RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0037128 Entscheidungsdatum19.03.2025 Geschäftszahl4Ob2/72; 2Ob191/76; 2Ob213/76; 7Ob604/77; 6Ob705/77; 5Ob303/78; 8Ob154/78; 7Ob557/82; 1Ob626/84; 4Ob12/85; 2Ob521/85; 2Ob583/85; 1Ob672/85; 7Ob647/87; 1Ob672/89; 8Ob55/89; 2Ob539/90; 9ObA250/90; 8Ob24/90; 8Ob607/92; 8Ob12/92; 1Ob583/93; 9ObA53/94; 9ObA81/94; 7Ob627/93; 4Ob53/94; 9ObA180/94; 8ObA311/95; 7Ob2299/96f; 10ObS56/97a; 2Ob2021/96m; 2Ob309/97y; 8ObA247/97z; 10ObS384/97m; 10ObS90/98b; 7Ob117/98a; 6Ob79/99g; 8ObS42/99y; 8ObA134/99k; 7Ob291/00w; 8ObA104/01d; 1Ob59/02m; 9Ob40/03b; 3Ob61/03x; 10Ob5/05s; 2Ob134/07f; 1Ob66/08z; 8ObA28/08p; 3Ob171/08f; 9Ob16/08f; 4Ob74/09z; 8ObA13/10k; 3Ob238/12i; 9ObA61/15h; 9ObA61/17m; 6Ob15/20d; 6Ob139/21s; 9ObA8/25d NormKO §7 ZPO §165 RechtssatzEin unterbrochenes Verfahren kann nur auf Gerichtsbeschluss (§ 165 Abs 2 ZPO) aufgenommen werden. Weder der Zustellung der Gleichschrift des Aufnahmeantrages an den Masseverwalter noch der Erhebung eines Rechtsmittels kommt die Wirkung der beschlussmäßigen Aufnahme eines nach § 7 Abs 1 KO unterbrochenen Verfahrens zu, weil die Zivilprozessordnung stillschweigende Prozesshandlungen und Entscheidungen nicht kennt (SZ 41/93, RZ 1971, 175).Ein unterbrochenes Verfahren kann nur auf Gerichtsbeschluss (Paragraph 165, Absatz 2, ZPO) aufgenommen werden. Weder der Zustellung der Gleichschrift des Aufnahmeantrages an den Masseverwalter noch der Erhebung eines Rechtsmittels kommt die Wirkung der beschlussmäßigen Aufnahme eines nach Paragraph 7, Absatz eins, KO unterbrochenen Verfahrens zu, weil die Zivilprozessordnung stillschweigende Prozesshandlungen und Entscheidungen nicht kennt (SZ 41/93, RZ 1971, 175). EntscheidungstexteTE OGH 1972-02-29 4 Ob 2/72 Veröff: SZ 45/19 = JBl 1973,46 TE OGH 1976-10-28 2 Ob 191/76 Vgl auch TE OGH 1976-11-11 2 Ob 213/76 Vgl auch; Veröff: SZ 49/135 TE OGH 1977-06-23 7 Ob 604/77 TE OGH 1977-08-31 6 Ob 705/77 nur: Ein unterbrochenes Verfahren kann nur auf Gerichtsbeschluss (§ 165 Abs 2 ZPO) aufgenommen werden. (T1) Veröff: EvBl 1978/57 S 157nur: Ein unterbrochenes Verfahren kann nur auf Gerichtsbeschluss (Paragraph 165, Absatz 2, ZPO) aufgenommen werden. (T1) Veröff: EvBl 1978/57 S 157 TE OGH 1978-09-19 5 Ob 303/78 TE OGH 1978-09-27 8 Ob 154/78 Auch TE OGH 1982-03-18 7 Ob 557/82 nur T1; Veröff: EvBl 1982/119 S 401 TE OGH 1984-08-31 1 Ob 626/84 Auch; nur T1; Veröff: GesRZ 1985,32 TE OGH 1985-02-26 4 Ob 12/85 Auch; nur T1 TE OGH 1985-06-11 2 Ob 521/85 Veröff: RZ 1986/40 S 136 TE OGH 1985-10-08 2 Ob 583/85 Auch TE OGH 1985-12-11 1 Ob 672/85 nur T1 TE OGH 1987-09-24 7 Ob 647/87 nur: Weil die Zivilprozessordnung stillschweigende Prozesshandlungen und Entscheidungen nicht kennt. (T2) TE OGH 1989-11-15 1 Ob 672/89 Vgl TE OGH 1990-11-30 8 Ob 55/89 TE OGH 1990-09-05 2 Ob 539/90 nur T1; Beisatz: Beschluss nach § 165 Abs 2 ZPO ist mit Rekurs anfechtbar. (T3)nur T1; Beisatz: Beschluss nach Paragraph 165, Absatz 2, ZPO ist mit Rekurs anfechtbar. (T3) TE OGH 1990-11-07 9 ObA 250/90 nur T1; Beisatz: Die - für Ansprüche nach § 7 Abs 3 KO im übrigen nicht vorgesehene - Aufforderung des Erstgerichtes an den Masseverwalter, gemäß § 8 KO seinen Eintritt in den Rechtsstreit zu erklären und die Eintrittserklärung des Masseverwalters führen noch nicht zur Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens; die Aufnahme des Verfahrens bedarf eines weiteren Beschlusses, des hiefür funktionell vor Vorlage der Revision zuständigen Erstgerichtes. (T4)nur T1; Beisatz: Die - für Ansprüche nach Paragraph 7, Absatz 3, KO im übrigen nicht vorgesehene - Aufforderung des Erstgerichtes an den Masseverwalter, gemäß Paragraph 8, KO seinen Eintritt in den Rechtsstreit zu erklären und die Eintrittserklärung des Masseverwalters führen noch nicht zur Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens; die Aufnahme des Verfahrens bedarf eines weiteren Beschlusses, des hiefür funktionell vor Vorlage der Revision zuständigen Erstgerichtes. (T4) TE OGH 1990-12-20 8 Ob 24/90 Beisatz: Hier: Verzicht auf Ausübung der Rechtsanwaltschaft durch Parteienvertreter und Eröffnung des Konkurses über ihn. (T5) TE OGH 1992-09-24 8 Ob 607/92 nur T1 TE OGH 1993-02-04 8 Ob 12/92 nur T1 TE OGH 1993-12-21 1 Ob 583/93 nur T1; nur T2; Veröff: SZ 66/178 TE OGH 1994-04-06 9 ObA 53/94 nur T1; Beisatz: Der Beschluss ist von dem hiefür funktionell zuständigen Erstgericht zu erlassen, wenn die Unterbrechung zwar im Rechtsmittelstadium, aber noch während des vom Erstgericht durchzuführenden Vorverfahrens eingetreten ist. (T6) TE OGH 1994-05-04 9 ObA 81/94 nur T2; nur T1; Beisatz: Der Erstattung des Vorlageberichtes kommt die Wirkung einer beschlussmäßigen Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zu. (T7) TE OGH 1994-03-23 7 Ob 627/93 nur T1 TE OGH 1994-05-31 4 Ob 53/94 Auch TE OGH 1994-10-12 9 ObA 180/94 nur T1 TE OGH 1996-03-28 8 ObA 311/95 Auch; nur T1; Beisatz: Ist die Unterbrechung im Rechtsmittelverfahren nach dem vom Erstgericht durchzuführenden Vorverfahren eingetreten, dann ist im Sinne der Zuständigkeitsbestimmung des § 165 Abs 1 ZPO nach der Aktenvorlage an das Rechtsmittelgericht dieses zur Entscheidung über den Aufnahmeantrag zuständig (hier: Aufnahme des Verfahrens durch den Obersten Gerichtshof). (T8)Auch; nur T1; Beisatz: Ist die Unterbrechung im Rechtsmittelverfahren nach dem vom Erstgericht durchzuführenden Vorverfahren eingetreten, dann ist im Sinne der Zuständigkeitsbestimmung des Paragraph 165, Absatz eins, ZPO nach der Aktenvorlage an das Rechtsmittelgericht dieses zur Entscheidung über den Aufnahmeantrag zuständig (hier: Aufnahme des Verfahrens durch den Obersten Gerichtshof). (T8) TE OGH 1997-01-29 7 Ob 2299/96f Beis wie T8 TE OGH 1997-03-07 10 ObS 56/97a nur T1; Beis wie T6; Beisatz: Hier: § 76 Abs 4 ASGG. (T9)nur T1; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Paragraph 76, Absatz 4, ASGG. (T9) TE OGH 1997-09-04 2 Ob 2021/96m Auch TE OGH 1997-10-23 2 Ob 309/97y nur T1; nur T2; Beisatz: Allein in der Durchführung der unter Ladung der Parteien und ihrer gewählten Vertreter anberaumten mündlichen Berufungsverhandlung mit der Masseverwalterin kann eine förmliche Entscheidung über die Verfahrensaufnahme nicht gesehen werden. (T10) TE OGH 1997-12-11 8 ObA 247/97z nur T1; nur T2 TE OGH 1997-11-04 10 ObS 384/97m nur T1; Beis wie T6 TE OGH 1998-03-10 10 ObS 90/98b nur T1; Beis wie T6 TE OGH 1998-08-10 7 Ob 117/98a nur T1 TE OGH 1999-05-20 6 Ob 79/99g Vgl aber; Beisatz: Wenn ein Masseverwalter in einem Aktivprozess des Gemeinschuldners gemäß § 8 KO eintritt und das Erstgericht darüber eine Tagsatzung ausschreibt, diese durchführt und in merito entscheidet, hat es damit schlüssig dem Fortsetzungsantrag gemäß § 166 Abs 2 ZPO stattgegeben, womit die Unterbrechungswirkung des § 7 Abs 1 KO beseitigt wurde. (T11)Vgl aber; Beisatz: Wenn ein Masseverwalter in einem Aktivprozess des Gemeinschuldners gemäß Paragraph 8, KO eintritt und das Erstgericht darüber eine Tagsatzung ausschreibt, diese durchführt und in merito entscheidet, hat es damit schlüssig dem Fortsetzungsantrag gemäß Paragraph 166, Absatz 2, ZPO stattgegeben, womit die Unterbrechungswirkung des Paragraph 7, Absatz eins, KO beseitigt wurde. (T11) TE OGH 1999-09-09 8 ObS 42/99y nur T1; Beis wie T8 nur: Ist die Unterbrechung im Rechtsmittelverfahren nach dem vom Erstgericht durchzuführenden Vorverfahren eingetreten, dann ist im Sinne der Zuständigkeitsbestimmung des § 165 Abs 1 ZPO nach der Aktenvorlage an das Rechtsmittelgericht dieses zur Entscheidung über den Aufnahmeantrag zuständig. (T12)nur T1; Beis wie T8 nur: Ist die Unterbrechung im Rechtsmittelverfahren nach dem vom Erstgericht durchzuführenden Vorverfahren eingetreten, dann ist im Sinne der Zuständigkeitsbestimmung des Paragraph 165, Absatz eins, ZPO nach der Aktenvorlage an das Rechtsmittelgericht dieses zur Entscheidung über den Aufnahmeantrag zuständig. (T12) TE OGH 1999-12-09 8 ObA 134/99k nur T1; Beis wie T8 TE OGH 2001-02-14 7 Ob 291/00w Vgl auch; nur T2 TE OGH 2001-10-25 8 ObA 104/01d Vgl aber; Beis wie T11; Beisatz: Es ist darauf abzustellen, ob durch die nächste das Verfahren vorantreibende Verfügung der Entscheidungswille des Gerichts, das unterbrochene Verfahren aufzunehmen, deutlich erkennbar ist. (T13) Beisatz: Durch die Zustellung einer Gleichschrift des Fortsetzungsantrags ist das Verfahren mit dem Datum der Zustellverfügung im Sinn des § 165 Abs 2 ZPO aufgenommen. (T14)Beisatz: Durch die Zustellung einer Gleichschrift des Fortsetzungsantrags ist das Verfahren mit dem Datum der Zustellverfügung im Sinn des Paragraph 165, Absatz 2, ZPO aufgenommen. (T14) TE OGH 2002-04-02 1 Ob 59/02m nur T1; Beis wie T8; Beisatz: Funktionelle Unzuständigkeit zur Entscheidung über den Aufnahmeantrag kann nach Rechtskraft dieses Beschlusses nicht mehr wahrgenommen werden. (T15) TE OGH 2003-08-27 9 Ob 40/03b Auch; nur T1; Beisatz: Bis ein solcher Aufnahmebeschluss gefasst wird, besteht die durch die Konkurseröffnung eingetretene Unterbrechungswirkung fort. Daran ändert auch die Aufhebung des Konkurses nichts, weil auch in diesem Fall die Aufnahme des Verfahrens eines Parteiantrages und eines Aufnahmebeschlusses bedarf. (T16) Beisatz: Hier: Außerstreitiges Verfahren. (T17) TE OGH 2003-11-26 3 Ob 61/03x Vgl auch; Beis wie T16; Beisatz: Zur Aufnahme des gemäß § 7 Abs 1 KO unterbrochene Verfahrens bedarf es eines Aufnahmeantrags (analog § 165 ZPO). (T18)Vgl auch; Beis wie T16; Beisatz: Zur Aufnahme des gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO unterbrochene Verfahrens bedarf es eines Aufnahmeantrags (analog Paragraph 165, ZPO). (T18) TE OGH 2005-09-06 10 Ob 5/05s Auch; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Schuldenregulierungsverfahren. (T19) TE OGH 2007-11-29 2 Ob 134/07f nur T1 TE OGH 2008-08-11 1 Ob 66/08z nur T1; Beis wie T18; Beis wie T19; Beisatz: Eines solchen Aufnahmeantrags beziehungsweise Aufnahmebeschlusses bedarf es auch, wenn das Schuldenregulierungsverfahren nach Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens zwischenzeitig wieder aufgehoben wurde. (T20) TE OGH 2008-09-02 8 ObA 28/08p Vgl TE OGH 2008-09-03 3 Ob 171/08f Auch; Beisatz: Die konkursgerichtliche Genehmigung der Prozessführung kann einen Beschluss des Prozessgerichts auf Aufnahme des Verfahrens nicht ersetzen. (T21) TE OGH 2008-10-08 9 Ob 16/08f Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Entscheidung über den Fortsetzungsantrag hat ohne vorhergehende mündliche Verhandlung zu erfolgen und es bedarf keines mündlichen Vortrags des schriftlich gestellten Antrags. (T22) Veröff: SZ 2008/145 TE OGH 2009-06-09 4 Ob 74/09z Vgl; Beisatz: Eine Fortführung des Verfahrens setzt einen Aufnahmeantrag sowie einen gerichtlichen Aufnahmebeschluss voraus. (T23) Beisatz: Solange kein Aufnahmebeschluss gefasst wird, besteht die durch die Konkurseröffnung eingetretene Unterbrechungswirkung fort. (T24) TE OGH 2010-03-23 8 ObA 13/10k Vgl auch TE OGH 2013-01-23 3 Ob 238/12i Auch; nur T1 TE OGH 2015-05-28 9 ObA 61/15h Auch; Beis wie T13; Beis wie T16; Beis wie T18; Beis wie T23 TE OGH 2017-05-24 9 ObA 61/17m Auch; Beis wie T13; Beis wie T14 TE OGH 2020-02-20 6 Ob 15/20d TE OGH 2022-02-02 6 Ob 139/21s Vgl TE OGH 2025-03-19 9 ObA 8/25d Beisatz wie T23; Beisatz wie T24 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1972:RS0037128
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