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{'item': '3Ob13/72; 1Ob790/82; 1Ob669/89; 8Ob514/95; 2Ob40/97i; 2Ob118/03x; 7Ob129/03a; 7Ob128/03d; 5Ob126/03w; 1Ob115/05a; 4Ob201/07y; 3Ob219/08i; 7O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0034382 Entscheidungsdatum15.10.2024 Geschäftszahl3Ob13/72; 1Ob790/82; 1Ob669/89; 8Ob514/95; 2Ob40/97i; 2Ob118/03x; 7Ob129/03a; 7Ob128/03d; 5Ob126/03w; 1Ob115/05a; 4Ob201/07y; 3Ob219/08i; 7Ob91/10y; 5Ob192/10m; 3Ob70/11g; 9ObA9/12g; 9ObA46/12y; 4Ob245/12a; 7Ob81/14h; 4Ob148/15s; 9ObA106/21k; 8Ob73/21z; 2Ob151/24f NormABGB §1478 RechtssatzRechte verjähren durch Nichtausübung innerhalb der dreißigjährigen Verjährungszeit (§ 1478 ABGB). Die Verjährung selbst beginnt mit der objektiven Möglichkeit der Rechtsausübung (JBl 1958, 522).Rechte verjähren durch Nichtausübung innerhalb der dreißigjährigen Verjährungszeit (Paragraph 1478, ABGB). Die Verjährung selbst beginnt mit der objektiven Möglichkeit der Rechtsausübung (JBl 1958, 522). EntscheidungstexteTE OGH 1972-03-02 3 Ob 13/72 Veröff: EvBl 1972/245 S 463 TE OGH 1982-12-15 1 Ob 790/82 nur: Die Verjährung beginnt mit der objektiven Möglichkeit der Rechtsausübung. (T1) TE OGH 1989-11-15 1 Ob 669/89 nur T1 TE OGH 1995-06-22 8 Ob 514/95 nur T1 TE OGH 1999-04-29 2 Ob 40/97i Auch; nur T1; Beisatz: Die Verjährungsfrist beginnt daher erst zu laufen, sobald der Geltendmachung des Anspruchs kein rechtliches Hindernis entgegensteht. (T2) TE OGH 2003-06-12 2 Ob 118/03x nur T1; Beisatz: Die Frage, wann diese objektive Möglichkeit gegeben ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. (T3) TE OGH 2003-06-30 7 Ob 129/03a Beis wie T3 TE OGH 2003-08-05 7 Ob 128/03d Vgl auch; nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2003-06-17 5 Ob 126/03w nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2005-08-02 1 Ob 115/05a nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2007-12-11 4 Ob 201/07y Veröff: SZ 2007/193 TE OGH 2008-12-17 3 Ob 219/08i Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2010-09-01 7 Ob 91/10y Auch; Veröff: SZ 2010/107 TE OGH 2011-03-29 5 Ob 192/10m nur T1 TE OGH 2011-05-11 3 Ob 70/11g Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2012-02-27 9 ObA 9/12g nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2012-07-25 9 ObA 46/12y Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Dreijährige Verjährungsfrist. (T4) TE OGH 2013-06-18 4 Ob 245/12a Vgl auch; Beisatz: Geht man von einer grundsätzlichen Verjährbarkeit von vertraglichen Gestaltungsrechten aus, bedarf es der Klärung durch Auslegung des Parteiwillens, ob sich im konkreten Fall aus der Natur des strittigen Ablöserechts dessen Unverjährbarkeit ergibt. (T5) Beisatz: Die allgemeine Aussage, wonach Gestaltungsrechte grundsätzlich in 30 Jahren verjähren, trifft für die ordentliche Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses nicht zu. (T6) TE OGH 2014-06-04 7 Ob 81/14h Vgl auch; Beisatz: Wenn keine Bedingung den Schwebezustand bewirkt hat, sondern der Umstand, dass beide Vertragsparteien die Möglichkeit hätten, durch Klagsführung oder Gebrauch von Gestaltungsrechten eine Klärung herbeizuführen, dies aber nicht tun, tritt bei entsprechender Dauer des „Schwebezustandes“ eine Klärung der Rechtslage durch Verjährung ein. Es unterliegen nämlich auch Gestaltungsrechte der Verjährung. (T7) TE OGH 2016-01-27 4 Ob 148/15s Auch; Beisatz: Wird ein Wiederkaufsrecht vom Eintritt bestimmter (wirtschaftlicher) Bedingungen abhängig gemacht, kann die Verjährungsfrist frühestens mit Eintritt des vereinbarten Wiederkaufsfalls zu laufen beginnen. (T8) TE OGH 2021-09-28 9 ObA 106/21k Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2021-11-29 8 Ob 73/21z Beisatz: Hier:Eine Bürgschaft, die für ein Dauerschuldverhältnis eingegangen wird, stellt ein echtes Dauerschuldverhältnis dar. (T9) Beisatz: Bezieht sich die Bürgschaftserklärung nicht auf ein bereits entstandene, sondern auf zukünftig immer wieder neu entstehende Verbindlichkeiten für die Dauer des - hier - Kontokorrentverhältnisses, kann man nicht von einem Nichtausüben der Verpflichtung im Sinne des § 1478 ABGB ausgehen. (T10)Beisatz: Bezieht sich die Bürgschaftserklärung nicht auf ein bereits entstandene, sondern auf zukünftig immer wieder neu entstehende Verbindlichkeiten für die Dauer des - hier - Kontokorrentverhältnisses, kann man nicht von einem Nichtausüben der Verpflichtung im Sinne des Paragraph 1478, ABGB ausgehen. (T10) TE OGH 2024-10-15 2 Ob 151/24f vgl; Beisatz: Hier: Verjährung der Erbschaftsklage nach der Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015, sofern damit keine letztwillige Verfügung umgestoßen wird. (T11) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1972:RS0034382

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.