RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0016561 Entscheidungsdatum21.05.2025 Geschäftszahl1Ob58/72; 6Ob2/73; 1Ob566/79; 8Ob530/81; 8Ob654/86; 9Ob3/09w; 2Ob176/10m; 9Ob41/13i; 3Ob196/13i; 6Ob125/14x; 1Ob155/14x; 3Ob238/15v; 8Ob9/19k; 1Ob79/23h; 5Ob60/23v; 1Ob77/23i; 2Ob243/23h; 4ob215/23f; 4Ob96/24g; 8Ob130/23k; 4Ob181/23f; 3Ob34/25h; 7Ob52/25k NormABGB §879 BIIc ABGB §914 IIIhABGB §914 römisch drei h ABGB §929 ABGB §933 IIABGB §933 römisch zwei ABGB §1295 Ia6 RechtssatzVereinbarungen über die Beschränkung oder den Ausschluss der Haftung sind nach der Absicht der Parteien und der Übung des redlichen Verkehrs (§ 914 ABGB) auszulegen (vgl SZ 31/57). Bei einem Haftungsausschluss für die Dauer der Garantiefrist muss der Parteiwille dahin interpretiert werden, dass für die genannten Schäden auch nach Ablauf der Garantiefrist eine Haftung ausgeschlossen bleiben sollte.Vereinbarungen über die Beschränkung oder den Ausschluss der Haftung sind nach der Absicht der Parteien und der Übung des redlichen Verkehrs (Paragraph 914, ABGB) auszulegen vergleiche SZ 31/57). Bei einem Haftungsausschluss für die Dauer der Garantiefrist muss der Parteiwille dahin interpretiert werden, dass für die genannten Schäden auch nach Ablauf der Garantiefrist eine Haftung ausgeschlossen bleiben sollte. EntscheidungstexteTE OGH 1972-04-05 1 Ob 58/72 TE OGH 1973-01-18 6 Ob 2/73 nur: Vereinbarungen über die Beschränkung oder den Ausschluss der Haftung sind nach der Absicht der Parteien und der Übung des redlichen Verkehrs (§ 914 ABGB) auszulegen (vgl SZ 31/57). (T1)nur: Vereinbarungen über die Beschränkung oder den Ausschluss der Haftung sind nach der Absicht der Parteien und der Übung des redlichen Verkehrs (Paragraph 914, ABGB) auszulegen vergleiche SZ 31/57). (T1) TE OGH 1979-03-30 1 Ob 566/79 nur T1; Beisatz: Einschränkende Auslegung. (T2) Veröff: SZ 52/57 = EvBl 1979/221 S 578 TE OGH 1981-12-03 8 Ob 530/81 Vgl; Beis wie T2; Veröff: JBl 1983,255 = ZVR 1982/266 S 236 TE OGH 1987-01-22 8 Ob 654/86 nur T1; Beis wie T2; Veröff: ImmZ 1987,216 TE OGH 2009-02-24 9 Ob 3/09w nur T1; Beisatz: Bei Auslegung des Gewährleistungsverzichts ist nicht nur am Wortlaut (hier "... Gewährleistung absolut ausgeschlossen ...") zu haften, sondern für die Erforschung der Parteienabsicht sind auch die Umstände des Vertragsschlusses, nämlich das sonstige Verhalten der Parteien und deren Erklärungen, von wesentlicher Bedeutung. (T3) Beisatz: Hier: Auslegung eines beim Privat-Verkauf eines Gebraucht-PKW abgegebenen Gewährleistungsverzichts. (T4) TE OGH 2011-06-22 2 Ob 176/10m nur T1; Auch Beis wie T3 TE OGH 2013-06-25 9 Ob 41/13i nur T1; Beisatz: Zur Frage, ob der Haftungsausschluss eines Generalunternehmers auch für den Subunternehmer als Erfüllungsgehilfen gilt. (T5) TE OGH 2013-12-19 3 Ob 196/13i Auch; Beis wie T2 TE OGH 2014-09-17 6 Ob 125/14x Auch TE OGH 2014-09-18 1 Ob 155/14x Auch; nur: Vereinbarungen über die Beschränkung oder den Ausschluss der Haftung sind nach § 914 ABGB auszulegen. (T6)Auch; nur: Vereinbarungen über die Beschränkung oder den Ausschluss der Haftung sind nach Paragraph 914, ABGB auszulegen. (T6) TE OGH 2016-01-20 3 Ob 238/15v Auch TE OGH 2019-03-25 8 Ob 9/19k Beis wie T3 TE OGH 2023-05-23 1 Ob 79/23h Beisatz: Hier: Gewährleistungsausschluss in einem Liegenschaftskaufvertrag iZm einer Vertragsbestimmung, wonach die Käufer den Vertragsgegenstand besichtigt haben. Beurteilung der Vorinstanzen, wonach sich dieser Ausschluss nur auf Mängel beziehe, die für die Käufer bei sorgfältiger Besichtigung erkennbar gewesen wären, nicht korrekturbedürftig. (T7) Beisatz: Für den inhaltlichen Zusammenhang zwischen dem Hinweis auf die Besichtigung und dem Haftungsausschluss ist nicht zwingend ein „Verbindungswort“ („demnach“; „daher“) erforderlich. (T8) TE OGH 2023-05-31 5 Ob 60/23v Beisatz wie T3 TE OGH 2023-09-20 1 Ob 77/23i nur T1; Beisatz wie T3 TE OGH 2024-03-21 2 Ob 243/23h vgl; Beisatz nur wie T3 TE OGH 2024-04-04 4 ob 215/23f vgl; Beisatz: Gewährleistungsausschluss bei einem Gebrauchtwagenkauf (T9) TE OGH 2024-06-25 4 Ob 96/24g vgl; Beisatz wie T9 TE OGH 2024-05-22 8 Ob 130/23k Beisatz wie T1; Beisatz wie T3 TE OGH 2023-12-19 4 Ob 181/23f nur T1; Beisatz nur wie T3 TE OGH 2025-04-16 3 Ob 34/25h vgl; nur T1 TE OGH 2025-05-21 7 Ob 52/25k vgl; Beisatz wie T3 Beisatz: Hier: Gewährleistungsausschluss, aber Zusage der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs. (T10) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1972:RS0016561
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