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{'item': ['1Ob57/72', '1Ob161/72', '1Ob636/76', '7Ob754/83', '5Ob322/85', '3Ob199/88 (3Ob91/89)', '7Ob643/90', '6Ob99/07p']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum05.04.1972 Geschäftszahl1Ob57/72; 1Ob161/72; 1Ob636/76; 7Ob754/83; 5Ob322/85; 3Ob199/88 (3Ob91/89); 7Ob643/90; 6Ob99/07p NormZPO §528 C4; RechtssatzÜbereinstimmende Entscheidung, gegen die der Revisionsrekurs unzulässig ist, können nicht angenommen werden, wenn die Rechtskraftwirkung der Entscheidung verschieden ist (JBl 1971,94; SZ 12/311). Das ist der Fall, wenn das Erstgericht den Antrag der klagenden Partei auf Fällung eines Versäumungsurteiles ablehnte, weil es keine Säumnis annahm, das Rekursgericht den Antrag aber für verfrüht hielt, weil nur ein Antrag auf Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung über eine bei der ersten Tagsatzung erhobenen Prozeßeinrede (§ 398 Abs 2 ZPO) gestellt hätte werden können.Übereinstimmende Entscheidung, gegen die der Revisionsrekurs unzulässig ist, können nicht angenommen werden, wenn die Rechtskraftwirkung der Entscheidung verschieden ist (JBl 1971,94; SZ 12/311). Das ist der Fall, wenn das Erstgericht den Antrag der klagenden Partei auf Fällung eines Versäumungsurteiles ablehnte, weil es keine Säumnis annahm, das Rekursgericht den Antrag aber für verfrüht hielt, weil nur ein Antrag auf Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung über eine bei der ersten Tagsatzung erhobenen Prozeßeinrede (Paragraph 398, Absatz 2, ZPO) gestellt hätte werden können. EntscheidungstexteTE OGH 1972/04/05 1 Ob 57/72 TE OGH 1972/09/06 1 Ob 161/72 nur: Übereinstimmende Entscheidung, gegen die der Revisionsrekurs unzulässig ist, können nicht angenommen werden, wenn die Rechtskraftwirkung der Entscheidung verschieden ist (JBl 1971,94; SZ 12/311). (T1) Beisatz: Hier: Abweisung des Antrages auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit einer Kündigung. (T2) Veröff: MietSlg 24587 TE OGH 1976/06/30 1 Ob 636/76 nur T1; Veröff: SZ 49/87 TE OGH 1983/12/15 7 Ob 754/83 nur T1; Beisatz: Hier: Zurückweisung einer Klage in erster Instanz wegen örtlicher Unzuständigkeit und von zweiter Instanz wegen mangelnder inländischer Gerichtsbarkeit; keine übereinstimmenden Entscheidungen (nunmehr herrschende Rechtsprechung). (T3) TE OGH 1985/11/26 5 Ob 322/85 nur T1 TE OGH 1989/06/28 3 Ob 199/88 nur T1; Veröff: SZ 62/120 TE OGH 1990/09/27 7 Ob 643/90 nur T1 TE OGH 2007/05/25 6 Ob 99/07p Beisatz: Das Erstgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag im Wesentlichen mit derBegründung abgewiesen, darin, dass sich die beklagte Partei nicht darum gekümmert habe, einen Schlüssel für das Hausbrieffach zu erhalten, liege ein die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausschließendes grobes Verschulden. Das Rekursgericht hat sich mit den inhaltlichen Einwendungen der beklagten Partei gegen die Richtigkeit dieser Entscheidung nicht auseinandergesetzt, sondern lediglich im Hinblick auf die von ihm angenommene Gesetzwidrigkeit des Zustellvorgangs den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen (keine Anwendung der Konformatsregel des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO). (T4) Beisatz: Das Erstgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag im Wesentlichen mit derBegründung abgewiesen, darin, dass sich die beklagte Partei nicht darum gekümmert habe, einen Schlüssel für das Hausbrieffach zu erhalten, liege ein die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausschließendes grobes Verschulden. Das Rekursgericht hat sich mit den inhaltlichen Einwendungen der beklagten Partei gegen die Richtigkeit dieser Entscheidung nicht auseinandergesetzt, sondern lediglich im Hinblick auf die von ihm angenommene Gesetzwidrigkeit des Zustellvorgangs den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen (keine Anwendung der Konformatsregel des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO). (T4) RechtssatznummerRS0044135

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.