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OGH Rechtssatz RS0040539 (1Ob93/72 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0040539 Entscheidungsdatum28.11.2007 Geschäftszahl1Ob93/72; 7Ob233/07a NormZPO §320 ZPO §321 ZPO §324 ZPO §349 RechtssatzDie Bestimmung des § 349 Abs 1 ZPO, dass gegen die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung einer Aussage ein abgesondertes Rechtsmittel nicht stattfindet, gilt nur für Fälle der Verweigerung des Zeugnisses (§ 321 ZPO), nicht aber für Fälle der Unzulässigkeit des Zeugnisses (§ 320 ZPO). Beschlüsse, die Fälle des § 320 ZPO betreffen, sind auch abgesondert anfechtbar.Die Bestimmung des Paragraph 349, Absatz eins, ZPO, dass gegen die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung einer Aussage ein abgesondertes Rechtsmittel nicht stattfindet, gilt nur für Fälle der Verweigerung des Zeugnisses (Paragraph 321, ZPO), nicht aber für Fälle der Unzulässigkeit des Zeugnisses (Paragraph 320, ZPO). Beschlüsse, die Fälle des Paragraph 320, ZPO betreffen, sind auch abgesondert anfechtbar.

EntscheidungstexteTE OGH 1972-05-05 1 Ob 93/72 Veröff: SZ 45/56 = EvBl 1972/336 S 632 TE OGH 2007-11-28 7 Ob 233/07a European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1972:RS0040539

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