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{'item': ['12Os224/71', '11Os104/74', '10Os33/77', '9Os80/77', '12Os112/77', '10Os28/79', '10Os86/79', '13Os157/80', '12Os105/81', '10Os160/81', '11Os

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum10.02.1972 Geschäftszahl12Os224/71; 11Os104/74; 10Os33/77; 9Os80/77; 12Os112/77; 10Os28/79; 10Os86/79; 13Os157/80; 12Os105/81; 10Os160/81; 11Os57/82; 10Os138/82; 12Os182/82; 9Os78/82; 12Os198/82; 13Os49/83; 13Os158/83; 9Os18/84; 12Os38/84; 9Os147/84; 11Os185/84; 9Os132/85; 12Os21/86; 13Os178/86; 12Os42/87 (12Os43/87); 10Os51/87; 15Os115/87; 13Os62/91 NormStGB §31; StGB §38; StPO §265 Cb; StPO §294; StVG §7; Rechtssatz1) Bei im Verhältnis des § 265 StPO zueinander stehenden Urteilen ist in jedem jede bis zur Zeit seiner Fällung anrechenbare (noch nicht durch fiktiven Vollzug konsumierte) Vorhaft ohne Rücksicht darauf anzurechnen, ob eine Anrechnung desselben Zeitraumes schon in einem anderen (noch nicht vollstreckten) Urteil erfolgt ist. Von der Anrechnung sind daher unverzüglich die anderen beteiligten Gerichte durch Übermittlung einer Urteilsausfertigung zu verständigen.1) Bei im Verhältnis des Paragraph 265, StPO zueinander stehenden Urteilen ist in jedem jede bis zur Zeit seiner Fällung anrechenbare (noch nicht durch fiktiven Vollzug konsumierte) Vorhaft ohne Rücksicht darauf anzurechnen, ob eine Anrechnung desselben Zeitraumes schon in einem anderen (noch nicht vollstreckten) Urteil erfolgt ist. Von der Anrechnung sind daher unverzüglich die anderen beteiligten Gerichte durch Übermittlung einer Urteilsausfertigung zu verständigen. 2) Mit der effektiven Berücksichtigung eines angerechneten Zeitraumes beim Vollzug eines dieser Urteile erlischt die Anrechnung desselben Zeitraumes in den übrigen Urteilen. Davon hat das Vollzugsgericht die beteiligten anderen Gerichte unverzüglich zu verständigen. EntscheidungstexteTE OGH 1972/02/10 12 Os 224/71 Veröff: EvBl 1972/264 S 496 = RZ 1972,180 = SSt 43/5 TE OGH 1974/10/04 11 Os 104/74 TE OGH 1977/04/27 10 Os 33/77 TE OGH 1977/06/21 9 Os 80/77 nur: Mit der effektiven Berücksichtigung eines angerechneten Zeitraumes beim Vollzug eines dieser Urteile erlischt die Anrechnung desselben Zeitraumes in den übrigen Urteilen. (T1) Beisatz: Effektive Berücksichtigung bereits durch Verkürzung des Endzeitpunktes einer im Zuge befindlichen Straftat. (T2) TE OGH 1977/08/25 12 Os 112/77 nur: Bei im Verhältnis des § 265 StPO zueinander stehenden Urteilen ist in jedem jede bis zur Zeit seiner Fällung anrechenbare (noch nicht durch fiktiven Vollzug konsumierte) Vorhaft ohne Rücksicht darauf anzurechnen, ob eine Anrechnung desselben Zeitraumes schon in einem anderen (noch nicht vollstreckten) Urteil erfolgt ist. Von der Anrechnung sind daher unverzüglich die anderen beteiligten Gerichte durch Übermittlung einer Urteilsausfertigung zu verständigen. (T3) nur: Bei im Verhältnis des Paragraph 265, StPO zueinander stehenden Urteilen ist in jedem jede bis zur Zeit seiner Fällung anrechenbare (noch nicht durch fiktiven Vollzug konsumierte) Vorhaft ohne Rücksicht darauf anzurechnen, ob eine Anrechnung desselben Zeitraumes schon in einem anderen (noch nicht vollstreckten) Urteil erfolgt ist. Von der Anrechnung sind daher unverzüglich die anderen beteiligten Gerichte durch Übermittlung einer Urteilsausfertigung zu verständigen. (T3) TE OGH 1979/05/09 10 Os 28/79 Beisatz: Anrechnung im richtigen Ausmaß, auch wenn im anderen (im Verhältnis des § 31 StGB stehenden) Urteil eine falsche Vorhaft angerechnet wurde. (T4) Beisatz: Anrechnung im richtigen Ausmaß, auch wenn im anderen (im Verhältnis des Paragraph 31, StGB stehenden) Urteil eine falsche Vorhaft angerechnet wurde. (T4) TE OGH 1979/09/26 10 Os 86/79 Beisatz: Die spruchgemäße Anrechnung wird gegenstandslos, sobald es zu einer faktischen Anrechnung im anderen Verfahren gekommen ist. (T5) TE OGH 1980/11/13 13 Os 157/80 Vgl auch TE OGH 1981/07/16 12 Os 105/81 nur T3 TE OGH 1981/12/01 10 Os 160/81 Vgl auch TE OGH 1982/06/09 11 Os 57/82 Vgl auch; Beisatz: Eine Vorhaft ist in jedem der im Verhältnis des § 56 StPO stehenden Strafverfahren, das zu einer Verurteilung führt, einzurechnen (Irrelevanz einer Ausscheidung gemäß § 57 StPO - so schon 13 Os 138/75). (T6) Vgl auch; Beisatz: Eine Vorhaft ist in jedem der im Verhältnis des Paragraph 56, StPO stehenden Strafverfahren, das zu einer Verurteilung führt, einzurechnen (Irrelevanz einer Ausscheidung gemäß Paragraph 57, StPO - so schon 13 Os 138/75). (T6) TE OGH 1982/10/20 10 Os 138/82 Vgl auch TE OGH 1982/12/16 12 Os 182/82 Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 1982/11/09 9 Os 78/82 Vgl auch; Veröff: EvBl 1983/88 S 332 = SSt 53/70 TE OGH 1983/05/26 12 Os 198/82 Vgl auch TE OGH 1983/10/06 13 Os 49/83 Vgl auch; nur T3; Beis wie T6 TE OGH 1983/10/20 13 Os 158/83 Vgl auch TE OGH 1984/03/20 9 Os 18/84 Vgl auch; Veröff: JBl 1985,116 TE OGH 1984/09/20 12 Os 38/84 Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 1984/10/23 9 Os 147/84 Vgl auch TE OGH 1985/01/08 11 Os 185/84 Vgl; Beisatz: Keine Anrechnung, soweit die im Vorurteil verhängte (Freiheitsstrafe) Strafe durch Anrechnung der Vorhaft bereits zur Gänze verbüßt war. (T7) Veröff: SSt 56/2 TE OGH 1986/06/25 9 Os 132/85 nur T3 TE OGH 1986/10/16 12 Os 21/86 Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6 nur: Eine Vorhaft ist in jedem der im Verhältnis des § 56 StPO stehenden Strafverfahren, das zu einer Verurteilung führt, einzurechnen. (T8) Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6 nur: Eine Vorhaft ist in jedem der im Verhältnis des Paragraph 56, StPO stehenden Strafverfahren, das zu einer Verurteilung führt, einzurechnen. (T8) TE OGH 1987/04/02 13 Os 178/86 Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Zu § 23 Abs 4 FinStrG. (T9) Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Zu Paragraph 23, Absatz 4, FinStrG. (T9) TE OGH 1987/05/07 12 Os 42/87 Vgl auch TE OGH 1987/05/12 10 Os 51/87 Vgl auch; Beis wie T8 TE OGH 1987/09/29 15 Os 115/87 Vgl auch TE OGH 1991/09/04 13 Os 62/91 Vgl auch RechtssatznummerRS0087428

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.