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Europaius

7Ob66/72

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum05.04.1972 Geschäftszahl7Ob66/72 NormZPO §473 Abs2;

ZPO §534;

ZPO §538 Abs2;

RechtssatzBei der Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Wiederaufnahmsklage durch das Berufungsgericht ist nicht § 473 Abs 2 ZPO, sondern § 538 Abs 2 ZPO anzuwenden, wonach der Wiederaufnahmskläger auf Verlangen des Gerichtes die Einhaltung der Frist zur Klageerhebung glaubhaft zu machen hat. Dies kann auch durch Vernehmung einer Auskunftsperson erfolgen. Dabei macht es nichts aus, daß diese Ermittlung erst im Berufungsgericht vorgenommen wurde, da § 538 ZPO auch im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren anwendbar ist (vgl Fasching IV 543 Anmerkung 6 Abs 1 zu § 538 ZPO).Bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Wiederaufnahmsklage durch das Berufungsgericht ist nicht Paragraph 473, Absatz 2, ZPO, sondern Paragraph 538, Absatz 2, ZPO anzuwenden, wonach der Wiederaufnahmskläger auf Verlangen des Gerichtes die Einhaltung der Frist zur Klageerhebung glaubhaft zu machen hat. Dies kann auch durch Vernehmung einer Auskunftsperson erfolgen. Dabei macht es nichts aus, daß diese Ermittlung erst im Berufungsgericht vorgenommen wurde, da Paragraph 538, ZPO auch im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren anwendbar ist vergleiche Fasching römisch vier 543 Anmerkung 6 Absatz eins, zu Paragraph 538, ZPO).

EntscheidungstexteTE OGH 1972/04/05 7 Ob 66/72 RechtssatznummerRS0041862

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.