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{'item': ['5Ob43/72', '6Ob661/81', '6Ob726/83', '1Ob627/91', '6Ob113/98f', '7Ob202/00g', '1Ob259/02y', '3Ob98/02m', '6Ob188/02v', '5Ob65/06d', '5Ob134

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0012871 Entscheidungsdatum28.03.1972 Geschäftszahl5Ob43/72; 6Ob661/81; 6Ob726/83; 1Ob627/91; 6Ob113/98f; 7Ob202/00g; 1Ob259/02y; 3Ob98/02m; 6Ob188/02v; 5Ob65/06d; 5Ob134/12k; 3Ob209/14b NormABGB §774; ABGB §784 RechtssatzDer Pflichtteilsanspruch unterscheidet sich von anderen Erbteilen dadurch, daß er grundsätzlich eine Forderung auf einen verhältnismäßigen Teil des Nachlaßwertes, jedoch eine Forderung auf einen aliquoten Teil des Nachlasses ist (EFSlg 1482). Er ist eine Schuld des Nachlasses, daher nur gegen die Erben, nicht aber gegen die Legatare geltend zu machen (SZ 11/71). EntscheidungstexteTE OGH 1972-03-28 5 Ob 43/72 Veröff: SZ 45/36 = EvBl 1972/316 S 604 = NZ 1973,186 TE OGH 1981-06-24 6 Ob 661/81 Vgl auch; Beisatz: Das Recht auf den Pflichtteil stellt kein Erbrecht, sondern einen obligatorischen Geldanspruch dar. (T1) TE OGH 1984-01-19 6 Ob 726/83 Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 57/11 TE OGH 1992-01-15 1 Ob 627/91 Auch; nur: Er ist eine Schuld des Nachlasses, daher nur gegen die Erben, nicht aber gegen die Legatare geltend zu machen (SZ 11/71). (T2) Beisatz: Der Pflichtteilsberechtigte hat seine Forderung zwar an den Nachlaß und nach der Einantwortung an den (die) Erben zu richten, und kann in der Regel nicht unmittelbar gegen die Vermächtnisnehmer vorgehen, ist aber der verkürzte Noterbe zugleich auch Erbe, so kann er den Vermächtnisnehmer unmittelbar in Anspruch nehmen. (T3) Veröff: SZ 65/7 = NZ 1992,271 TE OGH 1998-04-23 6 Ob 113/98f TE OGH 2000-12-06 7 Ob 202/00g Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Durch die Außerkraftsetzung des Hofdekretes JGS 781/1844 durch das

  1. BRG trat keine Änderung der Rechtsnatur des Pflichtteilsanspruches ein. (T4)Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Durch die Außerkraftsetzung des Hofdekretes JGS 781 aus 1844, durch das
  2. BRG trat keine Änderung der Rechtsnatur des Pflichtteilsanspruches ein. (T4) TE OGH 2002-12-13 1 Ob 259/02y Vgl auch; Beisatz: Allein der Umstand, dass eine Einzelrechtsnachfolge aufgrund eines notariellen Übergabevertrags die "Vorwegnahme der Rechtsnachfolge als anrechenbarer Erb- und Pflichtteilsvorempfang" bezweckte, belastet diese nicht mit den Rechtswirkungen einer (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge, hat doch selbst der Noterbe nur ein Forderungsrecht gegen den Erben, ohne selbst Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers zu werden. (T5); Veröff: SZ 2002/169 TE OGH 2003-04-24 3 Ob 98/02m Vgl auch; Beis wie T1 nur: Das Recht auf den Pflichtteil stellt einen obligatorischen Geldanspruch dar. (T6); Beisatz: Der Pflichtteilsanspruch ist eine Erbfallschuld und folgt schuldrechtlichen Regeln. (T7); Beis wie T3 nur: Der Pflichtteilsberechtigte hat seine Forderung nach der Einantwortung an den (die) Erben zu richten. (T8) TE OGH 2003-10-23 6 Ob 188/02v Vgl TE OGH 2006-06-27 5 Ob 65/06d Beis wie T1; Beis wie T6 TE OGH 2012-07-26 5 Ob 134/12k Auch TE OGH 2015-01-21 3 Ob 209/14b Auch; Beis wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1972:RS0012871

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.