RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0068687 Entscheidungsdatum19.10.2023 Geschäftszahl1Ob68/72; 6Ob183/72; 6Ob211/72; 7Ob15/73; 3Ob56/74; 5Ob285/74; 8Ob24/75; 6Ob554/76; 4Ob578/76; 1Ob715/76; 7Ob644/77; 1Ob559/78; 4Ob530/79; 7Ob674/79; 7Ob703/80; 7Ob545/81; 7Ob699/82; 2Ob648/86; 1Ob528/88; 1Ob618/95; 1Ob2057/96y; 5Ob254/98h; 3Ob186/03d; 10Ob19/04y; 4Ob34/07i; 4Ob238/12x; 10Ob36/15i; 5Ob77/15g; 5Ob180/16f; 5Ob179/23v NormMG §19 Abs2 Z13 B MRG §30 Abs2 Z6 C RechtssatzEin dringendes Wohnbedürfnis des Mieters im Sinne des § 19 Abs 2 Z 13 MG ist nach ständiger Rechtsprechung dann zu bejahen, wenn ein echtes schutzwürdiges Interesse des Mieters an der Wohnung besteht. Ein solches liegt im Sinne der teilweise schon vor dem MRÄG ergangenen Rechtsprechung dann vor, wenn das Wohnbedürfnis des Mieters nicht anderweitig befriedigt ist, er also die Wohnung nach wie vor zu Wohnzwecken benötigt.Ein dringendes Wohnbedürfnis des Mieters im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 13, MG ist nach ständiger Rechtsprechung dann zu bejahen, wenn ein echtes schutzwürdiges Interesse des Mieters an der Wohnung besteht. Ein solches liegt im Sinne der teilweise schon vor dem MRÄG ergangenen Rechtsprechung dann vor, wenn das Wohnbedürfnis des Mieters nicht anderweitig befriedigt ist, er also die Wohnung nach wie vor zu Wohnzwecken benötigt. EntscheidungstexteTE OGH 1972-04-19 1 Ob 68/72 TE OGH 1972-09-21 6 Ob 183/72 TE OGH 1972-10-27 6 Ob 211/72 Veröff: MietSlg 24347 TE OGH 1973-02-07 7 Ob 15/73 Veröff: MietSlg 25336 TE OGH 1974-04-02 3 Ob 56/74 TE OGH 1974-11-27 5 Ob 285/74 TE OGH 1975-03-12 8 Ob 24/75 Veröff: MietSlg 27407 TE OGH 1976-04-01 6 Ob 554/76 Auch TE OGH 1976-09-21 4 Ob 578/76 Veröff: MietSlg 28357 TE OGH 1976-10-14 1 Ob 715/76 TE OGH 1977-11-03 7 Ob 644/77 TE OGH 1978-03-17 1 Ob 559/78 TE OGH 1979-06-12 4 Ob 530/79 TE OGH 1979-10-04 7 Ob 674/79 TE OGH 1980-11-27 7 Ob 703/80 nur: Ein dringendes Wohnbedürfnis des Mieters im Sinne des § 19 Abs 2 Z 13 MG ist nach ständiger Rechtsprechung dann zu bejahen, wenn ein echtes schutzwürdiges Interesse des Mieters an der Wohnung besteht. (T1)nur: Ein dringendes Wohnbedürfnis des Mieters im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 13, MG ist nach ständiger Rechtsprechung dann zu bejahen, wenn ein echtes schutzwürdiges Interesse des Mieters an der Wohnung besteht. (T1) Beisatz: Eine bloße Teilbenützung steht dem allerdings nicht entgegen, weil der Kündigungsgrund erst erfüllt ist, wenn das schutzwürdige Interesse völlig und dauernd fehlt. (T2) Veröff: MietSlg 32393 TE OGH 1981-07-29 7 Ob 545/81 Auch TE OGH 1982-12-16 7 Ob 699/82 nur: Ein solches liegt im Sinne der teilweise schon vor dem MRÄG ergangenen Rechtsprechung dann vor, wenn das Wohnbedürfnis des Mieters nicht anderweitig befriedigt ist, er also die Wohnung nach wie vor zu Wohnzwecken benötigt. (T3) TE OGH 1986-09-30 2 Ob 648/86 TE OGH 1988-02-10 1 Ob 528/88 TE OGH 1995-10-17 1 Ob 618/95 Auch; Beisatz: Entscheidend ist, ob dem Mieter auf Dauer ein schutzwürdiges Interesse mangelt. (T4) TE OGH 1996-06-04 1 Ob 2057/96y TE OGH 1998-10-13 5 Ob 254/98h nur: Ein dringendes Wohnbedürfnis des Mieters ist dann zu bejahen, wenn ein echtes schutzwürdiges Interesse des Mieters an der Wohnung besteht. Ein solches liegt dann vor, wenn das Wohnbedürfnis des Mieters nicht anderweitig befriedigt ist, er also die Wohnung nach wie vor zu Wohnzwecken benötigt. (T5) Beisatz: Hier § 30 Abs 2 Z 6 MRG. (T6)Beisatz: Hier Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG. (T6) TE OGH 2003-12-17 3 Ob 186/03d Vgl auch; Beisatz: Nur wenn dem Vermieter der Beweis der fehlenden Benützung zu Wohnzwecken gelingt, ist das vom Mieter behauptete dringende Wohnbedürfnis an der Wohnung zu prüfen. Dieses hat der Mieter zu beweisen. (T7) Beisatz: Eine vom Mieter nicht zu Wohnzwecken angeschaffte, von ihm nicht bewohnte Eigentumswohnung an einem anderen Ort schließt sein schutzwürdiges Interesse am Mietgegenstand nicht aus. Es muss auch Mietern gestattet sein, Eigentumswohnungen oder allenfalls Häuser zur Vermögensanlage anzuschaffen, ohne dass dies - soweit nicht Rechtsmissbrauch vorliegt - zum Verlust des schutzwürdigen Interesses an der Mietwohnung führen würde. (T8) TE OGH 2004-03-30 10 Ob 19/04y Auch; Beisatz: Der gekündigte Mieter wird seiner Behauptungslast nicht gerecht, wenn er bloß unter Verwendung der verba legalia darauf hinweist, die gekündigte Wohnung diene der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses. Vielmehr hat er konkrete Behauptungen aufzustellen, aus welchen Gründen - trotz der fehlenden regelmäßigen Benützung - ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietvertrages besteht. Der Mieter muss konkretes Vorbringen zum dringenden Wohnbedürfnis erstatten, es ist aber kein detailliertes Vorbringen zu allen möglichen Einzelpunkten erforderlich; insoweit kann das Vorbringen durchaus allgemein gehalten sein. (T9) TE OGH 2007-03-20 4 Ob 34/07i Beisatz: Wenn der besondere, familiär bedingte Einsatz des Mieters zur ständigen Anwesenheit bei der pflegebedürftigen Person führt, kann ihm das jedenfalls dann nicht zum Nachteil gereichen, wenn damit keine rechtlich gesicherte Wohnversorgung verbunden ist. (T10) TE OGH 2013-01-15 4 Ob 238/12x Vgl auch; Beisatz: Hier: Vorübergehende Nichtbenutzung infolge Pflege der im Ausland lebenden Mutter in deren Haus. (T11) TE OGH 2015-04-28 10 Ob 36/15i Vgl auch; Beis wie T10 TE OGH 2015-06-19 5 Ob 77/15g Auch TE OGH 2016-10-25 5 Ob 180/16f Auch TE OGH 2023-10-19 5 Ob 179/23v European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1972:RS0068687
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