabhängige Ansprüche, so dass es durchaus zulässig ist, dass wegen ein und desselben Wettbewerbsverstoßes mehrere Kläger auftreten. (T4); Beisatz: Durch die Zuerkennung der Klageberechtigung an mehrere Verbände wurde die Möglichkeit von Parallelprozessen in Kauf genommen. (T5)Vgl; nur: Nach Paragraph 14, UWG haben die Mitbewerber und die Wirtschaftsverbände selbständige, voneinander unabhängige Ansprüche, so dass es durchaus zulässig ist, dass wegen ein und desselben Wettbewerbsverstoßes mehrere Kläger auftreten. (T4); Beisatz: Durch die Zuerkennung der Klageberechtigung an mehrere Verbände wurde die Möglichkeit von Parallelprozessen in Kauf genommen. (T5) Veröff: SZ 2012/20 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1972:RS0079609
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.