RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum15.03.1972 Geschäftszahl1Ob48/72; 7Ob108/74; 5Ob587/76; 4Ob567/78; 7Ob785/79; 5Ob756/82; 2Ob594/83; 8Ob541/83 (8Ob542/83); 3Ob530/84; 3Ob515/85; 1Ob677/89; 8Ob240/99y; 8Ob328/99i; 1Ob48/72 NormAußStrG §16 BII1b; AußStrG §16 BII2c; AußStrG §16 BII3a; JN §71; JN §109; ZPO §477 A2; ZPO §477 Abs1 Z3 D3; RechtssatzDie Bedeutung der Nichtigkeit muß für das Zivilprozeßverfahren und das Außerstreitverfahren nicht immer die gleiche sein, da die Verschiedenheit der die beiden Verfahren beherrschenden Grundsätze zu anderen Ergebnissen führen kann. Im außerstreitigen Verfahren kann eine Verletzung des formalen Rechtes unter Umständen auch unbeachtlich bleiben, wenn ungeachtet unterlaufener Verfahrensmängel der angestrebte Rechtsschutz erreicht wurde; die Nichtigkeitsgründe im Verfahren außer Streitsachen sind in diesem Sinne bloß relative, das heißt ihr Einfluß auf die Erledigung der Sache ist in jedem Einzelfall genau abzuwägen. So muß die Verletzung der örtlichen Zuständigkeitsvorschriften nicht Nichtigkeit zur Folge haben. EntscheidungstexteTE OGH 1972/03/15 1 Ob 48/72 Veröff: SZ 45/31 TE OGH 1974/06/27 7 Ob 108/74 nur: Die Bedeutung der Nichtigkeit muß für das Zivilprozeßverfahren und das Außerstreitverfahren nicht immer die gleiche sein, da die Verschiedenheit der die beiden Verfahren beherrschenden Grundsätze zu anderen Ergebnissen führen kann. (T1) TE OGH 1976/06/22 5 Ob 587/76 Vgl aber; Beisatz: Nichtigkeit eines Abhandlungsverfahrens, das bei dem nach § 105 JN später angerufenen Gericht geführt wird (Erstangerufenes Gericht hat seine Zuständigkeit überdies mit Beschluß bejaht). (T2) Vgl aber; Beisatz: Nichtigkeit eines Abhandlungsverfahrens, das bei dem nach Paragraph 105, JN später angerufenen Gericht geführt wird (Erstangerufenes Gericht hat seine Zuständigkeit überdies mit Beschluß bejaht). (T2) TE OGH 1978/10/17 4 Ob 567/78 Veröff: SZ 51/140 TE OGH 1979/12/06 7 Ob 785/79 nur T1; Veröff: EvBl 1980/78 S 244 = JBl 1981,660 (hiezu krit Bajons, Prozeßentscheidung als Verfahrensverstoß, JBl 1981,628) TE OGH 1982/11/23 5 Ob 756/82 nur: Im außerstreitigen Verfahren kann eine Verletzung des formalen Rechtes unter Umständen auch unbeachtlich bleiben, wenn ungeachtet unterlaufener Verfahrensmängel der angestrebte Rechtsschutz erreicht wurde; die Nichtigkeitsgründe im Verfahren außer Streitsachen sind in diesem Sinne bloß relative, das heißt ihr Einfluß auf die Erledigung der Sache ist in jedem Einzelfall genau abzuwägen. So muß die Verletzung der örtlichen Zuständigkeitsvorschriften nicht Nichtigkeit zur Folge haben. (T3) TE OGH 1983/11/22 2 Ob 594/83 Auch; nur T3 TE OGH 1983/11/24 8 Ob 541/83 nur T3; nur: Die Nichtigkeitsgründe im Verfahren außer Streitsachen sind in diesem Sinne bloß relative, das heißt ihr Einfluß auf die Erledigung der Sache ist in jedem Einzelfall genau abzuwägen. (T4) TE OGH 1984/05/23 3 Ob 530/84 Auch; nur T4; Veröff: NZ 1985,54 TE OGH 1985/07/24 3 Ob 515/85 nur: Die Bedeutung der Nichtigkeit muß für das Zivilprozeßverfahren und das Außerstreitverfahren nicht immer die gleiche sein, da die Verschiedenheit der die beiden Verfahren beherrschenden Grundsätze zu anderen Ergebnissen führen kann. Im außerstreitigen Verfahren kann eine Verletzung des formalen Rechtes unter Umständen auch unbeachtlich bleiben, wenn ungeachtet unterlaufener Verfahrensmängel der angestrebte Rechtsschutz erreicht wurde; die Nichtigkeitsgründe im Verfahren außer Streitsachen sind in diesem Sinne bloß relative, das heißt ihr Einfluß auf die Erledigung der Sache ist in jedem Einzelfall genau abzuwägen. (T5) TE OGH 1989/11/15 1 Ob 677/89 Auch; nur T3 TE OGH 1999/10/21 8 Ob 240/99y Auch; nur T3; Beisatz: Diese Grundsätze für das Außerstreitverfahren gelten auch für das Konkursverfahren. (T6); Veröff: SZ 72/159 TE OGH 2000/01/27 8 Ob 328/99i Vgl auch; Beis wie T6 TE OGH 2001/06/26 1 Ob 48/72 nur T4 RechtssatznummerRS0007323
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.