RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0043485 Entscheidungsdatum04.05.1972 Geschäftszahl1Ob70/72; 1Ob14/73; 5Ob618/76; 1Ob583/77; 1Ob728/78; 7Ob608/79; 5Ob714/80; 1Ob532/82; 5Ob655/83; 8Ob2130/96k; 1Ob161/98b; 7Ob189/99s; 1Ob139/00y; 4Ob152/01h; 2Ob190/08t; 7Ob244/13b; 2Ob151/18x; 2Ob165/18f; 2Ob6/19z NormZPO §503 Z4 E4c18 RechtssatzDie Rechtsrüge, mit der die Auslegung einer letztwilligen Verfügung durch die Vorinstanzen bekämpft wird, kann - wenn außer der Urkunde keine Beweise für den Willen des Erblassers vorliegen - nur Erfolg haben, wenn die Auslegung durch die Vorinstanzen mit den Sprachregeln unvereinbar oder unlogisch ist, oder wenn gesetzliche Auslegungsregeln vernachlässigt wurden (so schon SZ 25/85; SZ 26/49; 8 Ob 124/70 EvBl 1971/34 S 69; 7 Ob 129/70; 3 Ob 92/71 - 3 Ob 94/71, 3 Ob 110/71 - 3 Ob 112/71). Wenn aber eine nach diesen Kriterien unbedenkliche Urkundenauslegung nur durch eine andere ebenfalls mögliche Auslegung ersetzt werden soll, kann von einer Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen nicht gesprochen werden (so schon 5 Ob 129/65; 7 Ob 129/70). EntscheidungstexteTE OGH 1972-05-04 1 Ob 70/72 Veröff: NZ 1973,187 = ZfRV 1973 H2,139 TE OGH 1973-03-21 1 Ob 14/73 TE OGH 1976-06-22 5 Ob 618/76 nur: Die Rechtsrüge, mit der die Auslegung einer letztwilligen Verfügung durch die Vorinstanzen bekämpft wird, kann - wenn außer der Urkunde keine Beweise für den Willen des Erblassers vorliegen - nur Erfolg haben, wenn die Auslegung durch die Vorinstanzen mit den Sprachregeln unvereinbar oder unlogisch ist, oder wenn gesetzliche Auslegungsregeln vernachlässigt wurden. (T1) TE OGH 1977-06-07 1 Ob 583/77 nur T1 TE OGH 1978-11-08 1 Ob 728/78 nur T1 TE OGH 1979-04-19 7 Ob 608/79 nur T1 TE OGH 1980-12-16 5 Ob 714/80 TE OGH 1982-04-21 1 Ob 532/82 nur T1 TE OGH 1983-12-06 5 Ob 655/83 Veröff: NZ 1984,130 TE OGH 1996-10-17 8 Ob 2130/96k nur T1 TE OGH 1999-03-23 1 Ob 161/98b TE OGH 1999-09-01 7 Ob 189/99s Vgl auch TE OGH 2000-08-29 1 Ob 139/00y nur: Wenn aber eine nach diesen Kriterien unbedenkliche Urkundenauslegung nur durch eine andere ebenfalls mögliche Auslegung ersetzt werden soll, kann von einer Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen nicht gesprochen werden. (T2) TE OGH 2001-07-10 4 Ob 152/01h Beisatz: Hier Vertragsauslegung. (T3) TE OGH 2009-03-05 2 Ob 190/08t Vgl TE OGH 2014-01-29 7 Ob 244/13b Auch; Beisatz: Die Auslegung einer letztwilligen Verfügung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Ihr kommt regelmäßig keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu. Das gilt auch für die Frage, ob auch eine andere Auslegung vertretbar wäre. (T4)Auch; Beisatz: Die Auslegung einer letztwilligen Verfügung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Ihr kommt regelmäßig keine erhebliche Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu. Das gilt auch für die Frage, ob auch eine andere Auslegung vertretbar wäre. (T4) TE OGH 2018-09-24 2 Ob 151/18x Auch; Beis wie T4 TE OGH 2018-10-30 2 Ob 165/18f nur T1 TE OGH 2019-03-28 2 Ob 6/19z Auch; Beisatz: Die Auslegung einer letztwilligen Verfügung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, sodass sie – soweit sie dem Bereich der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen ist – regelmäßig nur dann eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung begründet, wenn sie mit den Sprachregeln unvereinbar oder unlogisch ist oder wenn gesetzliche Auslegungsregeln vernachlässigt wurden. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1972:RS0043485
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.