← Österreich

{'item': ['4Ob513/72', '5Ob136/72', '8Ob144/73', '5Ob252/74', '5Ob652/76', '1Ob628/77', '7Ob595/77', '6Ob644/77', '5Ob691/78', '8Ob190/78', '2Ob224/79

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0038135 Entscheidungsdatum22.02.1972 Geschäftszahl4Ob513/72; 5Ob136/72; 8Ob144/73; 5Ob252/74; 5Ob652/76; 1Ob628/77; 7Ob595/77; 6Ob644/77; 5Ob691/78; 8Ob190/78; 2Ob224/79; 5Ob307/80; 2Ob570/80; 3Ob628/81; 7Ob635/85; 7Ob574/88; 2Ob505/89; 7Ob627/95; 6Ob48/02f; 6Ob256/02v; 5Ob1/05s; 1Ob168/06x; 4Ob28/07g; 2Ob2/09x; 8Ob28/12v; 1Ob186/14f; 9Ob74/14v; 2Ob34/17i NormABGB §1295 IIa3; ABGB §1299 A3; ABGB §1299 G; TWG §1 ff RechtssatzUnmittelbare Schadenersatzpflicht des verantwortlichen Bauführers bei schuldhafter Beschädigung von Fernmeldekabeln der Postverwaltung und Telegraphenverwaltung. Die örtliche Lage einer Baustelle im verbauten Ortsgebiet und noch dazu in unmittelbarer Nähe der Fahrbahn einer ehemaligen Bundesstraße lässt das Vorhandensein von Erdkabeln, Rohrleitungen und dergleichen so naheliegend erscheinen, dass eine Verständigung der Postbehörde und Telegraphenbehörde noch vor dem Beginn der Bauarbeiten unbedingt geboten ist. Das Unterlassen einer solchen Erkundigung begründet eine schuldhafte Unterlassung des verantwortlichen Bauführers im Sinne des § 1299 ABGB.Unmittelbare Schadenersatzpflicht des verantwortlichen Bauführers bei schuldhafter Beschädigung von Fernmeldekabeln der Postverwaltung und Telegraphenverwaltung. Die örtliche Lage einer Baustelle im verbauten Ortsgebiet und noch dazu in unmittelbarer Nähe der Fahrbahn einer ehemaligen Bundesstraße lässt das Vorhandensein von Erdkabeln, Rohrleitungen und dergleichen so naheliegend erscheinen, dass eine Verständigung der Postbehörde und Telegraphenbehörde noch vor dem Beginn der Bauarbeiten unbedingt geboten ist. Das Unterlassen einer solchen Erkundigung begründet eine schuldhafte Unterlassung des verantwortlichen Bauführers im Sinne des Paragraph 1299, ABGB. EntscheidungstexteTE OGH 1972-02-22 4 Ob 513/72 Veröff: JBl 1973,35 TE OGH 1972-09-26 5 Ob 136/72 Vgl auch; Beisatz: Haftung des Vermieters eines Baggers wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht. (T1) TE OGH 1973-08-28 8 Ob 144/73 Beisatz: Dass die sogenannten Kabelschutzanweisung keine verbindliche Norm darstellt, ist nicht entscheidend. (T2) Veröff: SZ 46/78 TE OGH 1975-03-25 5 Ob 252/74 nur: Unmittelbare Schadenersatzpflicht des verantwortlichen Bauführers bei schuldhafter Beschädigung vom Fernmeldekabeln der Postverwaltung und Telegraphenverwaltung. (T3) Beis wie T2; Beisatz: Haftung des Baumeisters, seines Bauleiters und des Deichgräbers. Zur Erkundigungspflicht des mit den Grabarbeiten betrauten Subunternehmers. (T4) TE OGH 1976-11-09 5 Ob 652/76 Beis wie T2; Beisatz: Schutznorm des § 8 Abs 2 der K des Wr Magistrats vom 02.06.1962, betreffend Aufgrabungen in öffentlichen Verkehrsflächen und Erholungsflächen, verletzt. Bauunternehmer, verantwortlicher Bauleiter und unter Umständen auch verantwortlicher Baupolier haften hier zur ungeteilten Hand wegen Unterlassen der erforderlichen Erkundigungen (jedoch keine Haftung nach §§ 1041, 1042 ABGB). (T5)Beis wie T2; Beisatz: Schutznorm des Paragraph 8, Absatz 2, der K des Wr Magistrats vom 02.06.1962, betreffend Aufgrabungen in öffentlichen Verkehrsflächen und Erholungsflächen, verletzt. Bauunternehmer, verantwortlicher Bauleiter und unter Umständen auch verantwortlicher Baupolier haften hier zur ungeteilten Hand wegen Unterlassen der erforderlichen Erkundigungen (jedoch keine Haftung nach Paragraphen 1041, 1042, ABGB). (T5) TE OGH 1977-06-22 1 Ob 628/77 Beisatz: Die Untergebenen und Bediensteten anderer Unternehmen, die beim Bau eingesetzt werden, können sich diesbezüglich auf Auskünfte des Bauführers verlassen. (T6) TE OGH 1977-06-30 7 Ob 595/77 Auch; Beisatz: Hier: Vertragliche Schutzpflicht zugunsten Dritter. (T7) Veröff: SZ 50/102 TE OGH 1977-11-10 6 Ob 644/77 nur T3 TE OGH 1979-01-02 5 Ob 691/78 Vgl TE OGH 1978-12-20 8 Ob 190/78 Vgl auch; nur T3; Beisatz: Diligenzpflicht zugunsten Dritter. (T8) TE OGH 1980-02-12 2 Ob 224/79 nur T3; Beisatz: Unverbautes Gebiet, jedoch Anhaltspunkte für Kabelverlauf, daher leicht zumutbare Anfrage bei der Postverwaltung und Telegraphenverwaltung. (T9) TE OGH 1980-10-21 5 Ob 307/80 nur: Die örtliche Lage einer Baustelle im verbauten Ortsgebiet und noch dazu in unmittelbarer Nähe der Fahrbahn einer ehemaligen Bundesstraße lässt das Vorhandensein von Erdkabeln, Rohrleitungen und dergleichen so naheliegend erscheinen, dass eine Verständigung der Postbehörde und Telegraphenbehörde noch vor dem Beginn der Bauarbeiten unbedingt geboten ist. Das Unterlassen einer solchen Erkundigung begründet eine schuldhafte Unterlassung des verantwortlichen Bauführers im Sinne des § 1299 ABGB. (T10) Beisatz: Wenn nach der Sachlage mit dem Vorhandensein von Kabeln zu rechnen ist. Im vorliegenden Fall wurde dies verneint: Schadensstelle am Rande des verbauten Gebietes im Wald. (T11)nur: Die örtliche Lage einer Baustelle im verbauten Ortsgebiet und noch dazu in unmittelbarer Nähe der Fahrbahn einer ehemaligen Bundesstraße lässt das Vorhandensein von Erdkabeln, Rohrleitungen und dergleichen so naheliegend erscheinen, dass eine Verständigung der Postbehörde und Telegraphenbehörde noch vor dem Beginn der Bauarbeiten unbedingt geboten ist. Das Unterlassen einer solchen Erkundigung begründet eine schuldhafte Unterlassung des verantwortlichen Bauführers im Sinne des Paragraph 1299, ABGB. (T10) Beisatz: Wenn nach der Sachlage mit dem Vorhandensein von Kabeln zu rechnen ist. Im vorliegenden Fall wurde dies verneint: Schadensstelle am Rande des verbauten Gebietes im Wald. (T11) TE OGH 1980-12-16 2 Ob 570/80 nur T10 TE OGH 1982-02-10 3 Ob 628/81 Auch; nur T10 TE OGH 1985-11-07 7 Ob 635/85 Beis wie T6 TE OGH 1988-05-19 7 Ob 574/88 Beis wie T11 nur: Wenn nach der Sachlage mit dem Vorhandensein von Kabeln zu rechnen ist. (T12) Beisatz: Vor allem auf dem Gebiet einer Großstadt wird man mit größerer Vorsicht vorzugehen haben, aber auch bei öffentlichen Verkehrsmitteln dienenden Anlagen und auch bei großen technischen Komplexen, wie den einer Großstadt dienenden Gaswerken. (T13) Veröff: JBl 1988,788 TE OGH 1989-01-24 2 Ob 505/89 Auch; Beis wie T6 TE OGH 1995-11-08 7 Ob 627/95 Auch; nur T3; Beis wie T6; Beisatz: Der mit den Grabungsarbeiten beauftragte Unternehmer, der verantwortliche Bauleiter, unter Umständen auch der verantwortliche Polier oder eine diesem gleichzustellende Person hat die Pflicht, vor Grabungsbeginn in verbautem Gebiet sich bei den zuständigen Stellen wie Post- und Telegraphenverwaltung, Strom- und Gasversorgungsunternehmen nach dem Verlauf unterirdischer Einbauten zu erkundigen. Verletzt ein Bauführer beziehungsweise sein Bauleiter die Nachfrage bei den zitierten Stellen, so verstößt er gegen die Schutzpflicht zugunsten des Dritten, dem durch die Beschädigung von Einbauten ein Schaden erwächst. (T14) TE OGH 2002-10-10 6 Ob 48/02f Auch; Beis wie T9; Beis wie T14; Beisatz: Der Bauführer darf sich nicht damit begnügen, dass die Frage nach dem allfälligen Vorhandensein von Kabeln vom Bauherrn oder vom Grundeigentümer verneint wird. (T15) TE OGH 2004-03-25 6 Ob 256/02v Auch; Beisatz: Es richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, welche Maßnahmen des Grabungsunternehmers genügen, um seiner Pflicht zu entsprechen, sich besonders sorgfältig und gewissenhaft über die Lage von Versorgungsleitungen zu vergewissern. (T16); Beisatz: Grabungsunternehmer sind verpflichtet, sich bei denjenigen zu erkundigen, die verlässlich und verbindlich über die Lage von Versorgungsleitungen Auskunft geben können; das sind die in Frage kommenden Versorgungsunternehmen. (T17); Bem: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T18 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T15 wurde gelöscht. - Dezember 2017 (T18); Beis wie T6 TE OGH 2005-01-25 5 Ob 1/05s Auch; Beisatz: Ausdrücklich gegenteilig zu 5 Ob 136/72: Den gewerbsmäßigen Vermieter einer Baumaschine samt Fahrer trifft mangels tatsächlicher Sachherrschaft, die allein dem Mieter oder dem von diesem beauftragten Bauführer zukommt, keine Haftung. (T19) TE OGH 2006-10-17 1 Ob 168/06x Auch; Beisatz: Verstößt ein Bauführer gegen diese Erkundungspflicht, verstößt er gegen Schutzpflichten zu Gunsten desjenigen, dem durch die Beschädigung von Einbauten ein Schaden erwächst (so schon 6 Ob 48/02f). (T20); Beisatz: Hier wurden die Erkundungspflichten (als Nebenpflichten) ausdrücklich vertraglich vereinbart. (T21) TE OGH 2007-03-20 4 Ob 28/07g Auch; Beis wie T16; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Der Baggerfahrer erkundigte sich nicht nur nach dem Vorhandensein von Kabeln, sondern ausdrücklich auch danach, ob darüber Erhebungen durchgeführt worden seien. (T22) TE OGH 2009-06-10 2 Ob 2/09x Vgl; Beisatz: Hier: Beschädigung eines Stromkabels durch Einschlagen von Tiefenerder zum Zweck der Errichtung einer Blitzschutzanlage. (T23) TE OGH 2012-11-27 8 Ob 28/12v Vgl auch; Beis wie T7 TE OGH 2014-10-22 1 Ob 186/14f Auch; Beis wie T7; Beis wie T16 TE OGH 2014-12-18 9 Ob 74/14v Vgl auch; Beisatz: Bei der Beschädigung von Versorgungsleitungen haftet der Bauführer dem Geschädigten aus dem Rechtsinstitut des Vertrags mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter. (T24) TE OGH 2017-10-24 2 Ob 34/17i Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T11; Beis wie T15; Beis wie T17 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1972:RS0038135

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.