RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0005225 Entscheidungsdatum18.12.2025 Geschäftszahl1Ob29/72; 1Ob75/73; 7Ob290/74; 1Ob684/76; 1Ob673/78; 1Ob628/80; 7Ob561/82; 1Ob694/82; 8Ob566/83; 8Ob506/91; 3Ob262/05h; 4Ob47/06z; 8Ob88/06h; 4Ob86/07m; 5Ob130/15a; 3Ob31/16d; 18OCg2/19x (18OCg3/19v); 4Ob80/22a; 5Ob96/22m; 2Ob196/25z NormEO §382f EO §389 IEO §389 römisch eins EO §389 IIIA EO §389 IIIC EO §389 VIEO §389 römisch sechs RechtssatzVoraussetzung dafür, dass ein Gericht zur Frage, ob ein Anspruch in genügendem Maß bescheinigt oder glaubhaft gemacht ist, Stellung zu nehmen hat, ist es, dass die gefährdete Partei überhaupt die erforderlichen Tatsachenbehauptungen aufgestellt hat. Der Anspruch muss dabei von der gefährdeten Partei seinem Gegenstand und seinem Rechtsgrund nach genau bezeichnet sein. Das Verfahren ist auf den von der gefährdeten Partei zur Individualisierung des zu sichernden Anspruches herangezogenen Rechtsgrund zu beschränken. Fehlt es an der genauen Bezeichnung des gefährdeten Anspruches, ist der Antrag auf EV abzuweisen. EntscheidungstexteTE OGH 1972-03-01 1 Ob 29/72 TE OGH 1973-04-18 1 Ob 75/73 TE OGH 1974-12-19 7 Ob 290/74 TE OGH 1976-10-27 1 Ob 684/76 Veröff: JBl 1977,94 TE OGH 1978-07-27 1 Ob 673/78 Veröff: NZ 1979,70 TE OGH 1980-07-09 1 Ob 628/80 nur: Voraussetzung dafür, dass ein Gericht zur Frage, ob ein Anspruch in genügendem Maß bescheinigt oder glaubhaft gemacht ist, Stellung zu nehmen hat, ist es, dass die gefährdete Partei überhaupt die erforderlichen Tatsachenbehauptungen aufgestellt hat. Der Anspruch muss dabei von der gefährdeten Partei seinem Gegenstand und seinem Rechtsgrund nach genau bezeichnet sein. (T1) TE OGH 1982-04-02 7 Ob 561/82 TE OGH 1982-11-03 1 Ob 694/82 nur T1 TE OGH 1983-11-03 8 Ob 566/83 Auch TE OGH 1991-01-31 8 Ob 506/91 nur T1 TE OGH 2005-11-24 3 Ob 262/05h Vgl auch; Beisatz: Die Voraussetzungen des zu sichernden Anspruchs müssen behauptet (und bescheinigt) werden. Unschlüssige Sicherungsanträge sind abzuweisen, ohne dass der gefährdeten Partei ein weiteres Vorbringen zu ermöglichen wäre. (T2) TE OGH 2006-06-20 4 Ob 47/06z Auch; Beisatz: Dass der Anspruch lediglich zu bescheinigen ist, vermindert nur das Beweismaß; die nach allgemeinen Grundsätzen erforderlichen Tatsachenbehauptungen müssen trotzdem aufgestellt werden. Bescheinigt können nur Tatsachen werden, nicht Rechtsfragen oder Rechtspositionen. Ein Anspruch ist daher nur dann bescheinigt, wenn er schlüssig behauptet ist und die ihn tragenden Tatsachen glaubhaft gemacht sind. (T3) TE OGH 2006-09-21 8 Ob 88/06h Ähnlich; nur: Voraussetzung dafür, dass ein Gericht zur Frage, ob ein Anspruch in genügendem Maß bescheinigt oder glaubhaft gemacht ist, Stellung zu nehmen hat, ist es, dass die gefährdete Partei überhaupt die erforderlichen Tatsachenbehauptungen aufgestellt hat. (T4) Beisatz: Unschlüssige (oder unbestimmte) Anträge sind abzuweisen, ohne dass der gefährdeten Partei ein weiteres Vorbringen zu ermöglichen wäre. (T5) Beisatz: Diese Rechtsprechung ist auch auf einstweilige Verfügungen nach § 382f EO (einstweiliger Mietzins) anzuwenden. (T6)Beisatz: Diese Rechtsprechung ist auch auf einstweilige Verfügungen nach Paragraph 382 f, EO (einstweiliger Mietzins) anzuwenden. (T6) TE OGH 2007-07-10 4 Ob 86/07m Auch; Beis wie T5 TE OGH 2015-08-25 5 Ob 130/15a Auch TE OGH 2016-04-27 3 Ob 31/16d Auch; Beis wie T2; Beis wie T5 TE OGH 2019-02-18 18 OCg 2/19x Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Unschlüssige Aufhebungsklage nach § 611 ZPO. (T7)Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Unschlüssige Aufhebungsklage nach Paragraph 611, ZPO. (T7) TE OGH 2022-09-23 4 Ob 80/22a Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Sämtliche Unterlassungsbegehren beziehen sich ausschließlich auf die Bewerbung von CBD und THC durch konkret angeführte allgemeine Aussagen zu ihren therapeutischen Effekten. Ein Bezug zu magistralen Mischungen ist in den Begehren nicht ersichtlich und wird auch nicht angestrebt. (T8) TE OGH 2022-12-21 5 Ob 96/22m Beis wie T5 TE OGH 2025-12-18 2 Ob 196/25z Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T5 Beisatz: Hier zur Auslösung eines Vorkaufsrechts durch eine Zahlung vor und eine Schenkung nach dessen Einräumung. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1972:RS0005225
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