RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0017049 Entscheidungsdatum14.04.2026 Geschäftszahl8Ob60/72; 4Ob509/73; 5Ob150/73; 7Ob72/74; 6Ob221/74; 6Ob87/75; 4Ob623/75; 4Ob582/75; 5Ob200/75; 1Ob545/76; 7Ob595/77; 7Ob70/77; 7Ob754/78; 1Ob522/79; 8Ob608/78; 1Ob18/79; 6Ob747/79; 6Ob532/80; 4Ob567/79; 1Ob587/81; 6Ob781/80; 8Ob37/81; 4Ob501/81; 6Ob769/80 (6Ob770/80); 4Ob587/81; 3Ob666/81; 7Ob537/82; 4Ob552/82; 1Ob827/82; 1Ob662/83; 8Ob130/83; 1Ob748/83; 2Ob591/83; 1Ob643/84 (1Ob644/84); 2Ob560/84; 8Ob76/84; 1Ob666/85; 1Ob23/86; 1Ob43/86; 7Ob33/87; 4Ob547/87; 2Ob593/88; 5Ob518/89; 8Ob528/89; 8Ob606/89; 1Ob39/89; 1Ob603/90; 8Ob38/90; 7Ob636/91; 10Ob509/95; 2Ob2026/96x; 3Ob382/97s; 8Ob56/98p; 7Ob167/98d; 6Ob115/99a; 4Ob218/99h; 7Ob156/01v; 3Ob286/00f; 1Ob152/02p; 9ObA243/02d; 6Ob249/03s; 8ObA100/04w; 7Ob245/05p; 6Ob15/06h; 7Ob278/05s; 9ObA46/06i; 7Ob73/06w; 3Ob232/05x; 9ObA159/05f; 2Ob265/06v; 4Ob137/07m; 9ObA72/07i; 9ObA86/07y; 9ObA87/07w; 9ObA47/07p; 2Ob12/08s; 8ObA56/08f; 8ObA57/08b; 9ObA66/08h; 9ObA179/08a; 9Ob54/09w; 9ObA124/09i; 2Ob1/09z; 9ObA140/09t; 4Ob146/10i; 8ObA36/10t; 9ObA63/11x; 9ObA151/11p; 9ObA140/12x; 8ObA85/12a; 8ObA3/13v; 7Ob43/14w; 4Ob30/16i; 2Ob129/15g; 9ObA100/16w; 2Ob240/16g; 2Ob38/17b; 7Ob207/17t; 9Ob2/18m; 9ObA8/19w; 2Ob20/20k; 9ObA114/20k; 9ObA57/20b; 5Ob35/21i; 8ObA80/22f; 8ObA25/24w; 2Ob74/25h; 5Ob7/26d NormABGB §881 IA ABGB §1169 ABGB §1295 IIf7g ABGB §1313a IABGB §1313a römisch eins ABGB §1315 IABGB §1315 römisch eins RechtssatzDer Abschluss eines Vertrages lässt nicht bloß die Hauptpflichten entstehen, die für die betreffende Vertragstype charakteristisch sind, sondern erzeugt auch eine Reihe von Nebenpflichten, zu denen auch die Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten gehören. Der Schuldner hat die geschuldete Hauptleistung nicht nur zu erbringen, sondern er hat sie so sorgfältig zu bewirken, dass alle Rechtsgüter des Gläubigers, mit denen er in Berührung kommt, nach Tunlichkeit vor Schaden bewahrt und beschützt bleiben (vgl Bydlinski JBl 1960,359 ff; Koziol - Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechtes I. Teil S 90; Gschnitzer in Klang IV/l, 473).Der Abschluss eines Vertrages lässt nicht bloß die Hauptpflichten entstehen, die für die betreffende Vertragstype charakteristisch sind, sondern erzeugt auch eine Reihe von Nebenpflichten, zu denen auch die Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten gehören. Der Schuldner hat die geschuldete Hauptleistung nicht nur zu erbringen, sondern er hat sie so sorgfältig zu bewirken, dass alle Rechtsgüter des Gläubigers, mit denen er in Berührung kommt, nach Tunlichkeit vor Schaden bewahrt und beschützt bleiben vergleiche Bydlinski JBl 1960,359 ff; Koziol - Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechtes römisch eins. Teil S 90; Gschnitzer in Klang IV/l, 473). EntscheidungstexteTE OGH 1972-04-25 8 Ob 60/72 Veröff: JBl 1972,609 TE OGH 1973-03-13 4 Ob 509/73 Auch TE OGH 1973-09-19 5 Ob 150/73 Auch; Beisatz: Hier: Verletzung des Kunden anlässlich seiner ihm ausdrücklich verbotenen Mitarbeit an der Reparatur seines LKW. (T1) TE OGH 1974-06-06 7 Ob 72/74 Veröff: SZ 47/72 TE OGH 1975-02-27 6 Ob 221/74 Auch TE OGH 1975-07-10 6 Ob 87/75 Auch TE OGH 1975-10-21 4 Ob 623/75 Veröff: SZ 48/107 = JBl 1978,87 (mit Anmerkung von Ostheim) TE OGH 1975-10-21 4 Ob 582/75 Auch TE OGH 1975-12-16 5 Ob 200/75 Beisatz: Hier Werkvertrag (mit Ausführungen zur Zurechnung des Gehilfenverhaltens nach § 1313a ABGB). (T2)Beisatz: Hier Werkvertrag (mit Ausführungen zur Zurechnung des Gehilfenverhaltens nach Paragraph 1313 a, ABGB). (T2) TE OGH 1976-03-10 1 Ob 545/76 Beisatz: Hier Verwahrungspflicht (Diebstahl eines abgelegten Mantels beim Friseur). (T3) Veröff: SZ 49/37 = EvBl 1976/213 S 433 TE OGH 1977-06-30 7 Ob 595/77 Veröff: SZ 50/102 TE OGH 1977-12-15 7 Ob 70/77 TE OGH 1978-12-14 7 Ob 754/78 TE OGH 1979-01-31 1 Ob 522/79 TE OGH 1979-03-29 8 Ob 608/78 Auch; Beisatz: Haftung des Produzenten für Subunternehmer als Erfüllungsgehilfen. (T4) TE OGH 1979-05-15 1 Ob 18/79 Veröff: SZ 52/79 TE OGH 1979-11-28 6 Ob 747/79 Beisatz: Benützung eines Eislaufplatzes. (T5) TE OGH 1980-05-21 6 Ob 532/80 TE OGH 1980-10-14 4 Ob 567/79 Auch TE OGH 1981-04-08 1 Ob 587/81 Auch TE OGH 1981-04-29 6 Ob 781/80 Beisatz: Sind Unterschlagungen des Vertreters bekannt, so folgt aus den Aufklärungspflichten und Sorgfaltspflichten, die jeden Vertragspartner schon vor Abschluss eines Vertrages treffen, die Verpflichtung zu einer eindeutigen Verständigung der Kunden zur Vorsichtsmaßnahmen bezüglich künftiger Kunden. (T6) TE OGH 1981-05-21 8 Ob 37/81 nur: Der Schuldner hat die geschuldete Hauptleistung nicht nur zu erbringen, sondern er hat sie so sorgfältig zu bewirken, dass alle Rechtsgüter des Gläubigers, mit denen er in Berührung kommt, nach Tunlichkeit vor Schaden bewahrt und beschützt bleiben. (T7) TE OGH 1981-05-19 4 Ob 501/81 Veröff: MietSlg 33159 TE OGH 1981-11-25 6 Ob 769/80 Ähnlich; Beisatz: Hier: Aufforderung, sich aus einem Bestand an völlig unzureichendem Hebezeug für den beabsichtigten Hebevorgang Haken zu entnehmen. (T8) TE OGH 1981-12-01 4 Ob 587/81 nur T7; Beisatz: Der Gläubiger darf weder in seiner Person noch in seinen sonstigen Rechtsgütern beschädigt werden. Der Schuldner verhält sich pflichtwidrig, wenn er die Leistung mangelhaft erbringt und dadurch sonstige Güter des Gläubigers schädigt oder wenn er bei ordentlicher Erbringung der Leistung sonstige Güter des Gläubigers verletzt. (T9) Beisatz: Hier: Beschädigung eines Kraftfahrzeuges in einem Waschtunnel. (T10) Veröff: RZ 1982/61 S 243 TE OGH 1982-03-24 3 Ob 666/81 Auch; Beisatz: Diese Schutzpflichten enden nicht immer schon zu dem Zeitpunkt, da das Hauptvertragsverhältnis endet, sondern sie bestehen so lange, als sich der eine Vertragspartner oder seine Güter in der Einflusssphäre des anderen Vertragspartners befinden. (T11) TE OGH 1982-07-08 7 Ob 537/82 Auch; nur T7; Beisatz: Eine Verletzung dieser Pflicht stellt eine Vertragsverletzung dar, die schadenersatzpflichtig macht. (T12) TE OGH 1982-09-21 4 Ob 552/82 Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 501/81 TE OGH 1983-01-12 1 Ob 827/82 Auch; Beis wie T12; nur: Der Abschluss eines Vertrages lässt nicht bloß die Hauptpflichten entstehen, die für die betreffende Vertragstype charakteristisch sind, sondern erzeugt auch eine Reihe von Nebenpflichten, zu denen auch die Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten gehören. (T13) Veröff: SZ 56/3 = RZ 1985/11 S 64 TE OGH 1983-06-29 1 Ob 662/83 Beis wie T12; Veröff: RdW 1984,12 TE OGH 1983-09-08 8 Ob 130/83 TE OGH 1983-12-14 1 Ob 748/83 Auch; Beis wie T2 nur: Hier Werkvertrag. (T14) Veröff: SZ 56/185 TE OGH 1984-05-22 2 Ob 591/83 Beis wie T3 nur: Hier Verwahrungspflicht (Diebstahl eines abgelegten Mantels). (T15) Veröff: JBl 1985,239 TE OGH 1984-12-12 1 Ob 643/84 Beis wie T9; Veröff: SZ 57/196 = RdW 1985,209 = JBl 1986,101 TE OGH 1985-01-15 2 Ob 560/84 nur T13; Beisatz: Hier: Reitunfall bei Ausritt mit einer reitunkundigen Person. (T16) TE OGH 1985-03-21 8 Ob 76/84 Veröff: JBl 1985,748 TE OGH 1985-11-27 1 Ob 666/85 Beis wie T16 TE OGH 1986-09-03 1 Ob 23/86 Auch; Beis wie T2; nur T7 Veröff: JBl 1986,789 TE OGH 1987-02-18 1 Ob 43/86 Auch; nur T7 TE OGH 1987-06-25 7 Ob 33/87 Veröff: ZVR 1988/70 S 148 TE OGH 1987-09-29 4 Ob 547/87 Auch; nur T13; Beisatz: Unselbständige Nebenpflichten Abwicklung der für den Vertragstyp charakteristischen Hauptleistung; können vereinbart sein oder sich aus der ergänzenden Vertragsauslegung, insbesondere aus der Übung des redlichen Verkehrs (§ 914 ABGB), oder aus dem Gesetz ergeben. (T17) Auch; nur T13; Beisatz: Unselbständige Nebenpflichten Abwicklung der für den Vertragstyp charakteristischen Hauptleistung; können vereinbart sein oder sich aus der ergänzenden Vertragsauslegung, insbesondere aus der Übung des redlichen Verkehrs (Paragraph 914, ABGB), oder aus dem Gesetz ergeben. (T17) Veröff: SZ 60/190 TE OGH 1989-03-14 2 Ob 593/88 Auch; Beisatz: Die vertragliche Sorgfaltspflicht darf jedoch nicht überspannt werden. (T18) TE OGH 1989-03-31 5 Ob 518/89 Auch; Beis wie T11; Beisatz: Gilt auch für den Handelsvertreter. (T19) TE OGH 1989-04-06 8 Ob 528/89 nur T7; Beis wie T2 nur T14 TE OGH 1989-10-19 8 Ob 606/89 Auch; Beisatz: Der Schuldner haftet geschützten dritten Personen für Pflichtverletzungen seiner Gehilfen nach § 1313a ABGB und nicht nur nach § 1315 ABGB. (T20)Auch; Beisatz: Der Schuldner haftet geschützten dritten Personen für Pflichtverletzungen seiner Gehilfen nach Paragraph 1313 a, ABGB und nicht nur nach Paragraph 1315, ABGB. (T20) TE OGH 1990-01-17 1 Ob 39/89 Beis wie T2 nur T14 TE OGH 1990-11-28 1 Ob 603/90 Vgl; Beis wie T18 TE OGH 1991-01-17 8 Ob 38/90 Vgl auch; Beisatz: Nach Auflösung des Vertragsverhältnisses erlöschen zwar die primären Leistungsansprüche aus dem Schuldverhältnis, es bleiben aber die Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten bis zur Rückabwicklung aufrecht. Beide Teile haben daher dafür einzustehen, dass dem jeweiligen Vertragspartner aus der Liquidation des Vertragsverhältnisses kein Schaden zugefügt wird. (T21) Veröff: RdW 1991,261 = ÖBA 1991,535 TE OGH 1992-01-16 7 Ob 636/91 Beis wie T18; Veröff: JBl 1992,593 TE OGH 1995-04-25 10 Ob 509/95 nur T13; Beisatz: Rechtsanwalt. (T22) TE OGH 1996-04-25 2 Ob 2026/96x Auch; Beis wie T18; Beisatz: Der Veranstalter eines Burgfestes hat im Rahmen des Zumutbaren für eine verkehrssichere Zufahrt und Abfahrt zu sorgen. (T23) TE OGH 1998-03-11 3 Ob 382/97s Beisatz: Die Vertragspartner haben auch noch nach Einbringen der Hauptleistungen Auskunfts- und Belehrungspflichten. (T24) TE OGH 1998-07-06 8 Ob 56/98p Auch; Beis wie T11; Beisatz: Die Fortwirkung der vertraglichen Nebenpflichten erstreckt sich daher auch auf den Zeitraum, für welchen ein Nachtparkverbot auf dem Parkplatz der Beklagten angeordnet war. Eine Haftung der Beklagten für ihre Leute gemäß § 1313a ABGB kann auch für diese Zeitspanne nicht zweifelhaft sein. (T25)Auch; Beis wie T11; Beisatz: Die Fortwirkung der vertraglichen Nebenpflichten erstreckt sich daher auch auf den Zeitraum, für welchen ein Nachtparkverbot auf dem Parkplatz der Beklagten angeordnet war. Eine Haftung der Beklagten für ihre Leute gemäß Paragraph 1313 a, ABGB kann auch für diese Zeitspanne nicht zweifelhaft sein. (T25) TE OGH 1999-01-19 7 Ob 167/98d Auch; Beisatz: Es entspricht der Rechtsprechung und Lehre, dass durch die Entrichtung des Eintrittsgeldes für die Veranstaltung zwischen dem Festteilnehmer und dem Veranstalter ein Vertragsverhältnis entsteht und dass die vertragliche Nebenpflicht besteht, die Veranstaltungsteilnehmer vor Schäden zu bewahren, wozu auch die Verpflichtung gehört, im Rahmen des Zumutbaren für einen verkehrssicheren Zugang und Abgang zu sorgen. (T26) TE OGH 1999-05-20 6 Ob 115/99a nur T7; Beisatz: Durch die Entrichtung des Eintrittsgeldes für die Veranstaltung zwischen dem Besucher und dem Veranstalter entsteht ein Vertragsverhältnis und es besteht die vertragliche Nebenpflicht, die Veranstaltungsteilnehmer durch zumutbare Maßnahmen vor Schäden zu bewahren. (T27) TE OGH 1999-09-14 4 Ob 218/99h Auch; Beis wie T17 TE OGH 2001-07-11 7 Ob 156/01v Auch; Beisatz: Hier: Verletzung eines Patienten im Krankenhaus. (T28) TE OGH 2001-08-29 3 Ob 286/00f TE OGH 2003-04-29 1 Ob 152/02p Veröff: SZ 2003/49 TE OGH 2003-06-25 9 ObA 243/02d Auch; Beisatz: Der Antragsgegner ist zu einer ausgewogenen Information verpflichtet, durch die nicht nur die zu erwartenden Vorteile, sondern insbesondere auch die allenfalls drohenden Risiken - im Rahmen des Zumutbaren und im Sinne einer ex ante-Betrachtung - aufzuzeigen sind. (T29) Beisatz: Entscheidend ist, welches Gesamtbild die (schriftlichen) Informationen den Betroffenen von den Chancen und Risken vermittelten. (T30) Beisatz: Hier: Aufklärungspflichten eines Arbeitgebers (= Antragsgegner) gegenüber seinen ehemaligen Mitarbeitern, im Zusammenhang mit dem von ihm erstatteten Vorschlag, ein Rechtsverhältnis zur Pensionskasse einzugehen und den Antragsgegner damit gleichzeitig von weiteren direkten Leistungsverpflichtungen zu befreien: Nachdem auf der Basis der Antragsbehauptungen feststeht, dass der Antragsgegner seine ehemaligen Mitarbeiter über den Einfluss des Veranlagungsrisikos der Pensionskasse auf ihre Zahlungsansprüche nicht ausreichend aufgeklärt hat, und darüber hinaus behauptet wurde, die Mitarbeiter hätten von einer solchen Übertragung Abstand genommen, wenn eine ausreichende Information über das Risiko einer Pensionskürzung erfolgt wäre, war festzustellen, dass der Antragsgegner - im Wege des Vertrauensschadenersatzes - zum Ausgleich der aus der "Übertrittsentscheidung" resultierenden Vermögensnachteile verpflichtet ist. (Feststellungsantrag gemäß § 54 Abs 2 ASGG.) (T31)Beisatz: Hier: Aufklärungspflichten eines Arbeitgebers (= Antragsgegner) gegenüber seinen ehemaligen Mitarbeitern, im Zusammenhang mit dem von ihm erstatteten Vorschlag, ein Rechtsverhältnis zur Pensionskasse einzugehen und den Antragsgegner damit gleichzeitig von weiteren direkten Leistungsverpflichtungen zu befreien: Nachdem auf der Basis der Antragsbehauptungen feststeht, dass der Antragsgegner seine ehemaligen Mitarbeiter über den Einfluss des Veranlagungsrisikos der Pensionskasse auf ihre Zahlungsansprüche nicht ausreichend aufgeklärt hat, und darüber hinaus behauptet wurde, die Mitarbeiter hätten von einer solchen Übertragung Abstand genommen, wenn eine ausreichende Information über das Risiko einer Pensionskürzung erfolgt wäre, war festzustellen, dass der Antragsgegner - im Wege des Vertrauensschadenersatzes - zum Ausgleich der aus der "Übertrittsentscheidung" resultierenden Vermögensnachteile verpflichtet ist. (Feststellungsantrag gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ASGG.) (T31) TE OGH 2003-11-27 6 Ob 249/03s Vgl TE OGH 2005-05-04 8 ObA 100/04w Vgl; Beis wie T29; Beis wie T31 nur: Hier: Aufklärungspflichten eines Arbeitgebers (= Antragsgegner) gegenüber seinen ehemaligen Mitarbeitern, im Zusammenhang mit dem von ihm erstatteten Vorschlag, ein Rechtsverhältnis zur Pensionskasse einzugehen und den Antragsgegner damit gleichzeitig von weiteren direkten Leistungsverpflichtungen zu befreien. (T32) Beisatz: Ist ein Schadenersatzanspruch zu bejahen, ist der Geschädigte im Wege des Vertrauensschadenersatzes so zu stellen, als hätte er den ihm (zumindest potentiell) nachteiligen Vertrag nicht geschlossen (beziehungsweise als hätte er die Ablehnungserklärung abgegeben). Es hat daher eine Gesamtbetrachtung stattzufinden, in die auch die sich aus der Veranlagung ergebenden Vorteile einzubeziehen sind. (T33) TE OGH 2005-11-09 7 Ob 245/05p Auch TE OGH 2006-03-09 6 Ob 15/06h Beisatz: Zu diesen Nebenpflichten gehört die Pflicht zur Verwahrung der den Gegenstand der eigenen rechtsgeschäftlichen Leistung bildenden fremden Sache, und zwar auch dann, wenn die vereinbarte (Haupt-)Leistung unentgeltlich erbracht wird. (T34) TE OGH 2006-05-10 7 Ob 278/05s Auch; Beis wie T34 TE OGH 2006-06-07 9 ObA 46/06i Auch; Beis wie T29; Beis wie T32; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Arbeitgeber gegenüber seinen ehemaligen Arbeitnehmern im Zusammenhang mit Vorschlägen, die auf eine Befreiung des Arbeitgebers von weiteren direkten Leistungsverpflichtungen aus einer Pensionsvereinbarung hinauslaufen, zur umfassenden Aufklärung verpflichtet ist. (T35) TE OGH 2006-04-26 7 Ob 73/06w Auch TE OGH 2006-07-26 3 Ob 232/05x Auch; Beis wie T12; Beisatz: Ein Zedent, über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet wurde, hat (trotz ausgeschlossener Haftung für Richtigkeit und Einbringlichkeit der Forderung) eine Fortsetzung des wegen der zedierten Forderung anhängigen, aber gemäß § 7 Abs 1 KO unterbrochenen Verfahrens jedenfalls dann unverzüglich zu beantragen, wenn er mit keinem Kostenrisiko für die Masse (mehr) belastet ist und ein Verjährungsrisiko besteht. (T36)Auch; Beis wie T12; Beisatz: Ein Zedent, über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet wurde, hat (trotz ausgeschlossener Haftung für Richtigkeit und Einbringlichkeit der Forderung) eine Fortsetzung des wegen der zedierten Forderung anhängigen, aber gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO unterbrochenen Verfahrens jedenfalls dann unverzüglich zu beantragen, wenn er mit keinem Kostenrisiko für die Masse (mehr) belastet ist und ein Verjährungsrisiko besteht. (T36) TE OGH 2006-10-18 9 ObA 159/05f Vgl auch; Beis wie T31; Beis wie T33 TE OGH 2007-01-18 2 Ob 265/06v Auch; Beisatz: Hier: Beförderungsvertrag; Sturz beim Einsteigen in U-Bahn. (T37) TE OGH 2007-08-07 4 Ob 137/07m Auch; Beis wie T24; Beisatz: Nichts anderes kann gelten, wenn ein Vertragspartner erkennt, dass sein Kontrahent darüber irrt, mit wem er den Vertrag geschlossen hat. (T38) Veröff: SZ 2007/122 TE OGH 2008-05-07 9 ObA 72/07i Auch; Beis wie T29; Beis wie T32; Beis wie T35 TE OGH 2008-05-07 9 ObA 86/07y Auch; Beis wie T29; Beis wie T32; Beis wie T35; Beisatz: Den Arbeitgeber trifft eine - hinsichtlich ihres Ausmaßes von den Umständen des Einzelfalls abhängige - Aufklärungspflicht gegenüber ehemaligen Mitarbeitern im Zusammenhang mit der Befreiung von einer direkten Leistungsverpflichtung aus einer Pensionsvereinbarung. (T39) TE OGH 2008-05-07 9 ObA 87/07w Vgl auch; Beis wie T31; Beis wie T33; Beis wie T35; Beisatz: Ob der Arbeitgeber seine Aufklärungspflicht erfüllt hat, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und begründet im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. (T40)Vgl auch; Beis wie T31; Beis wie T33; Beis wie T35; Beisatz: Ob der Arbeitgeber seine Aufklärungspflicht erfüllt hat, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und begründet im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. (T40) TE OGH 2008-06-05 9 ObA 47/07p Auch; Beis wie T31; Beis wie T32; Beisatz: Es können keine allgemein gültigen Kriterien aufgestellt werden, welche Informationen ein Arbeitgeber konkret bieten muss, um seiner Fürsorgepflicht nachzukommen. Dies ergibt sich vielmehr aus dem Einzelfall, insbesondere auch aus dem erkennbaren Informationsstand des betreffenden (ehemaligen) Arbeitnehmers. (T41) TE OGH 2008-06-26 2 Ob 12/08s Auch; nur T13 TE OGH 2008-11-13 8 ObA 56/08f Vgl; Beisatz: Die Beklagte als ehemalige Arbeitgeberin des Klägers haftet wegen Verletzung der sie als ehemalige Arbeitgeberin treffenden Verpflichtung, den Kläger vor seiner Zustimmung zur Übertragung der direkten Leistungszusage an die Pensionskasse über die damit verbundenen Rechtsfolgen aufzuklären, im Rahmen des Vertrauensschadenersatzes für die Differenz zur ursprünglich vertraglich zugesagten Pension. (T42) TE OGH 2008-11-13 8 ObA 57/08b Vgl; Beisatz: Die Beklagte als ehemalige Arbeitgeberin des Klägers haftet wegen Verletzung der sie treffenden Verpflichtung, den Kläger vor seiner Zustimmung zur Übertragung der direkten Leistungszusage an die Pensionskasse über die damit verbundenen Rechtsfolgen aufzuklären, im Rahmen des Vertrauensschadenersatzes für die Differenz zur ursprünglich vertraglich zugesagten Pension. (T43) TE OGH 2008-11-25 9 ObA 66/08h Vgl auch; Beis wie T32; Beis wie T35; Beis wie T40; Beis wie T41 TE OGH 2009-09-30 9 ObA 179/08a Vgl auch; Beis ähnlich wie T31; Beis ähnlich wie T39; Beis wie T40; Beis wie T41; Beisatz: Der Arbeitgeber ist gegenüber seinen ehemaligen Arbeitnehmern im Zusammenhang mit Vorschlägen, die auf eine Befreiung des Arbeitgebers von weiteren direkten Leistungsverpflichtungen aus einer Pensionsvereinbarung hinauslaufen, zur umfassenden Aufklärung verpflichtet. (T44) Beisatz: Hier: Vorwurf der nicht ausreichenden und ausgewogen Aufklärung über die mit der jeweiligen Pensionsvariante verbundenen Vor- und Nachteile durch den (ehemaligen) Arbeitgeber. (T45) TE OGH 2009-12-15 9 Ob 54/09w Auch; nur T13; Beisatz: Dazu gehört auch die Verpflichtung, die Vertragspartner über Schwierigkeiten und Verzögerungen bei der Abwicklung des Vertrags aufzuklären, die den angestrebten Erfolg gefährden und die Rechtssphäre des Partners beeinträchtigen können. (T46) TE OGH 2009-11-16 9 ObA 124/09i Auch; nur T13; Beis wie T32; Beis wie T35; Beis wie T44; Beisatz: Hier: Übertragung der Pensionsanwartschaften einer auf Betriebsvereinbarung beruhenden direkten Leistungszusage nicht - unmittelbar - durch die Betriebsvereinbarung, sondern erst durch die Ausübung der „Übertragungsoption" durch die von dieser erfassten Mitglieder. (T47) Beisatz: Ist ein Schadenersatzanspruch zu bejahen, ist der Geschädigte im Wege des Vertrauensschadenersatzes so zu stellen, als hätte er den ihm (zumindest potentiell) nachteiligen Vertrag nicht geschlossen bzw hier das für ihn nachteilige Optionsrecht nicht ausgeübt. (T48) TE OGH 2010-04-22 2 Ob 1/09z nur T13; Beisatz: Informations- und Aufklärungspflichten. (T49) Beisatz: Hier: Beim Finanzierungsleasing. (T50) Veröff: SZ 2010/41 TE OGH 2010-09-03 9 ObA 140/09t Auch; Beis wie T32; Beis wie T35; Beis wie T40; Beis wie T41 nur: Es können keine allgemein gültigen Kriterien aufgestellt werden, welche Informationen ein Arbeitgeber konkret bieten muss, um seiner Fürsorgepflicht nachzukommen. (T51) TE OGH 2010-11-09 4 Ob 146/10i Auch; nur T13; Beisatz: Hier: Unterbliebenes Abklemmen der Fahrzeugbatterie durch ein professionelles Abschleppunternehmen. (T52) TE OGH 2011-03-22 8 ObA 36/10t Vgl auch; Beis wie T40; Beis wie T41 TE OGH 2011-08-29 9 ObA 63/11x Vgl auch; Beis wie T40; Beis wie T51 TE OGH 2012-05-29 9 ObA 151/11p Vgl; Beis wie T35; Beis wie T41 TE OGH 2013-05-29 9 ObA 140/12x Vgl auch; Auch Beis wie T35; Auch Beis wie T39; Beisatz: Allgemein gültige Kriterien, welche Informationen ein Arbeitgeber konkret bieten muss, um seiner Aufklärungspflicht zu entsprechen, können allerdings nicht aufgestellt werden. (T53) Beisatz: Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Arbeitgeber zu einer ausgewogenen Information verpflichtet ist, durch die nicht nur die zu erwartenden Vorteile, sondern insbesondere auch die den Arbeitnehmern allenfalls drohenden Risiken, insbesondere über das zu tragende Kapitalmarktrisiko und die daraus möglichen Pensionsverluste, im Rahmen des Zumutbaren und im Sinne einer ex ante‑Betrachtung aufzuzeigen sind. (T54) Beisatz: Der zur Aufklärung Verpflichtete darf insbesondere dann keine Umstände verschweigen, wenn ihm der Arbeitnehmer eine bestimmte Erwartungshaltung kommuniziert hat, er aber erkennt, dass dessen Erwartungshaltung unrichtig ist. (T55) TE OGH 2013-06-27 8 ObA 85/12a Vgl auch; Beis wie T35; Beis wie T41 TE OGH 2013-06-27 8 ObA 3/13v Vgl auch; Beis wie T32; Beis wie T35; Beis wie T39; Beis wie T40; Beis wie T44; Beis wie T51 TE OGH 2014-06-04 7 Ob 43/14w Auch; Beisatz: Auch bei Beendigung des Werkvertragsverhältnisses bestehen weiterhin Schutz‑ und Sorgfaltspflichten des Werkunternehmers. (T56) TE OGH 2016-06-15 4 Ob 30/16i Auch; Beisatz: Zur Verpflichtung eines ISDN‑Providers, zum Schutz seiner Kunden vor Hackerzugriffen ein Gebührenmonitoring einzurichten (Gebührenwarnung). (T57) Beisatz: Jene Leistungen, die unter Verletzung von Schutz‑ und Sorgfaltspflichten durch den Anbieter entstanden und von unbefugten Dritten abgerufen worden sind, sind nicht zu vergüten. (T58) TE OGH 2016-06-28 2 Ob 129/15g Auch TE OGH 2016-08-18 9 ObA 100/16w Auch; Beis wie T35; Beis wie T39; Beis wie T40; Beis wie T41; Beis wie T44 TE OGH 2017-06-20 2 Ob 240/16g Auch; nur T13; Beisatz: Hier: Fahrschulausbildung im Motorradfahren. (T59) TE OGH 2017-10-24 2 Ob 38/17b Auch; Beisatz: Hier: Sorgfaltspflichten des Telefoniebetreibers in Bezug auf Mehrwertsprachverbindungen. (T60) Veröff: SZ 2017/117 TE OGH 2018-01-24 7 Ob 207/17t Auch TE OGH 2018-03-21 9 Ob 2/18m TE OGH 2019-02-27 9 ObA 8/19w Auch; Beis wie T35; Beis wie T44; Beis wie T53; Beis wie T54; Beis wie T55, Beis wie T41; Beis wie T40; Beisatz: Letztlich ist entscheidend, welches Gesamtbild sämtliche Informationen dem betroffenen Arbeitnehmer unter Berücksichtigung seiner Ausbildung von den Chancen und Risiken vermitteln. (T61) Beisatz: Hier: Übertragung einer Betriebspension auf eine Pensionskasse. (T62) TE OGH 2020-06-29 2 Ob 20/20k Vgl; Beis wie T13 TE OGH 2021-01-27 9 ObA 114/20k Vgl; Beis nur wie T51; Beisatz: Eine allgemeine Pflicht des Arbeitgebers, Arbeitnehmer über ihre Rechte aufzuklären, ist aus der Fürsorgepflicht nicht abzuleiten. (T63) TE OGH 2021-04-29 9 ObA 57/20b Vgl; Beis nur wie T35; Beis wie T44; Beis wie T54 TE OGH 2021-10-25 5 Ob 35/21i Beis wie T49 TE OGH 2023-03-29 8 ObA 80/22f vgl; Beisatz nur wie T35; Beisatz nur wie T44 TE OGH 2024-06-26 8 ObA 25/24w Beisatz wie T51; Beisatz wie T40 Beisatz: Aus den § 1157 ABGB, § 18 AngG kann aber eine allgemeine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Aufklärung des Arbeitnehmers über Arbeitnehmerrechte nicht abgeleitet werden, sodass keine generelle Verpflichtung des Arbeitgebers zu einer solchen Aufklärung besteht. (T64)Beisatz: Aus den Paragraph 1157, ABGB, Paragraph 18, AngG kann aber eine allgemeine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Aufklärung des Arbeitnehmers über Arbeitnehmerrechte nicht abgeleitet werden, sodass keine generelle Verpflichtung des Arbeitgebers zu einer solchen Aufklärung besteht. (T64) TE OGH 2025-06-26 2 Ob 74/25h vgl; Beisatz: Hier: Zwischen der Halterin des PKW und der Klägerin besteht ein Beherbergungsvertrag. Der Schaden wurde bei Erfüllung dieses Vertrags (Parkservice) durch einen Mitarbeiter der Klägerin grob fahrlässig verursacht, indem dieser den KFZ-Aufzug der Garage der Klägerin beschädigte. (T65) TE OGH 2026-04-14 5 Ob 7/26d vgl; Beisatz wie T17 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1972:RS0017049
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