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RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0050048 Entscheidungsdatum05.04.1972 Geschäftszahl11Os38/72; 11Os98/72 (11Os99/72); 9Os52/82; 9Os175/85 (9Os176/85); 11Os27/88; 12Os23/89 (12Os24/89); 14Os27/

§47

C;

§366

Abs2 A;

§369Abs1 Rechtssatz

Dem Privatbeteiligten ist es verwehrt, in dem gegen den Angeklagten eingeleiteten Strafverfahren (Adhäsionsverfahren) von dem Strafgericht den Zuspruch von Ansprüchen zu begehren, die ihm nach § 1 AHG lediglich gegen den Rechtsträger, als dessen Organ der Angeklagte (hier: Sicherheitsbeamter) den Privatbeteiligten anläßlich einer Eskortierung durch Faustschläge ins Gesicht verletzte, zustehen. Soweit der Privatbeteiligte die Sachentscheidung über seine privatrechtlichen Ansprüche im Strafverfahren begehrt, ist er unter sinngemäßer Anwendung des § 366 Abs 2

- da die

eine andere Erledigung nicht vorsieht - mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.Dem Privatbeteiligten ist es verwehrt, in dem gegen den Angeklagten eingeleiteten Strafverfahren (Adhäsionsverfahren) von dem Strafgericht den Zuspruch von Ansprüchen zu begehren, die ihm nach Paragraph eins, AHG lediglich gegen den Rechtsträger, als dessen Organ der Angeklagte (hier: Sicherheitsbeamter) den Privatbeteiligten anläßlich einer Eskortierung durch Faustschläge ins Gesicht verletzte, zustehen. Soweit der Privatbeteiligte die Sachentscheidung über seine privatrechtlichen Ansprüche im Strafverfahren begehrt, ist er unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 366, Absatz 2,

- da die

eine andere Erledigung nicht vorsieht - mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. EntscheidungstexteTE OGH 1972-04-05 11 Os 38/72 Veröff: EvBl 1972/293 S 558 TE OGH 1972-10-06 11 Os 98/72 Vgl auch TE OGH 1982-04-23 9 Os 52/82 Vgl auch; Veröff: EvBl 1982/186 S 606 = SSt 53/19 TE OGH 1985-12-11 9 Os 175/85 Vgl auch TE OGH 1988-03-22 11 Os 27/88 Vgl auch; Beisatz: Hier: Verkehrsunfall eines Postbediensteten während einer Dienstfahrt bei der Beförderung von Postsendungen. (T1) TE OGH 1989-03-16 12 Os 23/89 Vgl auch TE OGH 1991-04-09 14 Os 27/91 Vgl auch TE OGH 1996-04-23 14 Os 27/96 TE OGH 1999-08-27 1 Ob 33/99f nur: Dem Privatbeteiligten ist es verwehrt, in dem gegen den Angeklagten eingeleiteten Strafverfahren (Adhäsionsverfahren) von dem Strafgericht den Zuspruch von Ansprüchen zu begehren, die ihm nach § 1 AHG lediglich gegen den Rechtsträger zustehen. Soweit der Privatbeteiligte die Sachentscheidung über seine privatrechtlichen Ansprüche im Strafverfahren begehrt, ist er unter sinngemäßer Anwendung des § 366 Abs 2

- da die

eine andere Erledigung nicht vorsieht - mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. (T2); Veröff: SZ 72/130nur: Dem Privatbeteiligten ist es verwehrt, in dem gegen den Angeklagten eingeleiteten Strafverfahren (Adhäsionsverfahren) von dem Strafgericht den Zuspruch von Ansprüchen zu begehren, die ihm nach Paragraph eins, AHG lediglich gegen den Rechtsträger zustehen. Soweit der Privatbeteiligte die Sachentscheidung über seine privatrechtlichen Ansprüche im Strafverfahren begehrt, ist er unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 366, Absatz 2,

- da die

eine andere Erledigung nicht vorsieht - mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. (T2); Veröff: SZ 72/130 TE OGH 2004-10-12 1 Ob 46/04b Vgl; Beisatz: Dem Privatbeteiligten kann die grundsätzliche Berechtigung, nach Einstellung des Strafverfahrens gegen das Organ gemäß § 90

einen Subsidiarantrag gemäß § 48 Abs 1 Z 1 ZPO zu stellen, nicht abgesprochen werden. (T3)Vgl; Beisatz: Dem Privatbeteiligten kann die grundsätzliche Berechtigung, nach Einstellung des Strafverfahrens gegen das Organ gemäß Paragraph 90,

einen Subsidiarantrag gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zu stellen, nicht abgesprochen werden. (T3) TE OGH 2005-12-15 12 Os 125/05g Auch; Beisatz: Der Geschädigte kann sich dem Strafverfahren gegen einen als Organ im Sinn des § 1 Abs 1 AHG handelnden Schädiger zwar anschließen. Soweit der Privatbeteiligte jedoch die Sachentscheidung über seine privatrechtlichen Ansprüche im Strafverfahren begehrt, ist er mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (WK-

§ 369Rz 71). (T4)

Auch; Beisatz: Der Geschädigte kann sich dem Strafverfahren gegen einen als Organ im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, AHG handelnden Schädiger zwar anschließen. Soweit der Privatbeteiligte jedoch die Sachentscheidung über seine privatrechtlichen Ansprüche im Strafverfahren begehrt, ist er mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (WK-

Paragraph 369, Rz 71). (T4) TE OGH 2007-04-11 13 Os 21/07y Auch; Beis wie T4 TE OGH 2007-05-31 12 Os 51/07b Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Tödlicher Unfall eines Polizeibeamten während einer Ausbildungsfahrt. (T5) TE OGH 2013-10-07 17 Os 9/13x Vgl

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.