RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum25.04.1972 Geschäftszahl4Ob538/72 (4Ob539/72); 1Ob250/72; 7Ob281/72; 6Ob150/73; 1Ob159/75; 5Ob211/75; 1Ob509/76; 4Ob539/78; 7Ob546/79 (7Ob547/79); 3Ob617/78; 1Ob552/85; 1Ob541/86; 4Ob523/88; 7Ob655/88 (7Ob656/88); 2Ob626/90; 8Ob501/94; 5Ob279/01t NormABGB §142 Ca; ABGB §177 B; RechtssatzDa die Entscheidung ausschließlich auf das Wohl der Kinder abzustellen ist, kommt es auch nicht wesentlich darauf an, auf welche Weise das Kind auf den derzeitigen Pflegeplatz kam; die Zuweisung des Kindes darf nicht als Strafmaßnahme für ein rechtswidriges Verhalten eines Elternteiles gesehen werden. Ein solches Verhalten könnte nur insofern von Belang sein, wenn daraus im Einzelfall Rückschlüsse auf eine mangelnde Eignung zur Erziehung beim betreffenden Elternteil abgeleitet werden könnten. Ansonsten ist es für die Entscheidung über die Zuweisung der Kinder nicht wesentlich, ob ein Elternteil die Kinder eigenmächtig an sich genommen hat. EntscheidungstexteTE OGH 1972/04/25 4 Ob 538/72 Veröff: EvBl 1972/244 S 462 TE OGH 1972/11/22 1 Ob 250/72 nur: Da die Entscheidung ausschließlich auf das Wohl der Kinder abzustellen ist, kommt es auch nicht wesentlich darauf an, auf welche Weise das Kind auf den derzeitigen Pflegeplatz kam. (T1) Beisatz: Es kommt auch nicht darauf an, ob die Mutter aus eherechtlichen triftigen Gründen den Haushalt des Vaters verlassen hatte. (T2) TE OGH 1973/01/17 7 Ob 281/72 nur T1 TE OGH 1973/07/12 6 Ob 150/73 Veröff: EvBl 1974/38 S 99 TE OGH 1975/08/27 1 Ob 159/75 Beis wie T2 TE OGH 1975/10/21 5 Ob 211/75 Beis wie T2 TE OGH 1976/01/28 1 Ob 509/76 TE OGH 1978/06/13 4 Ob 539/78 Vgl aber; Beisatz: Ein Elternteil, der ein Kind eigenmächtig an sich bringt, hat es nicht in der Hand, das Verfahren solange hinauszuzögern, bis er unter Hinweis auf die Notwendigkeit einer ruhigen und stetigen Erziehung die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes ablehnen kann; vielmehr hat eine solche "faktische Situation" bei der Entscheidung über die Erziehungsberechtigung außer Betracht zu bleiben. (T3) Veröff: JBl 1979,366 TE OGH 1979/03/28 7 Ob 546/79 nur T1; Veröff: EFSlg 33633 TE OGH 1979/06/27 3 Ob 617/78 nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1985/04/17 1 Ob 552/85 Beis wie T2; Veröff: ÖA 1985,142 TE OGH 1986/03/17 1 Ob 541/86 Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 552/85 TE OGH 1988/03/15 4 Ob 523/88 Auch TE OGH 1988/09/22 7 Ob 655/88 nur T1 TE OGH 1990/11/21 2 Ob 626/90 TE OGH 1994/01/20 8 Ob 501/94 Auch; nur: Die Zuweisung des Kindes darf nicht als Strafmaßnahme für ein rechtswidriges Verhalten eines Elternteiles gesehen werden. Ein solches Verhalten könnte nur insofern von Belang sein, wenn daraus im Einzelfall Rückschlüsse auf eine mangelnde Eignung zur Erziehung beim betreffenden Elternteil abgeleitet werden könnten. (T4) Beisatz: Hier: Ehewidrige Beziehungen der Mutter. (T5) TE OGH 2001/12/11 5 Ob 279/01t Vgl auch; nur T1; Beisatz: Bei einer Entscheidung über die Kindes-Obsorge nach Scheidung der Eltern ist ausschließlich auf das Wohl der betroffenen Kinder abzustellen. (T6) RechtssatznummerRS0047843
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.