Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

7Ob56/72

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum15.03.1972 Geschäftszahl7Ob56/72 NormABGB §816;

AußStrG §9 E10;

AußStrG §16 A2;

RechtssatzNach § 816 ABGB kann ein Testamentsvollstrecker nicht Träger erblasserischer Rechte sein. Macht ein Testamentsvollstrecker im Verlassenschaftsverfahren Rechte im eigenen Namen geltend, deren Bestand das Erstgericht in seiner abweisenden Entscheidung zutreffend verneinte, so ist er zur Bekämpfung dieser seinen eigenen Rechtsbereich betreffenden Entscheidung legitimiert, weshalb die zweite Instanz richtigerweise seinen Rekurs, statt ihn zurückzuweisen, in meritorischer Erledigung nicht Folge zu geben gehabt hätte, wenn sie nicht anders als das Erstgericht davon ausgeht, daß dem Testamentsvollstrecker die erhobenen Ansprüche auf den Nachlaß nicht zustehen, wenn sie die letzteren insofern also einer Sachbeurteilung unterzieht.

Die rekursgerichtliche zurückweisende Entscheidung stellt sich daher ihrem Wesen nach als Bestätigung des erstrichterlichen Beschlusses dar.Nach Paragraph 816, ABGB kann ein Testamentsvollstrecker nicht Träger erblasserischer Rechte sein. Macht ein Testamentsvollstrecker im Verlassenschaftsverfahren Rechte im eigenen Namen geltend, deren Bestand das Erstgericht in seiner abweisenden Entscheidung zutreffend verneinte, so ist er zur Bekämpfung dieser seinen eigenen Rechtsbereich betreffenden Entscheidung legitimiert, weshalb die zweite Instanz richtigerweise seinen Rekurs, statt ihn zurückzuweisen, in meritorischer Erledigung nicht Folge zu geben gehabt hätte, wenn sie nicht anders als das Erstgericht davon ausgeht, daß dem Testamentsvollstrecker die erhobenen Ansprüche auf den Nachlaß nicht zustehen, wenn sie die letzteren insofern also einer Sachbeurteilung unterzieht.

Die rekursgerichtliche zurückweisende Entscheidung stellt sich daher ihrem Wesen nach als Bestätigung des erstrichterlichen Beschlusses dar.

EntscheidungstexteTE OGH 1972/03/15 7 Ob 56/72 RechtssatznummerRS0006758

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.