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{'item': ['4Ob534/72', '1Ob626/92', '3Ob562/95', '6Ob71/99f', '7Ob209/02i', '7Ob164/10h', '1Ob246/14d']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0041477 Entscheidungsdatum21.03.1972 Geschäftszahl4Ob534/72; 1Ob626/92; 3Ob562/95; 6Ob71/99f; 7Ob209/02i; 7Ob164/10h; 1Ob246/14d NormZPO §410 RechtssatzDie Lösungsbefugnis im Sinne des § 410 ZPO ist überhaupt keine gerichtliche Entscheidung oder sonstige Willenserklärung, sondern nur eine in das Urteil aufgenommene Beurkundung einer privatrechtlich erheblichen Erklärung des Klägers ohne Urteilswirkung oder Vollstreckungswirkung. Exekution kann nur zur Hereinbringung der primär geforderten Leistung geführt werden, während der Ausspruch der Lösungsbefugnis nicht exequierbar ist.Die Lösungsbefugnis im Sinne des Paragraph 410, ZPO ist überhaupt keine gerichtliche Entscheidung oder sonstige Willenserklärung, sondern nur eine in das Urteil aufgenommene Beurkundung einer privatrechtlich erheblichen Erklärung des Klägers ohne Urteilswirkung oder Vollstreckungswirkung. Exekution kann nur zur Hereinbringung der primär geforderten Leistung geführt werden, während der Ausspruch der Lösungsbefugnis nicht exequierbar ist. EntscheidungstexteTE OGH 1972-03-21 4 Ob 534/72 TE OGH 1992-12-15 1 Ob 626/92 Auch; Veröff: SZ 65/156 = EvBl 1993/118 S 519 TE OGH 1995-09-13 3 Ob 562/95 Veröff: SZ 68/161 TE OGH 1999-05-28 6 Ob 71/99f Vgl auch; nur: Die Lösungsbefugnis im Sinne des § 410 ZPO ist überhaupt keine gerichtliche Entscheidung oder sonstige Willenserklärung, sondern nur eine in das Urteil aufgenommene Beurkundung einer privatrechtlich erheblichen Erklärung des Klägers ohne Urteilswirkung oder Vollstreckungswirkung. (T1); Beisatz: Der Beurkundungsanspruch ist ein Anspruch eigener Art, über den zwar zugleich mit der Sachentscheidung (tunlichst im Spruch der Entscheidung) zu entscheiden ist, aber nicht in Urteilsform, weil mit dem Urteil nur über das Rechtsschutzbegehren zu entscheiden ist. Der in den Spruch aufgenommene Beurkundungsakt ist gleichzeitig der Vollzug des nur implizit ausgedrückten Bewilligungsbeschlusses. Die Ablehnung der Beurkundung hat in Beschlußform zu ergehen. (T2)Vgl auch; nur: Die Lösungsbefugnis im Sinne des Paragraph 410, ZPO ist überhaupt keine gerichtliche Entscheidung oder sonstige Willenserklärung, sondern nur eine in das Urteil aufgenommene Beurkundung einer privatrechtlich erheblichen Erklärung des Klägers ohne Urteilswirkung oder Vollstreckungswirkung. (T1); Beisatz: Der Beurkundungsanspruch ist ein Anspruch eigener Art, über den zwar zugleich mit der Sachentscheidung (tunlichst im Spruch der Entscheidung) zu entscheiden ist, aber nicht in Urteilsform, weil mit dem Urteil nur über das Rechtsschutzbegehren zu entscheiden ist. Der in den Spruch aufgenommene Beurkundungsakt ist gleichzeitig der Vollzug des nur implizit ausgedrückten Bewilligungsbeschlusses. Die Ablehnung der Beurkundung hat in Beschlußform zu ergehen. (T2) TE OGH 2002-09-25 7 Ob 209/02i Vgl auch; Beisatz: Die Lösungsbefugnis ist daher nicht Streitgegenstand, vom Richter nicht zu prüfen, sondern nur, wie vom Kläger beantragt, im Falle der Klagsstatgebung in das Urteil aufzunehmen. Ein diesbezüglicher Ausspruch kann daher für eine nachfolgende Interessenklage keine Bindungswirkung entfalten. (T3) TE OGH 2010-11-24 7 Ob 164/10h Auch; Veröff: SZ 2010/149 TE OGH 2015-03-03 1 Ob 246/14d Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1972:RS0041477

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.