5Ob82/72
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum11.04.1972 Geschäftszahl5Ob82/72; 4Ob586/74; 4Ob504/93; 10Ob66/99z NormABGB §578;
RechtssatzGemäß § 578 ABGB kann ein Testament oder eine andere letztwillige Verfügung auch in der Form eines eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Briefes errichtet werden.Gemäß Paragraph 578, ABGB kann ein Testament oder eine andere letztwillige Verfügung auch in der Form eines eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Briefes errichtet werden.
EntscheidungstexteTE OGH 1972/04/11 5 Ob 82/72 TE OGH 1974/09/24 4 Ob 586/74 TE OGH 1993/01/26 4 Ob 504/93 Beisatz: Briefliche Erklärungen sind nur dann letzter Wille, wenn sie der Erblasser als Anordnung gemeint hat; auch für die Gültigkeit eines Vermächtnisses in einem Kodizill ist grundlegende Voraussetzung der Testierwille, der "animus testandi". (T1) TE OGH 1999/11/16 10 Ob 66/99z Vgl auch; Beis wie T1 nur: Für die Gültigkeit eines Vermächtnisses in einem Kodizill ist grundlegende Voraussetzung der Testierwille, der "animus testandi". (T2); Veröff: SZ 72/179 RechtssatznummerRS0045014