RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0040835 Entscheidungsdatum28.03.1972 Geschäftszahl5Ob36/72; 1Ob136/74; 3Ob238/74; 3Ob6/77; 6Ob567/77; 1Ob564/78; 6Ob653/78; 8Ob209/79; 4Ob536/80; 5Ob618/83; 7Ob683/88; 4Ob98/89; 1Ob611/90; 1Ob516/93; 1Ob16/93; 9ObA101/94; 4Ob302/98k; 7Ob246/08i; 2Ob138/10y; 3Ob7/16z NormZPO §396 B RechtssatzSoll das auf Antrag des erschienenen Klägers zu fällende Versäumungsurteil dem Klagebegehren stattgeben, dann muss die Klage, soweit nicht ausnahmsweise auch anderes Vorbringen zu berücksichtigen ist, alle für das Begehren erforderlichen rechtserzeugenden Tatsachen enthalten. Ist das Vorbringen unvollständig oder erscheint das Klagebegehren durch das bei der Entscheidung zu berücksichtigende tatsächliche Vorbringen rechtlich nicht begründet, dann ist das Klagebegehren abzuweisen. Die Klage muss daher, soll nicht bei Säumigkeit des Beklagten die Gefahr ihrer gänzlichen oder teilweisen Abweisung bestehen, neben jenen Angaben, aus denen das Gericht seine Zuständigkeit entnehmen kann, das Vorbringen sämtlicher wesentlicher Tatsachen enthalten, auf die sich der Anspruch in Hauptsachen und Nebensachen gründet. Diese Schlüssigkeit hat das Gericht von Amts wegen wahrzunehmen. EntscheidungstexteTE OGH 1972-03-28 5 Ob 36/72 TE OGH 1974-09-11 1 Ob 136/74 Veröff: SZ 47/93 TE OGH 1975-01-21 3 Ob 238/74 nur: Soll das auf Antrag des erschienenen Klägers zu fällende Versäumungsurteil dem Klagebegehren stattgeben, dann muss die Klage, soweit nicht ausnahmsweise auch anderes Vorbringen zu berücksichtigen ist, alle für das Begehren erforderlichen rechtserzeugenden Tatsachen enthalten. (T1) TE OGH 1977-02-01 3 Ob 6/77 TE OGH 1977-05-23 6 Ob 567/77 Beisatz: Hier: Rechtsgrund des Überganges einer Schadenersatzforderung im Wege der Legalzession aus den Tatsachenbehauptungen nicht ableitbar. (T2) TE OGH 1978-03-17 1 Ob 564/78 Auch; Veröff: EvBl 1978/181 S 577 TE OGH 1978-09-01 6 Ob 653/78 Auch TE OGH 1979-09-14 8 Ob 209/79 Vgl TE OGH 1980-09-18 4 Ob 536/80 nur T1 TE OGH 1983-05-31 5 Ob 618/83 TE OGH 1988-12-15 7 Ob 683/88 Auch; Veröff: MietSlg XL/32 TE OGH 1989-09-12 4 Ob 98/89 Auch TE OGH 1990-09-12 1 Ob 611/90 TE OGH 1993-02-23 1 Ob 516/93 Auch; Beisatz: Ob alle für eine Stattgebung des Klagebegehrens erforderlichen rechtserzeugenden Tatsachen behauptet worden sind, hat das Gericht, wenn der Kläger die Fällung eines Versäumungsurteils beantragt, nach amtswegiger Prüfung der Rechtslage zu beurteilen und das Klagebegehren abzuweisen, wenn der vorgebrachte Sachverhalt den geltend gemachten Anspruch nicht rechtfertigt. (T3) TE OGH 1993-08-25 1 Ob 16/93 Auch TE OGH 1994-06-29 9 ObA 101/94 Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 1998-11-24 4 Ob 302/98k Ähnlich TE OGH 2008-12-10 7 Ob 246/08i Vgl; Beisatz: Hier: Eine über die Schlüssigkeitsprüfung hinausgehende Überprüfung des - für wahr zu haltenden - Klagevorbringens hatte bei der Fällung des Versäumungsurteils nach § 396 ZPO zu unterbleiben, weil die Beklagte von der vorbereitenden Tagsatzung (nach Erhebung des Einspruchs gegen den Zahlungsbefehl) ausgeblieben war, bevor sie sich durch mündliches Vorbringen zur Hauptsache in den Streit eingelassen hatte (§ 442 Abs 1 ZPO); demgemäß blieb das schriftliche Vorbringen der nicht erschienen Beklagten im Einspruch unbeachtlich. (T4)Vgl; Beisatz: Hier: Eine über die Schlüssigkeitsprüfung hinausgehende Überprüfung des - für wahr zu haltenden - Klagevorbringens hatte bei der Fällung des Versäumungsurteils nach Paragraph 396, ZPO zu unterbleiben, weil die Beklagte von der vorbereitenden Tagsatzung (nach Erhebung des Einspruchs gegen den Zahlungsbefehl) ausgeblieben war, bevor sie sich durch mündliches Vorbringen zur Hauptsache in den Streit eingelassen hatte (Paragraph 442, Absatz eins, ZPO); demgemäß blieb das schriftliche Vorbringen der nicht erschienen Beklagten im Einspruch unbeachtlich. (T4) TE OGH 2011-03-03 2 Ob 138/10y Auch; Vgl Beis wie T4 TE OGH 2016-04-27 3 Ob 7/16z Auch; Beisatz: in unschlüssiges Klagebegehren kann für sich kein stattgebendes Versäumungsurteil zur Folge haben. Es entspricht aber der völlig einhelligen Judikatur, dass vor Abweisung eines unschlüssigen Klagebegehrens stets ein Verbesserungsversuch vorzunehmen ist, was auch im Fall eines Antrags auf Fällung eines Versäumungsurteils wegen Versäumung der Frist zur Klagebeantwortung gilt. (T5); Veröff: SZ 2016/48 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1972:RS0040835
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.