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{'item': ['5Ob51/72', '3Ob270/75', '3Ob100/86', '1Ob523/90', '3Ob66/01d', '5Ob95/09w', '3Ob112/12k']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0004504 Entscheidungsdatum11.04.1972 Geschäftszahl5Ob51/72; 3Ob270/75; 3Ob100/86; 1Ob523/90; 3Ob66/01d; 5Ob95/09w; 3Ob112/12k NormABGB §431; EO §352 RechtssatzDer Ersteher einer Liegenschaft im Rahmen eines gemäß § 352 EO durchgeführten Versteigerungsverfahrens, auf das die Bestimmungen der § 272 bis 280 des AußStrG Anwendung zu finden haben, erwirbt das Eigentumsrecht nicht mit dem Zuschlag, der hier nur Titel zu Besitz und Eigentum ist, sondern erst mit der Verbücherung (NZ 1933,199).Der Ersteher einer Liegenschaft im Rahmen eines gemäß Paragraph 352, EO durchgeführten Versteigerungsverfahrens, auf das die Bestimmungen der Paragraph 272 bis 280 des AußStrG Anwendung zu finden haben, erwirbt das Eigentumsrecht nicht mit dem Zuschlag, der hier nur Titel zu Besitz und Eigentum ist, sondern erst mit der Verbücherung (NZ 1933,199). EntscheidungstexteTE OGH 1972-04-11 5 Ob 51/72 Veröff: ImmZ 1972,154 = MietSlg 24179 TE OGH 1975-12-16 3 Ob 270/75 Veröff: SZ 48/134 TE OGH 1988-01-10 3 Ob 100/86 nur: Der Ersteher einer Liegenschaft im Rahmen eines gemäß § 352 EO durchgeführten Versteigerungsverfahrens, auf das die Bestimmungen der § 272 bis 280 des AußStrG Anwendung zu finden haben, erwirbt das Eigentumsrecht nicht mit dem Zuschlag, sondern erst mit der Verbücherung. (T1)nur: Der Ersteher einer Liegenschaft im Rahmen eines gemäß Paragraph 352, EO durchgeführten Versteigerungsverfahrens, auf das die Bestimmungen der Paragraph 272 bis 280 des AußStrG Anwendung zu finden haben, erwirbt das Eigentumsrecht nicht mit dem Zuschlag, sondern erst mit der Verbücherung. (T1) TE OGH 1990-06-20 1 Ob 523/90 TE OGH 2001-03-21 3 Ob 66/01d Beisatz: In einer Übergaberegelung, die nur mit dem Übergang der Gefahr, der rechtlichen Zugehörigkeit von Nutzungen und der Tragung von Lasten verknüpft ist, ist nur der gemäß §§ 316 f, 320 ABGB erforderliche Rechtstitel für den Erwerb des Sachbesitzes zu erblicken. (T2)Beisatz: In einer Übergaberegelung, die nur mit dem Übergang der Gefahr, der rechtlichen Zugehörigkeit von Nutzungen und der Tragung von Lasten verknüpft ist, ist nur der gemäß Paragraphen 316, f, 320 ABGB erforderliche Rechtstitel für den Erwerb des Sachbesitzes zu erblicken. (T2) TE OGH 2009-06-09 5 Ob 95/09w Vgl aber; Beisatz: Seit der EO-Novelle 2000 gelten für das Exekutionsverfahren auf Zivilteilung einer Liegenschaft nunmehr im Wesentlichen die Regeln über die Zwangsversteigerung mit den sich aus §§ 352 bis 352c EO ergebenden Abweichungen. Anders als nach früherer ständiger Rechtsprechung erwirbt der Ersteher nun originär durch (hoheitlichen) Zuschlag Eigentum. (T3); Bem: So schon 3 Ob 178/03b. (T4)Vgl aber; Beisatz: Seit der EO-Novelle 2000 gelten für das Exekutionsverfahren auf Zivilteilung einer Liegenschaft nunmehr im Wesentlichen die Regeln über die Zwangsversteigerung mit den sich aus Paragraphen 352 bis 352 c EO ergebenden Abweichungen. Anders als nach früherer ständiger Rechtsprechung erwirbt der Ersteher nun originär durch (hoheitlichen) Zuschlag Eigentum. (T3); Bem: So schon 3 Ob 178/03b. (T4) TE OGH 2012-08-08 3 Ob 112/12k Vgl aber; Auch Beis wie T3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.