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{'item': ['1Ob77/72', '6Ob785/79', '3Ob321/99y', '9Ob126/02y', '5Ob131/02d', '6Ob170/04z', '1Ob21/04a']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum19.04.1972 Geschäftszahl1Ob77/72; 6Ob785/79; 3Ob321/99y; 9Ob126/02y; 5Ob131/02d; 6Ob170/04z; 1Ob21/04a NormABGB §33 ff;

§2

B;

§16

BII2a;

§185d; 4.DVEhe

G §13; JN §113b; JN §113c; RechtssatzDie Wirksamkeit eines im Ausland abgeschlossenen und von einem ausländischen Gericht bewilligten Adoptionsvertrags über ein österreichisches Kind ist für den österreichischen Rechtsbereich nach österreichischen internationalem Privatrecht zu beurteilen. Ist kein Fall des § 113c JN gegeben und wurde dem Vorbehalt des § 13 Abs 2 derDie Wirksamkeit eines im Ausland abgeschlossenen und von einem ausländischen Gericht bewilligten Adoptionsvertrags über ein österreichisches Kind ist für den österreichischen Rechtsbereich nach österreichischen internationalem Privatrecht zu beurteilen. Ist kein Fall des Paragraph 113 c, JN gegeben und wurde dem Vorbehalt des Paragraph 13, Absatz 2, der

  1. DVEheG Rechnung getragen, ist die im Ausland nach ausländischen Recht vollzogene Adoption im Inland ohne weiters wirksam, eine inländische Bewilligung also entbehrlich und unzulässig. Jede österreichische Behörde hat vielmehr selbst die Anerkennung der Adoption zu prüfen. Eine allgemeine Feststellung der Wirksamkeit durch das österreichische Gericht bewirkt Nichtigkeit dieser Entscheidung. EntscheidungstexteTE OGH 1972/04/19 1 Ob 77/72 SZ 45/50 TE OGH 1979/12/19 6 Ob 785/79 Auch; Beisatz: Wahlkind mit ungarischer Staatsangehörigkeit. (T1) = EFSlg 34344 = EFSlg 35093 TE OGH 1999/12/22 3 Ob 321/99y Auch; Beisatz: Selbständige gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit einer durch ausländische Gerichte oder Behörden bewilligten oder auch bewirkten Adoption (im ersten Fall sogar eines österreichischen Kindes) unzulässig. (T2) TE OGH 2002/06/05 9 Ob 126/02y Auch; Beis wie T2 TE OGH 2002/06/25 5 Ob 131/02d Auch; nur: Jede österreichische Behörde hat vielmehr selbst die Anerkennung der Adoption zu prüfen. (T3); Beisatz: Für ausländische Adoptionsentscheidungen ist kein eigenes Anerkennungsverfahren vorgsehen. (T4); Veröff: SZ 2002/89 TE OGH 2004/09/23 6 Ob 170/04z Vgl aber; Beisatz: Diese oberstgerichtliche Rechtsprechung erging zur Rechtslage vor dem am 1.3.2001 in Kraft getretenen KindRÄG 2001, BGBl I 2000/
  2. Der hier zu beurteilende Adoptionsvertrag und die (allfällige) Mitwirkung einer indischen Behörde erfolgte erst nach dem Inkrafttreten der Bestimmungen des

idF des KindRÄG 2001 über die Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen über die Regelung der Obsorge und das Recht auf persönlichen Verkehr (§ 185d

). Adoptionsentscheidungen ausländischer Behörden fallen zwar nicht nach dem Gesetzeswortlaut, wohl aber nach dem offenkundigen Gesetzeszweck in den (zumindest mittelbaren) Anwendungsbereich des Anerkennungsverfahrens: Der Oberste Gerichtshof hatte im Rahmen eines Besuchsrechtsverfahrens als Vorfrage die Wirkung einer griechischen Adoptionsentscheidung zu beurteilen, womit dem leiblichen Vater die Grundlage seines Besuchsrechts zu seinem unehelichen Kind entzogen worden war. Der 1.Senat erachtete die §§ 185d bis 185h

als tragfähige Analogiegrundlage, weil sich die Adoptionsentscheidung auf das Obsorgeverhältnis und das Recht des Vaters auf persönlichen Verkehr zu seinem Kind bindend auswirke (1 Ob 190/03b). Dieser Ansicht ist zu folgen. Der Antrag der Wahleltern ist aber nicht auf beschlussmäßige Anerkennung der indischen Adoptionsentscheidung gerichtet. Nur in einem solchen Fall wäre zu prüfen, ob das Verfahren nach den §§ 185d ff

unmittelbar Anwendung finden könnte. (T5) Vgl aber; Beisatz: Diese oberstgerichtliche Rechtsprechung erging zur Rechtslage vor dem am 1.3.2001 in Kraft getretenen KindRÄG 2001, BGBl römisch eins 2000/135. Der hier zu beurteilende Adoptionsvertrag und die (allfällige) Mitwirkung einer indischen Behörde erfolgte erst nach dem Inkrafttreten der Bestimmungen des

in der Fassung des KindRÄG 2001 über die Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen über die Regelung der Obsorge und das Recht auf persönlichen Verkehr (Paragraph 185 d,

). Adoptionsentscheidungen ausländischer Behörden fallen zwar nicht nach dem Gesetzeswortlaut, wohl aber nach dem offenkundigen Gesetzeszweck in den (zumindest mittelbaren) Anwendungsbereich des Anerkennungsverfahrens: Der Oberste Gerichtshof hatte im Rahmen eines Besuchsrechtsverfahrens als Vorfrage die Wirkung einer griechischen Adoptionsentscheidung zu beurteilen, womit dem leiblichen Vater die Grundlage seines Besuchsrechts zu seinem unehelichen Kind entzogen worden war. Der 1.Senat erachtete die Paragraphen 185 d bis 185 h

als tragfähige Analogiegrundlage, weil sich die Adoptionsentscheidung auf das Obsorgeverhältnis und das Recht des Vaters auf persönlichen Verkehr zu seinem Kind bindend auswirke (1 Ob 190/03b). Dieser Ansicht ist zu folgen. Der Antrag der Wahleltern ist aber nicht auf beschlussmäßige Anerkennung der indischen Adoptionsentscheidung gerichtet. Nur in einem solchen Fall wäre zu prüfen, ob das Verfahren nach den Paragraphen 185 d, ff

unmittelbar Anwendung finden könnte. (T5) TE OGH 2004/12/14 1 Ob 21/04a Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2004/174 RechtssatznummerRS0005874

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.