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{'item': ['4Ob635/71', '3Ob51/73 (3Ob52/73)', '4Ob519/75', '5Ob183/75', '5Ob671/76', '6Ob510/77', '6Ob815/77', '6Ob695/78', '1Ob680/79', '6Ob645/79',

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0011224 Entscheidungsdatum08.02.1972 Geschäftszahl4Ob635/71; 3Ob51/73 (3Ob52/73); 4Ob519/75; 5Ob183/75; 5Ob671/76; 6Ob510/77; 6Ob815/77; 6Ob695/78; 1Ob680/79; 6Ob645/79; 4Ob545/80; 7Ob642/80; 1Ob784/80; 1Ob763/80; 3Ob514/83; 8Ob567/82; 1Ob674/83; 1Ob557/83; 2Ob538/83; 5Ob547/85; 2Ob541/84; 2Ob586/85; 5Ob4/87; 6Ob532/87; 7Ob602/89; 8Ob715/89; 9Ob1733/91; 4Ob1572/95; 9Ob244/97s; 7Ob6/99d; 7Ob225/03v; 6Ob169/07g; 4Ob198/08h; 9Ob57/10p; 7Ob63/12h; 7Ob191/11f; 2Ob126/13p; 2Ob81/14x; 2Ob87/15f NormABGB §431; ABGB §440; ABGB §1295 IIf7e RechtssatzBei einem Doppelverkauf muss der Eintragungsgrundsatz dem Publizitätsprinzip insoweit weichen, dass der "außerbücherliche Erwerber" seine Rechte gegen den bücherlichen Einzelrechtsnachfolger des Veräußerers dann geltend machen kann, wenn dieser nicht im Vertrauen auf das Grundbuch erworben hat, dh den früheren Verkauf und die außerbücherliche Übergabe kannte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit kennen musste. An dieser Rechtsansicht hält der OGH - trotz der von Bydlinski (in Klang 2 IV/2, 118

  1. ff)und von Koziol (in ÖJZ 1971,459) erhobenen Bedenken - weiterhin fest. Dabei muss die Gutgläubigkeit des zweiten Käufers, die erforderlich ist, um den ersten Käufer, an den die Liegenschaft bereits übergeben wurde, zu verdrängen, bis zum Eintritt des "Erwerbes", also bis zur Verbücherung des Erwerbsgeschäftes gegeben sein. EntscheidungstexteTE OGH 1972-02-08 4 Ob 635/71 Veröff: EvBl 1972/268 S 519 mit Glosse von Koziol = JBl 1972,429 = JBl 1973,54 = NZ 1973,38 = Siehe Hiezu: Heinrich, Die Entscheidung des OGH 08.02.1972, 4 Ob 635/71 und ihre Konsequenzen für den Notar, NZ 1973,134 TE OGH 1973-04-24 3 Ob 51/73 TE OGH 1975-04-29 4 Ob 519/75 nur: Der "außerbücherliche Erwerber" seine Rechte gegen den bücherlichen Einzelrechtsnachfolger des Veräußerers dann geltend machen kann, wenn dieser nicht im Vertrauen auf das Grundbuch erworben hat, dh den früheren Verkauf und die außerbücherliche Übergabe kannte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit kennen musste. An dieser Rechtsansicht hält der OGH - trotz der von Bydlinski (in Klang 2 IV/2, 118
  2. ff)und von Koziol (in ÖJZ 1971,459) erhobenen Bedenken - weiterhin fest. (T1) Beisatz: Hier: Dienstbarkeit der Wohnung. (T2) TE OGH 1975-10-14 5 Ob 183/75 Vgl jedoch; Beisatz: Ausdrückliche Ablehnung des "außerbücherlichen" Erwerbes, soweit nicht § 425 ABGB den Eintragungsgrundsatz durchbricht; Billigung von Bydlinski in Klang 2 IV/2, 120). (T3)Vgl jedoch; Beisatz: Ausdrückliche Ablehnung des "außerbücherlichen" Erwerbes, soweit nicht Paragraph 425, ABGB den Eintragungsgrundsatz durchbricht; Billigung von Bydlinski in Klang 2 IV/2, 120). (T3) Veröff: SZ 48/104 = EvBl 1976/83 S 158 = JBl 1976,144 mit zustimmender Anmerkung von Bydlinski TE OGH 1976-10-19 5 Ob 671/76 Vgl; Beis wie T3; Veröff: JBl 1977,257 TE OGH 1977-06-02 6 Ob 510/77 Auch; nur: Dabei muss die Gutgläubigkeit des zweiten Käufers, die erforderlich ist, um den ersten Käufer, an den die Liegenschaft bereits übergeben wurde, zu verdrängen, bis zum Eintritt des "Erwerbes". also bis zur Verbücherung des Erwerbsgeschäftes gegeben sein. (T4) TE OGH 1976-02-23 6 Ob 815/77 Vgl auch; nur T1; Veröff: SZ 51/22 TE OGH 1978-08-31 6 Ob 695/78 Vgl auch; nur T4 TE OGH 1979-08-29 1 Ob 680/79 nur T4; Veröff: NZ 1980,78 TE OGH 1979-08-30 6 Ob 645/79 nur T4 TE OGH 1980-12-02 4 Ob 545/80 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1980-11-27 7 Ob 642/80 Vgl jedoch; Beisatz: Dem ersten Käufer einer Liegenschaft wird gegen den Zweiterwerber ein Schadenersatzanspruch nach § 1323 ABGB mit dem Ziel auf Übergabe der gekauften Liegenschaft gewährt, doch wird er mit diesem Begehren nur dann durchdringen, wenn sein durch den Besitz verstärktes Forderungsrecht für seinen Gegner (zweiten Käufer der Liegenschaft) deutlich erkennbar war. In diesem Falle genügt zur Durchsetzung des schadenersatzrechtlichen Restitutionsanspruches des Erstkäufers bereits, dass sein Gegner seine obligatorische Position kannte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen musste. (T5) Vgl jedoch; Beisatz: Dem ersten Käufer einer Liegenschaft wird gegen den Zweiterwerber ein Schadenersatzanspruch nach Paragraph 1323, ABGB mit dem Ziel auf Übergabe der gekauften Liegenschaft gewährt, doch wird er mit diesem Begehren nur dann durchdringen, wenn sein durch den Besitz verstärktes Forderungsrecht für seinen Gegner (zweiten Käufer der Liegenschaft) deutlich erkennbar war. In diesem Falle genügt zur Durchsetzung des schadenersatzrechtlichen Restitutionsanspruches des Erstkäufers bereits, dass sein Gegner seine obligatorische Position kannte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen musste. (T5) Veröff: EvBl 1981/144 S 433 = JBl 1981,535 = NZ 1981,104 TE OGH 1981-02-18 1 Ob 784/80 Vgl jedoch; Beis wie T5; nur T1 Veröff: EvBl 1981/156 S 462 = MietSlg 33223 TE OGH 1981-03-18 1 Ob 763/80 Vgl jedoch; Beis wie T3; Beis wie T5 TE OGH 1983-05-25 3 Ob 514/83 Vgl jedoch; Beis wie T5 TE OGH 1983-05-19 8 Ob 567/82 Auch; Beis wie T5 TE OGH 1983-08-31 1 Ob 674/83 Vgl aber; Beis wie T5; Veröff: SZ 56/125 TE OGH 1983-10-10 1 Ob 557/83 Vgl; nur T1; Beis wie T5; Veröff: SZ 56/140 = EvBl 1984/54 S 214 = JBl 1984,439 TE OGH 1983-12-13 2 Ob 538/83 Vgl aber; Beis wie T5 TE OGH 1985-05-14 5 Ob 547/85 Vgl jedoch; Beis wie T5 TE OGH 1984-07-02 2 Ob 541/84 Vgl; Beis wie T5 TE OGH 1986-12-02 2 Ob 586/85 Vgl; Beisatz: Frage des Verhältnisses zwischen unentgeltlichem und entgeltlichem Erwerb. (T6) TE OGH 1987-01-27 5 Ob 4/87 Vgl jedoch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Verletzung eines obligatorischen Vorkaufsrechtes. (T7) Veröff: JBl 1987,318 = NZ 1988,74 TE OGH 1987-03-26 6 Ob 532/87 Vgl aber; nur T1; Beis wie T5 TE OGH 1989-04-27 7 Ob 602/89 Auch; Veröff: SZ 62/80 = JBl 1989,780 TE OGH 1990-12-13 8 Ob 715/89 nur T1; Beis wie T6; Beisatz: Unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 373 ABGB ist der unentgeltliche Erwerber weniger schutzwürdig als der entgeltliche. (T8) nur T1; Beis wie T6; Beisatz: Unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Paragraph 373, ABGB ist der unentgeltliche Erwerber weniger schutzwürdig als der entgeltliche. (T8) Veröff: SZ 63/221 TE OGH 1991-05-29 9 Ob 1733/91 Vgl TE OGH 1995-05-23 4 Ob 1572/95 Vgl aber; Beis wie T5 TE OGH 1998-01-28 9 Ob 244/97s Auch; Beis wie T5; Beisatz: Sonst ist diese Pflicht erst dann gegeben, wenn der zweite Erwerber den Verkäufer wissentlich zum Vertragsbruch verleitet bzw. arglistige Kollusion zwischen Zweiterwerber und Verkäufer vorliegt. (T9) TE OGH 1999-10-20 7 Ob 6/99d Vgl TE OGH 2004-09-29 7 Ob 225/03v Vgl aber; Beis wie T5; Beisatz: Durch die grundbücherliche Vormerkung des Eigentumsrechtes des Erstkäufers zum Zeitpunkt des Abschlusses des (Zweit-)Kaufvertrages und der Rechtfertigung dieser Vormerkung zum Zeitpunkt der Einverleibung sind die obligatorischen Forderungsrechte des Ersterwerbers in ihrer deutlichen "sozialtypischen" Erkennbarkeit für den (Zweit-)Käufer zumindest in gleicher Weise verstärkt wie auch sonst durch physischen Besitz. (T10) TE OGH 2007-09-13 6 Ob 169/07g Vgl aber; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Der schadenersatzrechtliche Herausgabeanspruch gegen den Zweiterwerber besteht schon dann, wenn er leicht fahrlässig das durch den Besitz verstärkte Forderungsrecht des Ersterwerbers nicht erkannte. (T11) Beisatz: Gegen das Verschulden kann grundsätzlich Mitverschulden iSd § 1304 ABGB eingewendet werden. Es kann darin liegen, dass es der Ersterwerber verabsäumt hat, sich ohne Säumnis, intabulieren zu lassen. Ein allfälliges Mitverschulden der Kläger kann aber hier auf Grundlage des auf Herausgabe des gesamten Grundstücks lautenden Begehrens nicht berücksichtigt werden. (T12)Beisatz: Gegen das Verschulden kann grundsätzlich Mitverschulden iSd Paragraph 1304, ABGB eingewendet werden. Es kann darin liegen, dass es der Ersterwerber verabsäumt hat, sich ohne Säumnis, intabulieren zu lassen. Ein allfälliges Mitverschulden der Kläger kann aber hier auf Grundlage des auf Herausgabe des gesamten Grundstücks lautenden Begehrens nicht berücksichtigt werden. (T12) TE OGH 2008-12-15 4 Ob 198/08h Vgl; Beis ähnlich wie T10 TE OGH 2011-07-27 9 Ob 57/10p Vgl; Beis wie T11 TE OGH 2012-04-25 7 Ob 63/12h Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T11 TE OGH 2012-10-17 7 Ob 191/11f Vgl aber; Auch Beis wie T10; Auch Beis wie T11; Beisatz: Hier: „Umfassende“ Kenntnis des Beklagten. (T13) TE OGH 2013-11-14 2 Ob 126/13p Auch; nur T4; Beis wie T11; Beisatz: Baustelleneinrichtung sowie Hinweisschild des Ersterwerbers betreffend Durchführung von Hochwasserdammarbeiten auf dem Grundstück vorhanden, und nach Abschluss des Kaufvertrags des Zweiterwerbers, aber vor Gesuch auf grundbücherliche Einverleibung diesem als Besitzhandlung im Rahmen eines Grundablöseübereinkommens bekannt. (T14) TE OGH 2014-08-27 2 Ob 81/14x Vgl; Beis wie T6; Beis wie T8 TE OGH 2016-04-12 2 Ob 87/15f Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T11 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1972:RS0011224

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.