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{'item': ['7Ob26/72 (7Ob27/72, 7Ob28/72)', '5Ob223/73', '2Ob187/76', '3Ob588/78 (3Ob589/78)', '7Ob609/81', '2Ob243/80', '3Ob504/91', '1Ob32/91', '1Ob2

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0022464 Entscheidungsdatum26.04.1972 Geschäftszahl7Ob26/72 (7Ob27/72, 7Ob28/72); 5Ob223/73; 2Ob187/76; 3Ob588/78 (3Ob589/78); 7Ob609/81; 2Ob243/80; 3Ob504/91; 1Ob32/91; 1Ob214/03g; 7Ob123/07z; 2Ob210/07g; 7Ob1/09m; 2Ob9/09a; 4Ob246/12y NormABGB §1293; ABGB §1325 D2a RechtssatzEine Schadenersatzpflicht besteht nur dann, wenn dem Geschädigten bereits ein konkreter Schaden entstanden ist. Die bloße theoretische Möglichkeit eines künftigen Schadenseintrittes reicht hiezu nicht aus (SZ 5/276, SZ 6/335, SZ 35/83, EvBl 1957/89). (Hier klagte eine Gebietskrankenkasse den Masseverwalter im Konkurs des Beitragsschuldners wegen Nichtentrichtung der Sozialversicherungsbeiträge, ohne vorher auf Grund der Rückstandsausweise gegen die Konkursmasse Exekution geführt zu haben). EntscheidungstexteTE OGH 1972-04-26 7 Ob 26/72 TE OGH 1973-12-05 5 Ob 223/73 nur: Eine Schadenersatzpflicht besteht nur dann, wenn dem Geschädigten bereits ein konkreter Schaden entstanden ist. Die bloße theoretische Möglichkeit eines künftigen Schadenseintrittes reicht hiezu nicht aus (SZ 5/276, SZ 6/335, SZ 35/83, EvBl 1957/89). (T1); Beisatz: Solange der Käufer einer Liegenschaft nicht einmal versucht hat, von dem ihm gegenüber dem Verkäufer vereinbarungsgemäß zustehenden Recht auf Lastenfreistellung Gebrauch zu machen, kann er den vertragserrichtenden Notar nicht wegen Verschuldens an der inzwischen eingetretenen Belastung der Liegenschaft auf Schadenersatz in Anspruch nehmen. (T2) TE OGH 1976-10-07 2 Ob 187/76 Auch; nur: Eine Schadenersatzpflicht besteht nur dann, wenn dem Geschädigten bereits ein konkreter Schaden entstanden ist. (T3); Beisatz: Verdienstentgang für reparaturbedingte Stehzeit erst nach tatsächlich erfolgter Reparatur. (T4) TE OGH 1979-10-10 3 Ob 588/78 nur T1; Veröff: SZ 52/146 TE OGH 1981-07-02 7 Ob 609/81 nur T1 TE OGH 1981-12-15 2 Ob 243/80 Auch; Beisatz: Die Haftung des Geschäftsführers einer in Konkurs verfallenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung hängt davon ab, ob der Gläubiger nicht schon im Konkurs - bis zur endgültigen Aufteilung der allenfalls noch durch Drittschuldnerzahlungen bereicherten Masse - Befriedigung erlangt. (T5) TE OGH 1991-07-10 3 Ob 504/91 nur T1 TE OGH 1991-09-18 1 Ob 32/91 Auch; nur T1; Veröff: SZ 64/129 TE OGH 2003-10-14 1 Ob 214/03g Auch; Beisatz: Die bloße Möglichkeit eines Schadenseintritts kann lediglich ein Feststellungsinteresse begründen, mangels nachgewiesenen Schadens jedoch ein Zahlungsbegehren nicht rechtfertigen. (T6); Beisatz: Hier: Das Leistungsbegehren des Klägers wurde für unberechtigt erkannt, da ein Schaden aufgrund des dem Beklagten vorgeworfenen advokatorischen Kunstfehlers bisher nicht eingetreten ist, weil erst mit Abschluss des Verfahrens gegen seine frühere Rechtsanwältin feststeht, ob Ansprüche gegen diese wegen eingetretener Verjährung nicht mehr durchsetzbar sind. (T7) TE OGH 2007-06-20 7 Ob 123/07z Auch; Beis wie T6 TE OGH 2008-03-27 2 Ob 210/07g Auch; nur T1; Beis wie T6 TE OGH 2009-02-11 7 Ob 1/09m Auch; nur T1 TE OGH 2009-03-25 2 Ob 9/09a Vgl; nur T1 TE OGH 2013-03-19 4 Ob 246/12y nur T1; Beis wie T6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.