← Österreich

{'item': '4Ob538/72 (4Ob539/72); 5Ob572/78; 1Ob17/92; 1Ob602/92; 2Ob2207/96i; 3Ob152/97t; 1Ob322/99f; 7Ob78/01y; 7Ob8/02f; 5Ob57/02x; 8Ob95/02g; 5Ob18

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0049181 Entscheidungsdatum26.02.2026 Geschäftszahl4Ob538/72 (4Ob539/72); 5Ob572/78; 1Ob17/92; 1Ob602/92; 2Ob2207/96i; 3Ob152/97t; 1Ob322/99f; 7Ob78/01y; 7Ob8/02f; 5Ob57/02x; 8Ob95/02g; 5Ob180/02k; 6Ob286/05k; 6Ob78/06y; 9Ob25/09f; 8Ob128/10x; 1Ob95/12w; 3Ob99/14a; 2Ob52/16k; 1Ob152/21s; 7Ob101/24i; 2Ob209/25m NormABGB §154 Abs3 G ABGB §233 C RechtssatzDie Genehmigung ist Wirksamkeitsvoraussetzung, aber nicht Bestandteil des Vertrages. Ihre Wirkung besteht darin, dass der wegen der Notwendigkeit, die Zustimmung des zur Wahrung der Interessen des Pflegebefohlenen berufenen Gerichtes einzuholen, vorerst noch nicht voll wirksame Vertrag nun so verbindlich wird, als ob er von Anfang an gültig geschlossen worden wäre. Trotz des bis zur Entscheidung über die Genehmigung des Vertrages bestehenden Schwebezustandes bleiben die außer dem Pflegebefohlenen am Vertrag Beteiligten daran gebunden. Dieser Zustand wird grundsätzlich erst mit der Entscheidung über die erforderliche Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht beendet. Die Genehmigung ändert den Inhalt des Vertrages nicht. Sie ergänzt nur die fehlende volle Verpflichtungsfähigkeit des Minderjährigen oder der für ihn handelnden Personen. Die Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht besagt daher auch nichts darüber, ob der Vertrag sonst gültig war oder seine Verbindlichkeit wegen einer inzwischen eingetretenen Änderung der Verhältnisse oder aus einem sonstigen Grund wieder weggefallen ist. EntscheidungstexteTE OGH 1972-04-25 4 Ob 538/72 Veröff: EvBl 1972/244 S 462 TE OGH 1978-04-18 5 Ob 572/78 Auch TE OGH 1992-06-24 1 Ob 17/92 Auch; nur: Die Genehmigung ändert den Inhalt des Vertrages nicht. (T1) TE OGH 1993-03-22 1 Ob 602/92 nur T1; nur: Sie ergänzt nur die fehlende volle Verpflichtungsfähigkeit des Minderjährigen oder der für ihn handelnden Personen. (T2) TE OGH 1996-09-19 2 Ob 2207/96i nur T2 TE OGH 1997-10-15 3 Ob 152/97t nur: Trotz des bis zur Entscheidung über die Genehmigung des Vertrages bestehenden Schwebezustandes bleiben die außer dem Pflegebefohlenen am Vertrag Beteiligten daran gebunden. (T3) TE OGH 2000-03-28 1 Ob 322/99f nur: Die Genehmigung ändert den Inhalt des Vertrages nicht. Sie ergänzt nur die fehlende volle Verpflichtungsfähigkeit des Minderjährigen oder der für ihn handelnden Personen. (T4) Beisatz: Die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung ergänzt somit nur die fehlende volle Verpflichtungsfähigkeit des Minderjährigen bzw die Vertretungsmacht der für ihn handelnden Personen, ersetzt aber nicht das Fehlen sonstiger gesetzlicher Erfordernisse, die die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des Vertrags zur Folge haben. Die Genehmigung eines Vertrags durch das Pflegschaftsgericht kann daher auch keine Aussage darüber enthalten, ob der genehmigte Vertrag nichtig oder anfechtbar ist. (T5) TE OGH 2001-04-27 7 Ob 78/01y Ähnlich TE OGH 2002-01-30 7 Ob 8/02f Auch; Beis wie T5 TE OGH 2002-05-14 5 Ob 57/02x Vgl auch; nur: Die Genehmigung ist Wirksamkeitsvoraussetzung, aber nicht Bestandteil des Vertrages. Ihre Wirkung besteht darin, daß der wegen der Notwendigkeit, die Zustimmung des zur Wahrung der Interessen des Pflegebefohlenen berufenen Gerichtes einzuholen, vorerst noch nicht voll wirksame Vertrag nun so verbindlich wird, als ob er von Anfang an gültig geschlossen worden wäre. (T6) Beisatz: Die Genehmigung macht das genehmigte Geschäft zwischen den Geschäftspartnern rückwirkend voll wirksam. (T7) Veröff: SZ 2002/64 TE OGH 2002-04-19 8 Ob 95/02g Auch; nur T2; Beisatz: Die Beurteilung allfälliger anderer Mängel des Rechtsgeschäftes ist nicht Inhalt der Genehmigung. (T8) TE OGH 2002-10-01 5 Ob 180/02k Vgl auch; Beisatz: Ein durch die Versagung der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung unwirksam gewordenes Rechtsgeschäft kann vom später geschäftsfähig Gewordenen nicht einseitig bestätigt und damit rechtswirksam gemacht werden. (T9) TE OGH 2006-03-09 6 Ob 286/05k Vgl auch; Beisatz: Ohne Zustimmung geschlossene Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte sind unabhängig von deren wirtschaftlicher Vorteilhaftigkeit für den Geschäftsunfähigen schwebend unwirksam. Bis zur Genehmigung oder Nichtgenehmigung sind beide Teile gebunden, sie können also während der Schwebezeit vom Vertrag nicht zurücktreten. Der Geschäftsunfähige hat kein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung dieses Schwebezustandes (vgl auch § 865 letzter Satz ABGB). (T10)Vgl auch; Beisatz: Ohne Zustimmung geschlossene Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte sind unabhängig von deren wirtschaftlicher Vorteilhaftigkeit für den Geschäftsunfähigen schwebend unwirksam. Bis zur Genehmigung oder Nichtgenehmigung sind beide Teile gebunden, sie können also während der Schwebezeit vom Vertrag nicht zurücktreten. Der Geschäftsunfähige hat kein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung dieses Schwebezustandes vergleiche auch Paragraph 865, letzter Satz ABGB). (T10) TE OGH 2006-05-24 6 Ob 78/06y Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T5 nur: Die Genehmigung eines Vertrags durch das Pflegschaftsgericht kann daher auch keine Aussage darüber enthalten, ob der genehmigte Vertrag nichtig oder anfechtbar ist. (T11) TE OGH 2009-08-26 9 Ob 25/09f Vgl auch; nur T3 TE OGH 2010-11-23 8 Ob 128/10x Auch; nur T2 TE OGH 2012-05-24 1 Ob 95/12w Auch; nur: Die Genehmigung ändert den Inhalt des Vertrages nicht. Sie ergänzt nur die fehlende volle Verpflichtungsfähigkeit des Minderjährigen oder der für ihn handelnden Personen. Die Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht besagt daher auch nichts darüber, ob der Vertrag sonst gültig war oder seine Verbindlichkeit wegen einer inzwischen eingetretenen Änderung der Verhältnisse oder aus einem sonstigen Grund wieder weggefallen ist. (T12) Beis wie T5; Beis wie T8 TE OGH 2014-06-25 3 Ob 99/14a Auch; Beis wie T11 TE OGH 2017-04-27 2 Ob 52/16k Auch; Beisatz: Hier: Genehmigung nach § 17 Abs 5 PSG. (T13); Veröff: SZ 2017/52Auch; Beisatz: Hier: Genehmigung nach Paragraph 17, Absatz 5, PSG. (T13); Veröff: SZ 2017/52 TE OGH 2022-02-21 1 Ob 152/21s Vgl; nur T2; nur T5; nur T12 TE OGH 2024-08-28 7 Ob 101/24i Beisatz nur wie T10 TE OGH 2026-02-26 2 Ob 209/25m vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1972:RS0049181

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.