RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0013584 Entscheidungsdatum11.04.1972 Geschäftszahl5Ob51/72; 1Ob768/81; 2Ob582/87; 6Ob722/88; 2Ob523/89; 6Ob69/98k; 1Ob242/98i; 2Ob244/07g; 1Ob207/14v; 7Ob48/18m; 6Ob232/20s; 5Ob218/20z; 9Ob61/21t; 2Ob165/21k; 9Ob78/22v NormABGB §833 C2; ABGB §834 RechtssatzDie Vermietung einer Wohnung zu außergewöhnlichen Bedingungen ist eine wichtige Veränderung iS des § 834 ABGB.Die Vermietung einer Wohnung zu außergewöhnlichen Bedingungen ist eine wichtige Veränderung iS des Paragraph 834, ABGB. EntscheidungstexteTE OGH 1972-04-11 5 Ob 51/72 Veröff: ImmZ 1973,154 = MietSlg 24050 TE OGH 1981-12-16 1 Ob 768/81 Auch; Beisatz: Auch eine ins Gewicht fallende Erweiterung eines Mietvertrages auf ein bisher nicht davon erfasstes Bestandobjekt ohne Leistung eines zusätzlichen, für die Erweiterung angemessenen Mietzinses ist als wichtige Veränderung anzusehen. (T1) Veröff: MietSlg 33071 TE OGH 1987-09-29 2 Ob 582/87 Beisatz: Oder eine Verpachtung auf eine das ortsübliche Maß übersteigende Zeit. (T2) Veröff: WoBl 1988,36 TE OGH 1988-12-15 6 Ob 722/88 Beisatz: Beschränkung des Verwendungszweckes auf Benützung durch Prostituierte. (T3) TE OGH 1989-05-23 2 Ob 523/89 Beisatz: Unüblich sind Nebenabreden, die bei vergleichbaren Mietgegenständen und vergleichbaren Vertragsinhalten nicht oder jedenfalls nur äußerst selten vereinbart werden, etwa weil ein Bedürfnis nach solchen Vereinbarungen nicht oder kaum besteht oder weil sie der typischen Interessensituation der beteiligten Partei nicht entsprechen (vgl § 2 Abs 1 Satz 3 MRG). (T4) Beisatz: Unüblich sind Nebenabreden, die bei vergleichbaren Mietgegenständen und vergleichbaren Vertragsinhalten nicht oder jedenfalls nur äußerst selten vereinbart werden, etwa weil ein Bedürfnis nach solchen Vereinbarungen nicht oder kaum besteht oder weil sie der typischen Interessensituation der beteiligten Partei nicht entsprechen vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, Satz 3 MRG). (T4) Veröff: MietSlg XLI/21 TE OGH 1998-03-19 6 Ob 69/98k Beis wie T4 TE OGH 1999-02-23 1 Ob 242/98i Auch; Beisatz: Die Einräumung des Rechts zur Untervermietung stellt für sich allein noch keine Maßnahme der außergewöhnlichen Verwaltung dar. Vereinbarung, die jedoch den Rahmen üblicher Bedingungen in Mietverträgen sprengen und auch erkennbar nicht im Interesse der Minderheitseigentümer liegen, sind in ihrer Gesamtheit nicht mehr bloß als Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung und Benützung des Hauptstamms (§ 833 ABGB), sondern als wichtige Veränderungen (§ 834 ABGB) zu beurteilen. (T5)Auch; Beisatz: Die Einräumung des Rechts zur Untervermietung stellt für sich allein noch keine Maßnahme der außergewöhnlichen Verwaltung dar. Vereinbarung, die jedoch den Rahmen üblicher Bedingungen in Mietverträgen sprengen und auch erkennbar nicht im Interesse der Minderheitseigentümer liegen, sind in ihrer Gesamtheit nicht mehr bloß als Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung und Benützung des Hauptstamms (Paragraph 833, ABGB), sondern als wichtige Veränderungen (Paragraph 834, ABGB) zu beurteilen. (T5) TE OGH 2007-12-17 2 Ob 244/07g Auch TE OGH 2014-11-27 1 Ob 207/14v Vgl; Beisatz: Räumt der beklagte Mehrheitseigentümer seiner Mutter unentgeltlich ein Nutzungsrecht am gesamten Garten ein, liegt eine wichtige Veränderung (§ 834 ABGB) vor, weil die getroffene Vereinbarung den Rahmen üblicher Bedingungen sprengt und auch erkennbar nicht im Interesse der klagenden Minderheitseigentümer liegt. (T6)Vgl; Beisatz: Räumt der beklagte Mehrheitseigentümer seiner Mutter unentgeltlich ein Nutzungsrecht am gesamten Garten ein, liegt eine wichtige Veränderung (Paragraph 834, ABGB) vor, weil die getroffene Vereinbarung den Rahmen üblicher Bedingungen sprengt und auch erkennbar nicht im Interesse der klagenden Minderheitseigentümer liegt. (T6) TE OGH 2018-06-20 7 Ob 48/18m TE OGH 2020-12-17 6 Ob 232/20s Vgl TE OGH 2021-01-07 5 Ob 218/20z Vgl TE OGH 2022-01-27 9 Ob 61/21t Vgl TE OGH 2022-09-27 2 Ob 165/21k Vgl TE OGH 2022-09-28 9 Ob 78/22v Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1972:RS0013584
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