RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0098951 Entscheidungsdatum29.02.1972 Geschäftszahl10Os28/72 (10Os29/72 -10Os31/29); 15Os70/92; 14Os69/13y (14Os70/13w, 14Os71/13t) NormStPO §274 Rechtssatz§ 274 StPO gibt dem Angeklagten das Recht, dass sein Verteidiger der Hauptverhandlung vom Anfang bis zum Schluss beiwohnt; falls sein Verteidiger ungeachtet gehöriger Ladung bei der Hauptverhandlung aber nicht erscheint oder sich vor deren Schluss entfernt oder falls der im § 236 Abs 2 StPO vorgesehene Fall eintritt, hat der Angeklagte ferner das Recht, die allfällige Beigabe eines anderen Armenvertreters oder die allfällige Vertagung der Hauptverhandlung zu verlangen; ein etwaiger - ausdrücklicher - Verzicht des Angeklagten auf dieses Recht wäre nur dann beachtlich, wenn die Fortsetzung der Hauptverhandlung ohne Verteidiger für seine Verteidigung keine Beeinträchtigung bedeutet.Paragraph 274, StPO gibt dem Angeklagten das Recht, dass sein Verteidiger der Hauptverhandlung vom Anfang bis zum Schluss beiwohnt; falls sein Verteidiger ungeachtet gehöriger Ladung bei der Hauptverhandlung aber nicht erscheint oder sich vor deren Schluss entfernt oder falls der im Paragraph 236, Absatz 2, StPO vorgesehene Fall eintritt, hat der Angeklagte ferner das Recht, die allfällige Beigabe eines anderen Armenvertreters oder die allfällige Vertagung der Hauptverhandlung zu verlangen; ein etwaiger - ausdrücklicher - Verzicht des Angeklagten auf dieses Recht wäre nur dann beachtlich, wenn die Fortsetzung der Hauptverhandlung ohne Verteidiger für seine Verteidigung keine Beeinträchtigung bedeutet. EntscheidungstexteTE OGH 1972-02-29 10 Os 28/72 Veröff: SSt 43/7 TE OGH 1992-07-02 15 Os 70/92 Vgl auch; nur: Falls der im § 236 Abs 2 StPO vorgesehene Fall eintritt, hat der Angeklagte ferner das Recht, die allfällige Beigabe eines anderen Armenvertreters oder die allfällige Vertagung der Hauptverhandlung zu verlangen; ein etwaiger - ausdrücklicher - Verzicht des Angeklagten auf dieses Recht wäre nur dann beachtlich, wenn die Fortsetzung der Hauptverhandlung ohne Verteidiger für seine Verteidigung keine Beeinträchtigung bedeutet. (T1) Veröff: EvBl 1993/9 S 36Vgl auch; nur: Falls der im Paragraph 236, Absatz 2, StPO vorgesehene Fall eintritt, hat der Angeklagte ferner das Recht, die allfällige Beigabe eines anderen Armenvertreters oder die allfällige Vertagung der Hauptverhandlung zu verlangen; ein etwaiger - ausdrücklicher - Verzicht des Angeklagten auf dieses Recht wäre nur dann beachtlich, wenn die Fortsetzung der Hauptverhandlung ohne Verteidiger für seine Verteidigung keine Beeinträchtigung bedeutet. (T1) Veröff: EvBl 1993/9 S 36 TE OGH 2013-06-11 14 Os 69/13y Vgl; Beisatz: Die ‑ gemäß § 488 Abs 1 StPO auch im Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofs erster Instanz geltende ‑ Vorschrift des § 274 StPO gibt dem Angeklagten auch bei nicht notwendiger Verteidigung das Recht, dass der von ihm gewählte Verteidiger oder der für ihn bestellte Vertreter der Hauptverhandlung vom Anfang bis zum Ende beiwohnt. (T2)Vgl; Beisatz: Die ‑ gemäß Paragraph 488, Absatz eins, StPO auch im Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofs erster Instanz geltende ‑ Vorschrift des Paragraph 274, StPO gibt dem Angeklagten auch bei nicht notwendiger Verteidigung das Recht, dass der von ihm gewählte Verteidiger oder der für ihn bestellte Vertreter der Hauptverhandlung vom Anfang bis zum Ende beiwohnt. (T2) Beisatz: Ist der Verteidiger aufgrund eines seine Ladung betreffenden Fehlers des Gerichts zur Hauptverhandlung nicht erschienen, so ist diese analog § 274 StPO zu vertagen. (T3)Beisatz: Ist der Verteidiger aufgrund eines seine Ladung betreffenden Fehlers des Gerichts zur Hauptverhandlung nicht erschienen, so ist diese analog Paragraph 274, StPO zu vertagen. (T3)
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