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OGH Rechtssatz RS0011778 (1Ob28/72 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0011778 Entscheidungsdatum18.12.2025 Geschäftszahl1Ob28/72; 2Ob198/25v NormABGB §484 ABGB §524 RechtssatzEin Verstoß gegen die im § 484 ABGB normierte Pflicht zur schonenden Ausübung der Dienstbarkeit bzw ein Verstoß gegen das Verbot, die Dienstbarkeit zu erweitern, stellt keinen im Gesetz vorgesehenen Erlöschungsgrund der Servitut dar. Bei einer Verletzung dieser Normen könnte lediglich eine Klage auf Unterlassung solcher Verstösse, allenfalls eine solche auf Schadenersatz Abhilfe schaffen.Ein Verstoß gegen die im Paragraph 484, ABGB normierte Pflicht zur schonenden Ausübung der Dienstbarkeit bzw ein Verstoß gegen das Verbot, die Dienstbarkeit zu erweitern, stellt keinen im Gesetz vorgesehenen Erlöschungsgrund der Servitut dar. Bei einer Verletzung dieser Normen könnte lediglich eine Klage auf Unterlassung solcher Verstösse, allenfalls eine solche auf Schadenersatz Abhilfe schaffen.

EntscheidungstexteTE OGH 1972-03-15 1 Ob 28/72 TE OGH 2025-12-18 2 Ob 198/25v nur: Ein Verstoß gegen das Verbot, eine Dienstbarkeit zu erweitern, führt nicht zu deren (teilweisem) Erlöschen. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1972:RS0011778

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