RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0011008 Entscheidungsdatum08.03.1972 Geschäftszahl7Ob67/72; 6Ob235/73; 7Ob241/75; 1Ob515/77; 1Ob688/81; 7Ob512/82; 8Ob577/82; 7Ob654/89; 8Ob687/89; 8Ob667/90; 4Ob350/98v; 9Ob96/00h; 4Ob168/02p; 2Ob147/12z NormABGB §372 IIaABGB §372 römisch zwei a RechtssatzEine Klage des Mieters wegen Entziehung eines seiner Bestandrechte gegen Dritte ist zwar nach der neueren Rechtsprechung zulässig (ebenso MietSlg 17.028, 21.040 ua), findet jedoch ihre Rechtsgrundlage in der Bestimmung des § 372 ABGB und kann daher gegenüber einem gleich starken Besitz des Dritten nicht durchdringen (vgl MietSlg 5484, 6900 uva). Der in seinem Bestandrecht oder in einem einzelnen seiner Bestandnehmer kann also gegen einen späteren Bestandnehmer, welcher auf Grund eines mit dem Eigentümer abgeschlossenen Bestandvertrages (gültiger Rechtstitel) ein Bestandobjekt in Benützung nimmt (gültige Erwerbsart), nur dann durchdringen, wenn der spätere Bestandnehmer mangels Gutgläubigkeit beim Abschluß des Bestandvertrages bzw beim Besitzerwerb unrechtlich war (ebenso die einhellige Rechtsprechung, Vgl MietSlg 5489, 16016 uva).Eine Klage des Mieters wegen Entziehung eines seiner Bestandrechte gegen Dritte ist zwar nach der neueren Rechtsprechung zulässig (ebenso MietSlg 17.028, 21.040 ua), findet jedoch ihre Rechtsgrundlage in der Bestimmung des Paragraph 372, ABGB und kann daher gegenüber einem gleich starken Besitz des Dritten nicht durchdringen vergleiche MietSlg 5484, 6900 uva). Der in seinem Bestandrecht oder in einem einzelnen seiner Bestandnehmer kann also gegen einen späteren Bestandnehmer, welcher auf Grund eines mit dem Eigentümer abgeschlossenen Bestandvertrages (gültiger Rechtstitel) ein Bestandobjekt in Benützung nimmt (gültige Erwerbsart), nur dann durchdringen, wenn der spätere Bestandnehmer mangels Gutgläubigkeit beim Abschluß des Bestandvertrages bzw beim Besitzerwerb unrechtlich war (ebenso die einhellige Rechtsprechung, Vgl MietSlg 5489, 16016 uva). EntscheidungstexteTE OGH 1972-03-08 7 Ob 67/72 MietSlg 24033 TE OGH 1973-12-06 6 Ob 235/73 nur: Eine Klage des Mieters wegen Entziehung eines seiner Bestandrechte gegen Dritte ist zwar nach der neueren Rechtsprechung zulässig ( ebenso MietSlg 17.028, 21.040 ua ). (T1) Beisatz: Hier Lagerung von Ölfässern auf einem Teil des von der klagenden Parteigemieteten Lagerplatzes durch den Beklagten - Entziehung. (T2) = MietSlg 25034 TE OGH 1975-11-27 7 Ob 241/75 MietSlg 27059 TE OGH 1977-01-26 1 Ob 515/77 Vgl auch; Beisatz: Entfernung von Rohrleitungen. (T3) = MietSlg 29052 = JBl 1978,592 = SZ 50/10 TE OGH 1981-10-14 1 Ob 688/81 Vgl auch; nur: Eine Klage des Mieters wegen Entziehung eines seiner Bestandrechte gegen Dritte ist zwar nach der neueren Rechtsprechung zulässig ( ebenso MietSlg 17.028, 21.040 ua ), findet jedoch ihre Rechtsgrundlage in der Bestimmung des § 372 ABGB und kann daher gegenüber einem gleich starken Besitz des Dritten nicht durchdringen. (T4) = MietSlg 33033Vgl auch; nur: Eine Klage des Mieters wegen Entziehung eines seiner Bestandrechte gegen Dritte ist zwar nach der neueren Rechtsprechung zulässig ( ebenso MietSlg 17.028, 21.040 ua ), findet jedoch ihre Rechtsgrundlage in der Bestimmung des Paragraph 372, ABGB und kann daher gegenüber einem gleich starken Besitz des Dritten nicht durchdringen. (T4) = MietSlg 33033 TE OGH 1982-02-11 7 Ob 512/82 TE OGH 1983-03-24 8 Ob 577/82 nur T1 TE OGH 1989-12-14 7 Ob 654/89 Vgl; nur T4; Beisatz: Gegen jede rechtswidrige Beeinträchtigung des Bestandrechtes einer unbeweglichen Sache durch Dritte steht dem Bestandnehmer eine Unterlassungsklage gegen den Störer zu. Diese Klage kann nicht zum Erfolg führen, wenn der gemeinsame Bestandgeber dem Dritten als Bestandnehmer ein Recht eingeräumt hat, dessen Ausübung zu der Störung führt, und der Dritte dieses Recht gutgläubig erworben hat. (T5) ( verst. Senat ) = ImmZ 1990,88 = EvBl 1990/73 S 337 = MietSlg 41/40 = JBl 1990,447 ( Spielbichler ) = SZ 62/204 TE OGH 1990-07-12 8 Ob 687/89 Beisatz: Bei Sachinhabern kraft schuldrechtlichern Anspruchs kommt es auf die Unkenntnis fremden Rechtes an. (T6) = JBl 1991,787 TE OGH 1992-05-29 8 Ob 667/90 Auch; nur T4 TE OGH 1999-01-26 4 Ob 350/98v Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2000-05-31 9 Ob 96/00h Vgl auch; nur: Der in seinem Bestandrecht oder in einem einzelnen seiner Bestandnehmer kann also gegen einen späteren Bestandnehmer, welcher auf Grund eines mit dem Eigentümer abgeschlossenen Bestandvertrages (gültiger Rechtstitel) ein Bestandobjekt in Benützung nimmt (gültige Erwerbsart), nur dann durchdringen, wenn der spätere Bestandnehmer mangels Gutgläubigkeit beim Abschluß des Bestandvertrages bzw beim Besitzerwerb unrechtlich war. (T7) Beis wie T6 TE OGH 2002-10-15 4 Ob 168/02p Vgl auch; nur T1 TE OGH 2013-08-29 2 Ob 147/12z Auch
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.