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Europaius

1Ob24/72

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum01.03.1972 Geschäftszahl1Ob24/72 NormAußStrG §2 Abs2 Z5 F2;

ZPO §308;

Rechtssatz§ 308 ZPO stellt eine Sonderregelung des streitigen Verfahrens dar, welche im Außerstreitverfahren deshalb nicht analog angewendet werden kann, weil es sich hiebei nicht um Rechtsgrundsätze handelt, die allen Verfahrensarten gemeinsam sind.Paragraph 308, ZPO stellt eine Sonderregelung des streitigen Verfahrens dar, welche im Außerstreitverfahren deshalb nicht analog angewendet werden kann, weil es sich hiebei nicht um Rechtsgrundsätze handelt, die allen Verfahrensarten gemeinsam sind.

EntscheidungstexteTE OGH 1972/03/01 1 Ob 24/72 ÖA 1974,92 = EvBl 1972/233 S 440 = NZ 1973,174 = SZ 45/22 RechtssatznummerRS0006295

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