RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0038622 Entscheidungsdatum25.11.2025 Geschäftszahl1Ob18/72; 5Ob106/73; 6Ob159/73; 1Ob79/74; 6Ob586/79; 5Ob508/80; 5Ob578/81; 5Ob662/82; 7Ob45/82; 7Ob544/86; 6Ob566/95; 3Ob2327/96v; 7Ob68/98w; 3Ob70/98k; 1Ob359/98w; 1Ob278/98h; 7Ob265/00x; 6Ob98/00f; 1Ob262/00m; 6Ob58/03b; 8Ob109/04v; 6Ob151/05g; 1Ob51/05i; 10Ob37/06y; 2Ob192/07k; 2Ob221/08a; 10Ob24/09s; 2Ob193/09k; 1Ob16/12b; 7Ob151/12z; 10Ob65/12z; 1Ob79/15x; 2Ob223/14d; 4Ob22/16p; 1Ob214/16a; 1Ob127/17h; 3Ob91/17d; 7Ob38/17i; 2Ob206/16g; 10Ob17/18z; 2Ob213/18i; 9ObA58/20z; 1Ob154/21k; 7Ob43/23h; 7Ob96/23b; 8Ob9/23s; 4Ob33/24t; 4Ob200/24a NormABGB §1311 IIcABGB §1311 römisch zwei c HGB §346 A NormenG BGBl 1954/64 §4 Abs6 NormenG BGBl 1971/240 §5 ÖNorm allg ABGB § 863ABGB Paragraph 863 ÖNorm allg. ABGB § 914ABGB Paragraph 914 RechtssatzÖNormen, die nicht durch konkrete Rechtsvorschriften für verbindlich erklärt wurden, haben nur insoferne Bedeutung, als sie - konkludent - zum Gegenstand von Verträgen gemacht wurden. Sie können nicht als Gesetz im Sinne des § 1311 ABGB angesehen werden.ÖNormen, die nicht durch konkrete Rechtsvorschriften für verbindlich erklärt wurden, haben nur insoferne Bedeutung, als sie - konkludent - zum Gegenstand von Verträgen gemacht wurden. Sie können nicht als Gesetz im Sinne des Paragraph 1311, ABGB angesehen werden. EntscheidungstexteTE OGH 1972-02-16 1 Ob 18/72 Veröff: JBl 1972,569 TE OGH 1973-06-13 5 Ob 106/73 Auch TE OGH 1973-08-30 6 Ob 159/73 nur: ÖNormen, die nicht durch konkrete Rechtsvorschriften für verbindlich erklärt wurden, haben nur insoferne Bedeutung, als sie - konkludent - zum Gegenstand von Verträgen gemacht wurden. (T1); Beisatz: Bedeutung der im Fachhandel bekannten DIN 4566 für Metallleitern für die Beurteilung der Haftung eines Fachhändlers gemäß § 1299 ABGB. (T2) Veröff: SZ 46/79nur: ÖNormen, die nicht durch konkrete Rechtsvorschriften für verbindlich erklärt wurden, haben nur insoferne Bedeutung, als sie - konkludent - zum Gegenstand von Verträgen gemacht wurden. (T1); Beisatz: Bedeutung der im Fachhandel bekannten DIN 4566 für Metallleitern für die Beurteilung der Haftung eines Fachhändlers gemäß Paragraph 1299, ABGB. (T2) Veröff: SZ 46/79 TE OGH 1974-06-10 1 Ob 79/74 Vgl jedoch; Beisatz: ÖNorm als Schutznorm unabhängig von rechtsgeschäftlicher Sonderbeziehung (hier technischer Arbeiterschutz). (T3) TE OGH 1979-07-11 6 Ob 586/79 nur T1 TE OGH 1980-05-06 5 Ob 508/80 Beis wie T3; Beisatz: Hier: Verbindliche ÖNorm M4810 betreffend Verwendung von Trennscheiben nur auf ortsfesten Trennmaschinen. (T4) TE OGH 1981-05-19 5 Ob 578/81 Auch; nur T1; Beisatz: Oder als Verkehrsübung beziehungsweise Vertragssitte Bedeutung erlangen können. (T5) TE OGH 1982-11-23 5 Ob 662/82 Beis wie T3; Beis wie T5; Veröff: ZVR 1984/17 S 17 TE OGH 1983-01-13 7 Ob 45/82 Auch; Veröff: EvBl 1983/41 S 160 = VersR 1985,99 TE OGH 1986-05-22 7 Ob 544/86 Veröff: SZ 59/86 TE OGH 1995-08-22 6 Ob 566/95 nur T1 TE OGH 1996-09-10 3 Ob 2327/96v TE OGH 1998-03-26 7 Ob 68/98w Vgl auch; nur T1 TE OGH 1998-04-15 3 Ob 70/98k Beis wie T5; Beisatz: Ob eine konkrete Bestimmung aus einer ÖNorm zwischen Vertragsparteien vereinbart wurde, ist eine Tatfrage. (T6) TE OGH 1999-04-27 1 Ob 359/98w Auch; nur T1; Beis wie T6; Beisatz: Ob eine bestimmte ÖNorm als Ganzes oder Teile davon - auch konkludent - zum Vertragsbestandteil wurde, richtet sich nach den allgemeinen Regeln des § 914 ABGB. (T7)Auch; nur T1; Beis wie T6; Beisatz: Ob eine bestimmte ÖNorm als Ganzes oder Teile davon - auch konkludent - zum Vertragsbestandteil wurde, richtet sich nach den allgemeinen Regeln des Paragraph 914, ABGB. (T7) TE OGH 1999-10-22 1 Ob 278/98h Auch; nur T1; Beisatz: Mangels einer Anordnung durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber (§ 5 Normengesetz, BGBl 240/1971), gelten Ö-NORMEN nur kraft Vereinbarung oder als Verkehrssitte. (T8)Auch; nur T1; Beisatz: Mangels einer Anordnung durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber (Paragraph 5, Normengesetz, Bundesgesetzblatt 240 aus 1971,), gelten Ö-NORMEN nur kraft Vereinbarung oder als Verkehrssitte. (T8) TE OGH 2001-01-23 7 Ob 265/00x nur T1; Beis wie T5; Beis wie T8 TE OGH 2001-01-17 6 Ob 98/00f Auch; nur T1; Beisatz: ÖNormen sind, soweit sie nicht durch konkrete Rechtsvorschriften für verbindlich erklärt wurden, rechtlich nichts weiter als Vertragsschablonen. Sie werden ihrer Rechtsnatur als allgemeine Geschäftsbedingungen entsprechend nur dann zum Vertragsgegenstand, wenn die Vertragsparteien ihre Geltung zumindest konkludent vereinbart haben. (T9) TE OGH 2001-03-27 1 Ob 262/00m Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: ÖNormen stellen zwar eine Zusammenfassung üblicher Sorgfaltsanforderungen an den Werkunternehmer dar, sie sind aber bloß Richtlinien, die als Vertragsbestandteile gelten sollen. (T10) Beisatz: Hier: Die Frage, ob Bestimmungen der ÖNORM B 2450, denen erst Jahre nach der Genehmigung und Kollaudierung eines schadenstiftenden Aufzugs durch die Gewerbebehörde aufgrund des stmk AufzugsG 1971 bindende Wirkung zukam, dennoch von der Gewerbebehörde zum Schadenersatz verpflichtet. (T11) TE OGH 2003-10-23 6 Ob 58/03b Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2005-01-20 8 Ob 109/04v nur T1 TE OGH 2005-08-25 6 Ob 151/05g Vgl auch; Beisatz: Bei den einem Bauauftrag zugrunde liegenden ÖNORMEN handelt es sich weder um von einer der Vertragsparteien aufgestellte allgemeine Geschäftsbedingungen noch um das Ergebnis von Vertragsverhandlungen der Parteien, sondern um „kollektiv" gestaltete Vertragsbedingungen, die von dritter Seite - dem österreichischen Normungsinstitut - herausgegeben werden. Ihre Bestimmungen sind objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut, das heißt unter Verzicht auf außerhalb des Textes liegende Umstände gemäß § 914 ABGB auszulegen. Sie sind so zu verstehen, wie sie sich einem durchschnittlichen Angehörigen des angesprochenen Adressatenkreises erschließen; im Zweifel bildet die Übung des redlichen Verkehrs einen wichtigen Auslegungsbehelf. Hier: ÖNorm B 2110, ÖNorm B
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.