RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum11.04.1972 Geschäftszahl4Ob311/72; 4Ob321/72; 4Ob314/73; 4Ob336/73; 4Ob325/74; 4Ob304/78; 4Ob358/78; 4Ob388/78; 4Ob308/79; 4Ob331/80; 4Ob382/80; 4Ob368/83; 4Ob328/85; 4Ob85/88; 4Ob136/91; 4Ob23/95; 3Ob91/98y NormUWG §28; RechtssatzWerberätsel sind wettbewerbsrechtlich an sich zulässig, aber dann wettbewerbswidrig, wenn die Voraussetzung für die Teilnahme an einer Prämienausschreibung mit dem Kauf der angepriesenen Waren verquickt ist. Das ist der Fall, wenn der Kauf einer Ware zur Bedingung der Beteiligung gemacht wird, sei es auch in versteckter Form. Es tritt dann an die Stelle sachgemäßer Überlegung und Warenvergleichung das Streben nach Gewinn. Durch die Ausnützung der Spiellust wird das Urteil des Kunden getrübt. Dies gilt auch dann, wenn nicht die Beteiligung am Preisausschreiben, aber die Lösung dieses Ausschreibens den Kauf der Ware voraussetzt. Für die Annahme einer unzulässigen Verknüpfung der Werbung mit dem Warenabsatz genügt es, daß der Teilnehmer am Preisausschreiben annimmt, es sei für ihn günstiger, die Ware zu kaufen, zB weil er glaubt, dann die Lösung leichter zu finden. EntscheidungstexteTE OGH 1972/04/11 4 Ob 311/72 Veröff: SZ 45/43 = ÖBl 1972,128 TE OGH 1972/04/25 4 Ob 321/72 TE OGH 1973/05/15 4 Ob 314/73 Beisatz: Maresi-Etiketten-Wetten (mit ausführlicher Begründung). (T1) Veröff: ÖBl 1973,84 TE OGH 1973/11/27 4 Ob 336/73 Beisatz: Kleine Zeitung. (T2) Veröff: JBl 1974,209 = ÖBl 1973,84 = ÖBl 1974,87 TE OGH 1974/06/25 4 Ob 325/74 Beisatz: Linzer Rundschau. (T3) Beisatz: Zeitungs-Bilderpreisausschreiben. (T4) Veröff: ÖBl 1975,65 TE OGH 1978/03/07 4 Ob 304/78 Beisatz: Artikelserie "Hol Dir Geld vom Staat" im Zusammenhang mit Gewinnspiel in der Neuen Kronenzeitung. (T5) TE OGH 1978/10/17 4 Ob 358/78 Auch; nur: Für die Annahme einer unzulässigen Verknüpfung der Werbung mit dem Warenabsatz genügt es, daß der Teilnehmer am Preisausschreiben annimmt, es sei für ihn günstiger, die Ware zu kaufen, zB weil er glaubt, dann die Lösung leichter zu finden. (T6) Veröff: Kurier-Kronenzeitung - "Gauchito-Pickerl". (T7) Veröff: ÖBl 1980,81 TE OGH 1978/10/24 4 Ob 388/78 nur T6; Beisatz: Kurier - WM - Tipspiel. (T8) Veröff: ÖBl 1980,84 TE OGH 1979/06/26 4 Ob 308/79 Auch; Beisatz: "Steirischer Gasthaus-Grand-Prix" der Steirischen Kronenzeitung. (T9) TE OGH 1980/06/17 4 Ob 331/80 nur T6; Beisatz: Himalaya-Expedition. (T10) Veröff: ÖBl 1981,25 TE OGH 1980/11/04 4 Ob 382/80 nur T6 TE OGH 1984/10/09 4 Ob 368/83 nur: Werberätsel sind wettbewerbsrechtlich an sich zulässig, aber dann wettbewerbswidrig, wenn die Voraussetzung für die Teilnahme an einer Prämienausschreibung mit dem Kauf der angepriesenen Waren verquickt ist. Das ist der Fall, wenn der Kauf einer Ware zur Bedingung der Beteiligung gemacht wird, sei es auch in versteckter Form. Es tritt dann an die Stelle sachgemäßer Überlegung und Warenvergleichung das Streben nach Gewinn. Durch die Ausnützung der Spiellust wird das Urteil des Kunden getrübt. (T11) Beisatz: Es wird nicht nur die Aufmerksamkeit des Kunden auf die Ware des Veranstalters hingelenkt, sondern zugleich sein freier Kaufentschluß in unsachlicher und daher wettbewerbsfremder Weise beeinflußt. (T12) Beisatz: Hier: Verstoß gegen § 28 UWG verneint - "Krone - WM - Supertoto". (T13) Veröff: ÖBl 1985,19 nur: Werberätsel sind wettbewerbsrechtlich an sich zulässig, aber dann wettbewerbswidrig, wenn die Voraussetzung für die Teilnahme an einer Prämienausschreibung mit dem Kauf der angepriesenen Waren verquickt ist. Das ist der Fall, wenn der Kauf einer Ware zur Bedingung der Beteiligung gemacht wird, sei es auch in versteckter Form. Es tritt dann an die Stelle sachgemäßer Überlegung und Warenvergleichung das Streben nach Gewinn. Durch die Ausnützung der Spiellust wird das Urteil des Kunden getrübt. (T11) Beisatz: Es wird nicht nur die Aufmerksamkeit des Kunden auf die Ware des Veranstalters hingelenkt, sondern zugleich sein freier Kaufentschluß in unsachlicher und daher wettbewerbsfremder Weise beeinflußt. (T12) Beisatz: Hier: Verstoß gegen Paragraph 28, UWG verneint - "Krone - WM - Supertoto". (T13) Veröff: ÖBl 1985,19 TE OGH 1985/05/14 4 Ob 328/85 nur T6; nur: Wenn die Voraussetzung für die Teilnahme an einer Prämienausschreibung mit dem Kauf der angepriesenen Waren verquickt ist. Das ist der Fall, wenn der kauf eine Ware zur Bedingung der Beteiligung gemacht wird, sei es auch in versteckter Form. (T14) TE OGH 1988/09/27 4 Ob 85/88 Auch; nur T6 TE OGH 1991/12/03 4 Ob 136/91 Vgl auch; nur T11; Beisatz: Hier: Rechtlicher Kaufzwang. (T15) TE OGH 1995/03/28 4 Ob 23/95 Auch TE OGH 1998/06/24 3 Ob 91/98y Vgl auch; Beisatz: Alternativmöglichkeiten fallen bei Beurteilung der Akzessorietät nicht ins Gewicht, wenn ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise meint, es sei für ihn günstiger, die Ware zu kaufen als von der Alternative Gebrauch zu machen. (T16) RechtssatznummerRS0079900
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.