RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0012871 Entscheidungsdatum28.03.1972 Geschäftszahl5Ob43/72; 6Ob661/81; 6Ob726/83; 1Ob627/91; 6Ob113/98f; 7Ob202/00g; 1Ob259/02y; 3Ob98/02m; 6Ob188/02v; 5Ob65/06d; 5Ob134/12k; 3Ob209/14b NormABGB §774; ABGB §784 RechtssatzDer Pflichtteilsanspruch unterscheidet sich von anderen Erbteilen dadurch, daß er grundsätzlich eine Forderung auf einen verhältnismäßigen Teil des Nachlaßwertes, jedoch eine Forderung auf einen aliquoten Teil des Nachlasses ist (EFSlg 1482). Er ist eine Schuld des Nachlasses, daher nur gegen die Erben, nicht aber gegen die Legatare geltend zu machen (SZ 11/71). EntscheidungstexteTE OGH 1972-03-28 5 Ob 43/72 Veröff: SZ 45/36 = EvBl 1972/316 S 604 = NZ 1973,186 TE OGH 1981-06-24 6 Ob 661/81 Vgl auch; Beisatz: Das Recht auf den Pflichtteil stellt kein Erbrecht, sondern einen obligatorischen Geldanspruch dar. (T1) TE OGH 1984-01-19 6 Ob 726/83 Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 57/11 TE OGH 1992-01-15 1 Ob 627/91 Auch; nur: Er ist eine Schuld des Nachlasses, daher nur gegen die Erben, nicht aber gegen die Legatare geltend zu machen (SZ 11/71). (T2) Beisatz: Der Pflichtteilsberechtigte hat seine Forderung zwar an den Nachlaß und nach der Einantwortung an den (die) Erben zu richten, und kann in der Regel nicht unmittelbar gegen die Vermächtnisnehmer vorgehen, ist aber der verkürzte Noterbe zugleich auch Erbe, so kann er den Vermächtnisnehmer unmittelbar in Anspruch nehmen. (T3) Veröff: SZ 65/7 = NZ 1992,271 TE OGH 1998-04-23 6 Ob 113/98f TE OGH 2000-12-06 7 Ob 202/00g Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Durch die Außerkraftsetzung des Hofdekretes JGS 781/1844 durch das
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.