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{'item': ['3Ob40/72', '3Ob148/72', '3Ob170/74', '3Ob157/74', '3Ob285/75', '3Ob70/77', '3Ob181/78', '3Ob85/79', '3Ob82/90', '3Ob213/02y', '3Ob111/03z',

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0001538 Entscheidungsdatum06.04.1972 Geschäftszahl3Ob40/72; 3Ob148/72; 3Ob170/74; 3Ob157/74; 3Ob285/75; 3Ob70/77; 3Ob181/78; 3Ob85/79; 3Ob82/90; 3Ob213/02y; 3Ob111/03z; 3Ob64/12a; 3Ob167/13z; 3Ob135/13v; 3Ob86/16t; 3Ob179/19y; 3Ob184/20k NormEO §35 C; EO §35 K RechtssatzDie Zulässigkeit der Erhebung von Einwendungen nach § 35 EO setzt das Vorhandensein einer Exekution (Anlassexekution) voraus (§ 35 Abs 1 EO). Die Klage kann sich aber nur gegen den Anspruch richten, zu dessen Hereinbringung die Anlassexekution bewilligt wurde (Neumann-Lichtblau

  1. Aufl S 401 f; JBl 1953,489).Die Zulässigkeit der Erhebung von Einwendungen nach Paragraph 35, EO setzt das Vorhandensein einer Exekution (Anlassexekution) voraus (Paragraph 35, Absatz eins, EO). Die Klage kann sich aber nur gegen den Anspruch richten, zu dessen Hereinbringung die Anlassexekution bewilligt wurde (Neumann-Lichtblau
  2. Aufl S 401 f; JBl 1953,489). EntscheidungstexteTE OGH 1972-04-06 3 Ob 40/72 TE OGH 1972-12-07 3 Ob 148/72 Beisatz: Wird nur zugunsten eines Teiles des aus dem Exekutionstitel zustehenden vollstreckbaren Anspruches die Exekution bewilligt, so kann nur wegen dieses Teilbetrages die Oppositionsklage erhoben werden. (T1) Veröff: EvBl 1973/251 S 521 TE OGH 1974-09-17 3 Ob 170/74 TE OGH 1974-10-22 3 Ob 157/74 TE OGH 1976-01-12 3 Ob 285/75 Beis wie T1 TE OGH 1977-07-12 3 Ob 70/77 Auch; Beis wie T1 TE OGH 1979-05-02 3 Ob 181/78 Beisatz: Unterhaltsstreit (T2) TE OGH 1980-06-04 3 Ob 85/79 Beis wie T1 TE OGH 1990-10-17 3 Ob 82/90 Beis wie T2 TE OGH 2003-02-26 3 Ob 213/02y Auch; nur: Die Zulässigkeit der Erhebung von Einwendungen nach § 35 EO setzt das Vorhandensein einer Exekution (Anlaßexekution) voraus (§ 35 Abs 1 EO). (T3)Auch; nur: Die Zulässigkeit der Erhebung von Einwendungen nach Paragraph 35, EO setzt das Vorhandensein einer Exekution (Anlaßexekution) voraus (Paragraph 35, Absatz eins, EO). (T3) Beisatz: Der Passus "im Zuge des Exekutionsverfahrens" (§ 35 Abs 1 EO) bedeutet nach nunmehr ganz überwiegender Auffassung die Zeit zwischen der Exekutionsbewilligung und der Beendigung oder Einstellung einer Exekution. (T4)Beisatz: Der Passus "im Zuge des Exekutionsverfahrens" (Paragraph 35, Absatz eins, EO) bedeutet nach nunmehr ganz überwiegender Auffassung die Zeit zwischen der Exekutionsbewilligung und der Beendigung oder Einstellung einer Exekution. (T4) Beisatz: Die Geltendmachung eines Oppositionsgrunds setzt die Rechtskraft der Exekutionsbewilligung nicht voraus. Die fehlende Rechtskraft der Exekutionsbewilligung allein rechtfertigt die Abweisung des Oppositionsbegehrens nicht. Lediglich dann, wenn bei Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz der Exekutionsantrag bereits rechtskräftig abgewiesen ist, muss es bei fehlender Einschränkung auf Kosten zur Klageabweisung kommen (so bereits auch RZ1974/19). (T5) Veröff: SZ 2003/19 TE OGH 2004-02-25 3 Ob 111/03z Vgl auch; nur T3; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T5 nur: Die Geltendmachung eines Oppositionsgrunds setzt die Rechtskraft der Exekutionsbewilligung nicht voraus. Wenn bei Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz der Exekutionsantrag bereits rechtskräftig abgewiesen ist, muss es bei fehlender Einschränkung auf Kosten zur Klageabweisung kommen. (T6) TE OGH 2012-05-15 3 Ob 64/12a Auch; Beis wie T1 TE OGH 2013-10-29 3 Ob 167/13z Auch; Beis wie T1 TE OGH 2013-10-08 3 Ob 135/13v Auch; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2016-08-24 3 Ob 86/16t Auch; Beis wie T1 TE OGH 2020-05-05 3 Ob 179/19y Beis wie T1 TE OGH 2020-12-01 3 Ob 184/20k Beis wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1972:RS0001538

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.