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{'item': ['1Ob42/72 (1Ob43/72, 1Ob44/72)', '5Ob80/97v', '1Ob208/02y', '6Ob296/03b', '6Ob36/08z', '8Fsc1/09b (8Fsc2/09z)']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum05.04.1972 Geschäftszahl1Ob42/72 (1Ob43/72, 1Ob44/72); 5Ob80/97v; 1Ob208/02y; 6Ob296/03b; 6Ob36/08z; 8Fsc1/09b (8Fsc2/09z) NormJN §19; JN §25 RechtssatzEin abgelehnter Richter kann gemäß § 25 JN eine begonnene Verhandlung fortsetzen. Unter Umständen hat er sie sogar fortzusetzen. Er darf nur die Endentscheidung vor rechtskräftiger Zurückweisung der Ablehnung nicht fällen. Daraus, dass der Verhandlungsrichter vor rechtskräftiger Entscheidung über einen gegen ihn gerichteten Ablehnungsantrag einen Beschluss nach § 21 Abs 2 MG gefasst hat, kann somit ein Ablehnungsgrund nicht abgeleitet werden. Auch der Umstand, dass der Magistrat einer Stadt, die über Hausbesitz verfügt, zahlreiche Bestandsachen bei dem in dieser Stadt gelegenen Bezirksgericht führt und aus diesem Grund ein enger dienstlicher Kontakt zwischen diesen Behörden besteht, rechtfertigt für sich allein noch keineswegs die Ablehnung des diesem Bezirksgericht angehörigen Verhandlungsrichters als befangen.Ein abgelehnter Richter kann gemäß Paragraph 25, JN eine begonnene Verhandlung fortsetzen. Unter Umständen hat er sie sogar fortzusetzen. Er darf nur die Endentscheidung vor rechtskräftiger Zurückweisung der Ablehnung nicht fällen. Daraus, dass der Verhandlungsrichter vor rechtskräftiger Entscheidung über einen gegen ihn gerichteten Ablehnungsantrag einen Beschluss nach Paragraph 21, Absatz 2, MG gefasst hat, kann somit ein Ablehnungsgrund nicht abgeleitet werden. Auch der Umstand, dass der Magistrat einer Stadt, die über Hausbesitz verfügt, zahlreiche Bestandsachen bei dem in dieser Stadt gelegenen Bezirksgericht führt und aus diesem Grund ein enger dienstlicher Kontakt zwischen diesen Behörden besteht, rechtfertigt für sich allein noch keineswegs die Ablehnung des diesem Bezirksgericht angehörigen Verhandlungsrichters als befangen. EntscheidungstexteTE OGH 1972/04/05 1 Ob 42/72 TE OGH 1997/04/08 5 Ob 80/97v Vgl auch TE OGH 2002/10/25 1 Ob 208/02y Vgl; Beisatz: Ein abgelehnter Richter hat bis zur rechtskräftigen Erledigung des Ablehnungsantrages - abgesehen von der Fällung der Endentscheidung - alle Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten. Dies gilt auch für die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters nach § 238 Abs 2 AußStrG, die keine Endentscheidung darstellt. (T1) Vgl; Beisatz: Ein abgelehnter Richter hat bis zur rechtskräftigen Erledigung des Ablehnungsantrages - abgesehen von der Fällung der Endentscheidung - alle Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten. Dies gilt auch für die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters nach Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG, die keine Endentscheidung darstellt. (T1) TE OGH 2004/01/29 6 Ob 296/03b Auch; Beis wie T1 TE OGH 2008/05/08 6 Ob 36/08z Vgl; Beisatz: Abgesehen davon, dass der Ablehnungsantrag gegen den Erstrichter zum Zeitpunkt der Fällung der Rekursentscheidung bereits rechtskräftig zurückgewiesen war, ist ergänzend darauf zu verweisen, dass Entscheidungen im Provisorialverfahren auch von einem abgelehnten Richter gefällt werden können. Andernfalls hätte es der Gegner der gefährdeten Partei in der Hand, durch allenfalls unbegründete Ablehnungsanträge eine Entscheidung im Provisorialverfahren zu verzögern. (T2) TE OGH 2009/07/17 8 Fsc 1/09b Vgl; nur: Ein abgelehnter Richter kann gemäß § 25 JN eine begonnene Verhandlung fortsetzen. (T3); Beisatz: Nach § 25 JN hat der abgelehnte Richter zwar eine „begonnene Verhandlung" fortzusetzen, allerdings nur dann, wenn die Ablehnung offenbar unbegründet ist und die Absicht vermuten lässt, den Prozess zu verschleppen. Hier geht es aber um die bisher noch nicht erfolgte Anberaumung einer mündlichen Rekursverhandlung, wobei die Beurteilung der Notwendigkeit einer solchen Rekursverhandlung mit der dem Oberlandesgericht derzeit infolge Ablehnung sämtlicher seiner Richter verwehrten Entscheidung über den Rekurs untrennbar verbunden ist. Der noch nicht entschiedene Ablehnungsantrag steht daher derzeit der Anberaumung einer mündlichen Rekursverhandlung entgegen. (T4) Vgl; nur: Ein abgelehnter Richter kann gemäß Paragraph 25, JN eine begonnene Verhandlung fortsetzen. (T3); Beisatz: Nach Paragraph 25, JN hat der abgelehnte Richter zwar eine „begonnene Verhandlung" fortzusetzen, allerdings nur dann, wenn die Ablehnung offenbar unbegründet ist und die Absicht vermuten lässt, den Prozess zu verschleppen. Hier geht es aber um die bisher noch nicht erfolgte Anberaumung einer mündlichen Rekursverhandlung, wobei die Beurteilung der Notwendigkeit einer solchen Rekursverhandlung mit der dem Oberlandesgericht derzeit infolge Ablehnung sämtlicher seiner Richter verwehrten Entscheidung über den Rekurs untrennbar verbunden ist. Der noch nicht entschiedene Ablehnungsantrag steht daher derzeit der Anberaumung einer mündlichen Rekursverhandlung entgegen. (T4) RechtssatznummerRS0045925

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