OGH Rechtssatz RS0086182 (6Ob25/72)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0086182 Entscheidungsdatum10.02.1972 Geschäftszahl6Ob25/72 NormABGB §145; ABGB §216; ABGB §251 B; AußStrG §16 BIII2b Rechtssatz§ 145 AußStrG, wonach dem Erziehungsberechtigten ua die Befugnis zusteht, entwichene Kinder zurückzufordern, also ihren Aufenthalt zu bestimmen, kann nur angewendet werden, soweit eine Erziehung notwendig und auch möglich ist. Davon kann aber bei einem fünfundfünfzig Jahre alten Pflegebefohlenen (verlängerte Vormundschaft gemäß § 251 ABGB), der sich im übrigen seinen Lebensunterhalt selbst verdiente und die Voraussetzungen für eine Pension zu erfüllen vermochte, keine Rede sein. Die gegenteilige Ansicht ist offenbar gesetzwidrig im Sinne des § 16 AußStrG.Paragraph 145, AußStrG, wonach dem Erziehungsberechtigten ua die Befugnis zusteht, entwichene Kinder zurückzufordern, also ihren Aufenthalt zu bestimmen, kann nur angewendet werden, soweit eine Erziehung notwendig und auch möglich ist. Davon kann aber bei einem fünfundfünfzig Jahre alten Pflegebefohlenen (verlängerte Vormundschaft gemäß Paragraph 251, ABGB), der sich im übrigen seinen Lebensunterhalt selbst verdiente und die Voraussetzungen für eine Pension zu erfüllen vermochte, keine Rede sein. Die gegenteilige Ansicht ist offenbar gesetzwidrig im Sinne des Paragraph 16, AußStrG.
EntscheidungstexteTE OGH 1972-02-10 6 Ob 25/72 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1972:RS0086182