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{'item': '1Ob18/72; 5Ob106/73; 6Ob159/73; 1Ob79/74; 6Ob586/79; 5Ob508/80; 5Ob578/81; 5Ob662/82; 7Ob45/82; 7Ob544/86; 6Ob566/95; 3Ob2327/96v; 7Ob68/98w

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0038622 Entscheidungsdatum25.11.2025 Geschäftszahl1Ob18/72; 5Ob106/73; 6Ob159/73; 1Ob79/74; 6Ob586/79; 5Ob508/80; 5Ob578/81; 5Ob662/82; 7Ob45/82; 7Ob544/86; 6Ob566/95; 3Ob2327/96v; 7Ob68/98w; 3Ob70/98k; 1Ob359/98w; 1Ob278/98h; 7Ob265/00x; 6Ob98/00f; 1Ob262/00m; 6Ob58/03b; 8Ob109/04v; 6Ob151/05g; 1Ob51/05i; 10Ob37/06y; 2Ob192/07k; 2Ob221/08a; 10Ob24/09s; 2Ob193/09k; 1Ob16/12b; 7Ob151/12z; 10Ob65/12z; 1Ob79/15x; 2Ob223/14d; 4Ob22/16p; 1Ob214/16a; 1Ob127/17h; 3Ob91/17d; 7Ob38/17i; 2Ob206/16g; 10Ob17/18z; 2Ob213/18i; 9ObA58/20z; 1Ob154/21k; 7Ob43/23h; 7Ob96/23b; 8Ob9/23s; 4Ob33/24t; 4Ob200/24a NormABGB §1311 IIcABGB §1311 römisch zwei c HGB §346 A NormenG BGBl 1954/64 §4 Abs6 NormenG BGBl 1971/240 §5 ÖNorm allg ABGB § 863ABGB Paragraph 863 ÖNorm allg. ABGB § 914ABGB Paragraph 914 RechtssatzÖNormen, die nicht durch konkrete Rechtsvorschriften für verbindlich erklärt wurden, haben nur insoferne Bedeutung, als sie - konkludent - zum Gegenstand von Verträgen gemacht wurden. Sie können nicht als Gesetz im Sinne des § 1311 ABGB angesehen werden.ÖNormen, die nicht durch konkrete Rechtsvorschriften für verbindlich erklärt wurden, haben nur insoferne Bedeutung, als sie - konkludent - zum Gegenstand von Verträgen gemacht wurden. Sie können nicht als Gesetz im Sinne des Paragraph 1311, ABGB angesehen werden. EntscheidungstexteTE OGH 1972-02-16 1 Ob 18/72 Veröff: JBl 1972,569 TE OGH 1973-06-13 5 Ob 106/73 Auch TE OGH 1973-08-30 6 Ob 159/73 nur: ÖNormen, die nicht durch konkrete Rechtsvorschriften für verbindlich erklärt wurden, haben nur insoferne Bedeutung, als sie - konkludent - zum Gegenstand von Verträgen gemacht wurden. (T1); Beisatz: Bedeutung der im Fachhandel bekannten DIN 4566 für Metallleitern für die Beurteilung der Haftung eines Fachhändlers gemäß § 1299 ABGB. (T2) Veröff: SZ 46/79nur: ÖNormen, die nicht durch konkrete Rechtsvorschriften für verbindlich erklärt wurden, haben nur insoferne Bedeutung, als sie - konkludent - zum Gegenstand von Verträgen gemacht wurden. (T1); Beisatz: Bedeutung der im Fachhandel bekannten DIN 4566 für Metallleitern für die Beurteilung der Haftung eines Fachhändlers gemäß Paragraph 1299, ABGB. (T2) Veröff: SZ 46/79 TE OGH 1974-06-10 1 Ob 79/74 Vgl jedoch; Beisatz: ÖNorm als Schutznorm unabhängig von rechtsgeschäftlicher Sonderbeziehung (hier technischer Arbeiterschutz). (T3) TE OGH 1979-07-11 6 Ob 586/79 nur T1 TE OGH 1980-05-06 5 Ob 508/80 Beis wie T3; Beisatz: Hier: Verbindliche ÖNorm M4810 betreffend Verwendung von Trennscheiben nur auf ortsfesten Trennmaschinen. (T4) TE OGH 1981-05-19 5 Ob 578/81 Auch; nur T1; Beisatz: Oder als Verkehrsübung beziehungsweise Vertragssitte Bedeutung erlangen können. (T5) TE OGH 1982-11-23 5 Ob 662/82 Beis wie T3; Beis wie T5; Veröff: ZVR 1984/17 S 17 TE OGH 1983-01-13 7 Ob 45/82 Auch; Veröff: EvBl 1983/41 S 160 = VersR 1985,99 TE OGH 1986-05-22 7 Ob 544/86 Veröff: SZ 59/86 TE OGH 1995-08-22 6 Ob 566/95 nur T1 TE OGH 1996-09-10 3 Ob 2327/96v TE OGH 1998-03-26 7 Ob 68/98w Vgl auch; nur T1 TE OGH 1998-04-15 3 Ob 70/98k Beis wie T5; Beisatz: Ob eine konkrete Bestimmung aus einer ÖNorm zwischen Vertragsparteien vereinbart wurde, ist eine Tatfrage. (T6) TE OGH 1999-04-27 1 Ob 359/98w Auch; nur T1; Beis wie T6; Beisatz: Ob eine bestimmte ÖNorm als Ganzes oder Teile davon - auch konkludent - zum Vertragsbestandteil wurde, richtet sich nach den allgemeinen Regeln des § 914 ABGB. (T7)Auch; nur T1; Beis wie T6; Beisatz: Ob eine bestimmte ÖNorm als Ganzes oder Teile davon - auch konkludent - zum Vertragsbestandteil wurde, richtet sich nach den allgemeinen Regeln des Paragraph 914, ABGB. (T7) TE OGH 1999-10-22 1 Ob 278/98h Auch; nur T1; Beisatz: Mangels einer Anordnung durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber (§ 5 Normengesetz, BGBl 240/1971), gelten Ö-NORMEN nur kraft Vereinbarung oder als Verkehrssitte. (T8)Auch; nur T1; Beisatz: Mangels einer Anordnung durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber (Paragraph 5, Normengesetz, Bundesgesetzblatt 240 aus 1971,), gelten Ö-NORMEN nur kraft Vereinbarung oder als Verkehrssitte. (T8) TE OGH 2001-01-23 7 Ob 265/00x nur T1; Beis wie T5; Beis wie T8 TE OGH 2001-01-17 6 Ob 98/00f Auch; nur T1; Beisatz: ÖNormen sind, soweit sie nicht durch konkrete Rechtsvorschriften für verbindlich erklärt wurden, rechtlich nichts weiter als Vertragsschablonen. Sie werden ihrer Rechtsnatur als allgemeine Geschäftsbedingungen entsprechend nur dann zum Vertragsgegenstand, wenn die Vertragsparteien ihre Geltung zumindest konkludent vereinbart haben. (T9) TE OGH 2001-03-27 1 Ob 262/00m Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: ÖNormen stellen zwar eine Zusammenfassung üblicher Sorgfaltsanforderungen an den Werkunternehmer dar, sie sind aber bloß Richtlinien, die als Vertragsbestandteile gelten sollen. (T10) Beisatz: Hier: Die Frage, ob Bestimmungen der ÖNORM B 2450, denen erst Jahre nach der Genehmigung und Kollaudierung eines schadenstiftenden Aufzugs durch die Gewerbebehörde aufgrund des stmk AufzugsG 1971 bindende Wirkung zukam, dennoch von der Gewerbebehörde zum Schadenersatz verpflichtet. (T11) TE OGH 2003-10-23 6 Ob 58/03b Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2005-01-20 8 Ob 109/04v nur T1 TE OGH 2005-08-25 6 Ob 151/05g Vgl auch; Beisatz: Bei den einem Bauauftrag zugrunde liegenden ÖNORMEN handelt es sich weder um von einer der Vertragsparteien aufgestellte allgemeine Geschäftsbedingungen noch um das Ergebnis von Vertragsverhandlungen der Parteien, sondern um „kollektiv" gestaltete Vertragsbedingungen, die von dritter Seite - dem österreichischen Normungsinstitut - herausgegeben werden. Ihre Bestimmungen sind objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut, das heißt unter Verzicht auf außerhalb des Textes liegende Umstände gemäß § 914 ABGB auszulegen. Sie sind so zu verstehen, wie sie sich einem durchschnittlichen Angehörigen des angesprochenen Adressatenkreises erschließen; im Zweifel bildet die Übung des redlichen Verkehrs einen wichtigen Auslegungsbehelf. Hier: ÖNorm B 2110, ÖNorm B

  1. (T12)Vgl auch; Beisatz: Bei den einem Bauauftrag zugrunde liegenden ÖNORMEN handelt es sich weder um von einer der Vertragsparteien aufgestellte allgemeine Geschäftsbedingungen noch um das Ergebnis von Vertragsverhandlungen der Parteien, sondern um „kollektiv" gestaltete Vertragsbedingungen, die von dritter Seite - dem österreichischen Normungsinstitut - herausgegeben werden. Ihre Bestimmungen sind objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut, das heißt unter Verzicht auf außerhalb des Textes liegende Umstände gemäß Paragraph 914, ABGB auszulegen. Sie sind so zu verstehen, wie sie sich einem durchschnittlichen Angehörigen des angesprochenen Adressatenkreises erschließen; im Zweifel bildet die Übung des redlichen Verkehrs einen wichtigen Auslegungsbehelf. Hier: ÖNorm B 2110, ÖNorm B
  2. (T12) TE OGH 2005-09-27 1 Ob 51/05i Auch; Beis wie T12 nur: Bei ÖNORMEN handelt es sich weder um von einer der Vertragsparteien aufgestellte allgemeine Geschäftsbedingungen noch um das Ergebnis von Vertragsverhandlungen der Parteien, sondern um „kollektiv" gestaltete Vertragsbedingungen, die von dritter Seite-dem österreichischen Normungsinstitut - herausgegeben werden. Ihre Bestimmungen sind objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut, das heißt unter Verzicht auf außerhalb des Textes liegende Umstände gemäß § 914 ABGB auszulegen. Sie sind so zu verstehen, wie sie sich einem durchschnittlichen Angehörigen des angesprochenen Adressatenkreises erschließen; im Zweifel bildet die Übung des redlichen Verkehrs einen wichtigen Auslegungsbehelf. (T13)Auch; Beis wie T12 nur: Bei ÖNORMEN handelt es sich weder um von einer der Vertragsparteien aufgestellte allgemeine Geschäftsbedingungen noch um das Ergebnis von Vertragsverhandlungen der Parteien, sondern um „kollektiv" gestaltete Vertragsbedingungen, die von dritter Seite-dem österreichischen Normungsinstitut - herausgegeben werden. Ihre Bestimmungen sind objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut, das heißt unter Verzicht auf außerhalb des Textes liegende Umstände gemäß Paragraph 914, ABGB auszulegen. Sie sind so zu verstehen, wie sie sich einem durchschnittlichen Angehörigen des angesprochenen Adressatenkreises erschließen; im Zweifel bildet die Übung des redlichen Verkehrs einen wichtigen Auslegungsbehelf. (T13) Beisatz: Hier: ÖNorm A
  3. (T14) TE OGH 2006-08-17 10 Ob 37/06y Vgl auch; Beisatz: Hier: Fehlende Gesetzeskraft der ÖNorm A 2050 im Vergabeverfahren. (T15) TE OGH 2008-01-24 2 Ob 192/07k Vgl; Vgl Beis wie T9; Beisatz: Hier: (deutsche) VOB (entspricht ÖNORM). (T16) TE OGH 2009-04-16 2 Ob 221/08a Auch; nur T1 TE OGH 2010-06-22 10 Ob 24/09s Vgl TE OGH 2010-06-17 2 Ob 193/09k Auch; nur: ÖNormen, die nicht durch konkrete Rechtsvorschriften für verbindlich erklärt wurden, können nicht als Gesetz im Sinne des § 1311 ABGB angesehen werden. (T17)Auch; nur: ÖNormen, die nicht durch konkrete Rechtsvorschriften für verbindlich erklärt wurden, können nicht als Gesetz im Sinne des Paragraph 1311, ABGB angesehen werden. (T17) TE OGH 2012-03-01 1 Ob 16/12b nur T1; Beisatz: Hier: ÖNORM S
  4. (T18) Veröff: SZ 2012/30 TE OGH 2012-09-26 7 Ob 151/12z Vgl auch TE OGH 2013-01-29 10 Ob 65/12z TE OGH 2015-07-08 1 Ob 79/15x Vgl; Beisatz: Hier verweist die zur Durchführung eines Schutzgesetzes erlassene Verordnung auf den Stand der Technik, wie er sich in den einschlägigen ÖNORMEN widerspiegelt. (T19) Anm: Hier: § 15 Abs 1 Vlbg BauG, Vlbg Bautechnikverordnung und ÖNORM EN 1176 Teil I. (T20)Anmerkung, Hier: Paragraph 15, Absatz eins, Vlbg BauG, Vlbg Bautechnikverordnung und ÖNORM EN 1176 Teil römisch eins. (T20) TE OGH 2015-08-06 2 Ob 223/14d Auch; nur T1 TE OGH 2016-05-24 4 Ob 22/16p nur T17 TE OGH 2017-04-26 1 Ob 214/16a TE OGH 2017-07-12 1 Ob 127/17h Beis wie T9 TE OGH 2017-10-25 3 Ob 91/17d nur T17; Beisatz: Hier: ÖNORM M
  5. (T21) TE OGH 2017-12-20 7 Ob 38/17i Beis wie T6 TE OGH 2017-12-14 2 Ob 206/16g TE OGH 2018-06-26 10 Ob 17/18z TE OGH 2018-11-29 2 Ob 213/18i Auch; nur T17 TE OGH 2020-11-25 9 ObA 58/20z Vgl; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Hier Auslegung der §§ 2 und 33 der gemäß § 38 Abs 2 NBG vom Generalrat erlassenen Dienstbestimmungen V. (T22)Vgl; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Hier Auslegung der Paragraphen 2 und 33 der gemäß Paragraph 38, Absatz 2, NBG vom Generalrat erlassenen Dienstbestimmungen römisch fünf. (T22) TE OGH 2021-12-14 1 Ob 154/21k TE OGH 2023-06-28 7 Ob 43/23h vgl; nur T1 TE OGH 2023-09-27 7 Ob 96/23b Beisatz wie T9 TE OGH 2023-10-19 8 Ob 9/23s vgl; Beisatz wie T20: Der Stand der Technik spiegelt sich bei Bauprodukten insbesondere in den einschlägigen internationalen bzw ÖNORMEN wieder. (T23) TE OGH 2024-10-22 4 Ob 33/24t nur T12 TE OGH 2025-11-25 4 Ob 200/24a Beisatz: Auch beim (Bau-)Werkvertrag ist ein natürlicher Konsens, also ein übereinstimmender Parteiwille, die oberste Norm des Vertrags und selbst dann maßgeblich, wenn er sich mit dem objektiven Wortlaut eines schriftlichen Vertrags oder etwa dem allgemeinen oder branchenspezifischen Verständnis nicht deckt. (T24) Beisatz: Die Anwendbarkeit der „Werkvertragsnorm“ ÖNORM B 2110 über „allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen“ bedarf grundsätzlich einer (ausdrücklichen oder schlüssigen) Vereinbarung durch die Parteien. Daher ist ebenso durch Vertragsauslegung zu klären, ob sie überhaupt, zur Gänze oder nur teilweise und mit oder ohne Weiterverweisen auf das konkrete Vertragsverhältnis zwischen den Parteien anwendbar ist sowie, was im Fall von Widersprüchen zwischen den Regelungen der ÖNORM B 2110 mit sonstigen vertraglichen Grundlagen oder dispositivem Recht gelten soll. (T25) Beisatz: Hier: ausdrückliche Reihung der Vertragsgrundlagen im Werkvertrag. (T26) Beisatz: ÖNormen können bei der Auslegung eines Vertrags auch unter dem Aspekt der Übung des redlichen Verkehrs relevant sein. (T27) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1972:RS0038622

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.