OGH Rechtssatz RS0012619 (5Ob304/71 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0012619 Entscheidungsdatum25.06.2024 Geschäftszahl5Ob304/71; 2Ob54/24s NormABGB §665 RechtssatzEin Schuldvermächtnis iS des § 665 ABGB darf sich nicht darauf beschränken, eine bestehende Verpflichtung anzuführen. Es muß vielmehr eine Begünstigung des Bedachten enthalten.Ein Schuldvermächtnis iS des Paragraph 665, ABGB darf sich nicht darauf beschränken, eine bestehende Verpflichtung anzuführen. Es muß vielmehr eine Begünstigung des Bedachten enthalten.
EntscheidungstexteTE OGH 1972-02-08 5 Ob 304/71 SZ 45/13 TE OGH 2024-06-25 2 Ob 54/24s Beisatz: Dieser Vorteil kann auch in der vorgesehenen Anerkennung der Schuld liegen. (T1) Beisatz: Durch ein Schuldvermächtnis erhält der Gläubiger ein zweites Forderungsrecht, doch soll er die Leistung nur einmal erhalten. Erfüllt der Erbe das Schuldvermächtnis, wird er deshalb nicht nur von der Legatschuld, sondern auch von der ursprünglichen Verpflichtung, die er vom Verstorbenen übernommen hat, befreit. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1972:RS0012619