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{'item': ['4Ob363/71', '4Ob91/73 (4Ob92/73)', '4Ob340/80 (4Ob341/80)', '1Ob10/98x']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum08.02.1972 Geschäftszahl4Ob363/71; 4Ob91/73 (4Ob92/73); 4Ob340/80 (4Ob341/80); 1Ob10/98x NormEGZPO ArtXLII IDa; PatG §148; PatG §160 Abs3; RechtssatzDer in seinen Patentrechten Verletzte, der den ihm nach § 148 PatG zustehenden Anspruch auf Herausgabe der Bereicherung geltend machen will, kann vom Verletzer grundsätzlich Rechnungslegung verlangen (so auch schon SZ 14/19; PBl 1933,77). Daß der Verletzte bereits in der auf Rechnungslegung gerichteten Klage auch die Herausgabe der Bereicherung begehren muß, ist nicht erforderlich. Den Beklagten trifft aber nur die Rechnungslegungspflicht, nicht auch die Verpflichtung, eine Überprüfung dieser Rechnungslegung durch einen Sachverständigen zu dulden.Der in seinen Patentrechten Verletzte, der den ihm nach Paragraph 148, PatG zustehenden Anspruch auf Herausgabe der Bereicherung geltend machen will, kann vom Verletzer grundsätzlich Rechnungslegung verlangen (so auch schon SZ 14/19; PBl 1933,77). Daß der Verletzte bereits in der auf Rechnungslegung gerichteten Klage auch die Herausgabe der Bereicherung begehren muß, ist nicht erforderlich. Den Beklagten trifft aber nur die Rechnungslegungspflicht, nicht auch die Verpflichtung, eine Überprüfung dieser Rechnungslegung durch einen Sachverständigen zu dulden. EntscheidungstexteTE OGH 1972/02/08 4 Ob 363/71 Veröff: ÖBl 1972,86; hiezu Troggler, zum Rechnungslegungsanspruch nach Patentverletzung, ÖBl 1972,81 TE OGH 1973/10/30 4 Ob 91/73 nur: Der in seinen Patentrechten Verletzte, der den ihm nach § 148 PatG zustehenden Anspruch auf Herausgabe der Bereicherung geltend machen will, kann vom Verletzer grundsätzlich Rechnungslegung verlangen (so auch schon SZ 14/19; PBl 1933,77). (T1) Veröff: Arb 9164 = SZ 46/112 = EvBl 1974/70 S 160 = ÖBl 1974,5 = ZAS 1974,217 (Koppensteiner) = SozM IA/e,1074 nur: Der in seinen Patentrechten Verletzte, der den ihm nach Paragraph 148, PatG zustehenden Anspruch auf Herausgabe der Bereicherung geltend machen will, kann vom Verletzer grundsätzlich Rechnungslegung verlangen (so auch schon SZ 14/19; PBl 1933,77). (T1) Veröff: Arb 9164 = SZ 46/112 = EvBl 1974/70 S 160 = ÖBl 1974,5 = ZAS 1974,217 (Koppensteiner) = SozM IA/e,1074 TE OGH 1981/03/17 4 Ob 340/80 Beisatz: Stufenklage zulässig. (T2) TE OGH 1998/01/27 1 Ob 10/98x Vgl aber; Beisatz: Im Patentgesetz ist über die Verpflichtung des Verletzers zur Rechnungslegung hinaus vorgesehen, daß er die Richtigkeit einer Rechnungslegung durch einen Sachverständigen überprüfen lassen muß § 151 PatG in der Fassung der PatGNov 1977. Durch diese Verpflichtung zur Duldung der Prüfung durch einen Sachverständigen wurde nach dem Willen des Gesetzgebers eine Gesetzeslücke geschlossen (490 BlgNR 14. GP, 16). (T3) Vgl aber; Beisatz: Im Patentgesetz ist über die Verpflichtung des Verletzers zur Rechnungslegung hinaus vorgesehen, daß er die Richtigkeit einer Rechnungslegung durch einen Sachverständigen überprüfen lassen muß Paragraph 151, PatG in der Fassung der PatGNov 1977. Durch diese Verpflichtung zur Duldung der Prüfung durch einen Sachverständigen wurde nach dem Willen des Gesetzgebers eine Gesetzeslücke geschlossen (490 BlgNR 14. GP, 16). (T3) RechtssatznummerRS0035009

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.