RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0018215 Entscheidungsdatum09.05.1972 Geschäftszahl4Ob28/72; 4Ob95/77; 4Ob17/78; 4Ob45/82; 4Ob67/83; 4Ob110/85; 5Ob325/86; 9ObA209/87 (9ObA210/87); 9ObA35/88 NormABGB §877; ABGB §879 CIIo5; AuslANV §1; AuslBG §29 RechtssatzBis zur Entscheidung über die erforderlichen Genehmigungen (Beschäftigungsgenehmigung, Arbeitserlaubnis) ist der Arbeitsvertrag mit einem ausländischen Arbeitnehmer nicht wirksam; ein bereits tatsächlich aufgenommenes Arbeitsverhältnis kann jederzeit gelöst werden, ohne dass dem Vertragspartner deswegen Ansprüche zustünden. Für die bereits tatsächlich geleisteten Dienste steht dem Arbeitnehmer aber gemäß §§ 877, 1431 ff ABGB ein Entgelt zu.Bis zur Entscheidung über die erforderlichen Genehmigungen (Beschäftigungsgenehmigung, Arbeitserlaubnis) ist der Arbeitsvertrag mit einem ausländischen Arbeitnehmer nicht wirksam; ein bereits tatsächlich aufgenommenes Arbeitsverhältnis kann jederzeit gelöst werden, ohne dass dem Vertragspartner deswegen Ansprüche zustünden. Für die bereits tatsächlich geleisteten Dienste steht dem Arbeitnehmer aber gemäß Paragraphen 877, 1431, ff ABGB ein Entgelt zu. EntscheidungstexteTE OGH 1972-05-09 4 Ob 28/72 Veröff: SZ 45/58 = EvBl 1972/347 S 661 = Arb 9009 = DRdA 1973,133 (kritisch Migsch) = IndS 1973 11-12,889 TE OGH 1977-10-18 4 Ob 95/77 Vgl nunmehr; Beisatz: Teilweise überholt durch § 29 AuslBG. (T1) Veröff: ZAS 1979,54 (kritisch Schuhmacher) = Arb 9678 = DRdA 1978,346 (Holzer - Posch) = EvBl 1978/87 S 243 = IndS 1979 2,1133Vgl nunmehr; Beisatz: Teilweise überholt durch Paragraph 29, AuslBG. (T1) Veröff: ZAS 1979,54 (kritisch Schuhmacher) = Arb 9678 = DRdA 1978,346 (Holzer - Posch) = EvBl 1978/87 S 243 = IndS 1979 2,1133 TE OGH 1979-05-29 4 Ob 17/78 Beisatz: Boxervertrag (Managervertrag) (T2) Veröff: SZ 52/87 TE OGH 1982-05-18 4 Ob 45/82 nur: Bis zur Entscheidung über die erforderlichen Genehmigungen (Beschäftigungsgenehmigung, Arbeitserlaubnis) ist der Arbeitsvertrag mit einem ausländischen Arbeitnehmer nicht wirksam; ein bereits tatsächlich aufgenommenes Arbeitsverhältnis kann jederzeit gelöst werden, ohne daß dem Vertragspartner deswegen Ansprüche zustünden. Für die bereits tatsächlich geleisteten Dienste steht dem Arbeitnehmer ein Entgelt zu. (T3) Beisatz: Der Entgeltanspruch nach § 29 AuslBG ist ein Surrogat eines Erfüllungsanspruches im Sinne des § 1154 ABGB; er ist jedoch kein Ersatzanspruch wegen vorzeitiger Beendigung eines Arbeitsverhältnisses im Sinne der § 3 28, 29 oder 31 AngG (oder §§ 1162 a - 1162 c ABGB). Nur diese letztgenannten Ansprüche - nicht jedoch Ansprüche nach § 29 AuslBG - müssen gemäß § 34 Abs 1 (§ 1162 d ABGB) binnen 6 Monaten bei sonstigem Ausschluß gerichtlich geltend gemacht werden. (T4) Veröff: Arb 10115nur: Bis zur Entscheidung über die erforderlichen Genehmigungen (Beschäftigungsgenehmigung, Arbeitserlaubnis) ist der Arbeitsvertrag mit einem ausländischen Arbeitnehmer nicht wirksam; ein bereits tatsächlich aufgenommenes Arbeitsverhältnis kann jederzeit gelöst werden, ohne daß dem Vertragspartner deswegen Ansprüche zustünden. Für die bereits tatsächlich geleisteten Dienste steht dem Arbeitnehmer ein Entgelt zu. (T3) Beisatz: Der Entgeltanspruch nach Paragraph 29, AuslBG ist ein Surrogat eines Erfüllungsanspruches im Sinne des Paragraph 1154, ABGB; er ist jedoch kein Ersatzanspruch wegen vorzeitiger Beendigung eines Arbeitsverhältnisses im Sinne der Paragraph 3, 28, 29 oder 31 AngG (oder Paragraphen 1162, a - 1162 c ABGB). Nur diese letztgenannten Ansprüche - nicht jedoch Ansprüche nach Paragraph 29, AuslBG - müssen gemäß Paragraph 34, Absatz eins, (Paragraph 1162, d ABGB) binnen 6 Monaten bei sonstigem Ausschluß gerichtlich geltend gemacht werden. (T4) Veröff: Arb 10115 TE OGH 1984-09-25 4 Ob 67/83 nur: Für die bereits tatsächlich geleisteten Dienste steht dem Arbeitnehmer aber gemäß §§ 877, 1431 ff ABGB ein Entgelt zu. (T5) Beisatz: Er kann dabei nicht nur einen "dem verschafften Nutzen angemessenen Lohn" (§ 1431 ABGB), sondern - unabhängig vom Eintritt eines vermögensmäßig erfaßten Nutzens - ein angemessenes Entgelt verlangen. (T6) Veröff: JBl 1985,690 = RdW 1985,317 = Arb 10374 = ZAS 1985,151 (P. Bydlinski) = DRdA 1987,119 (Spielbüchler)nur: Für die bereits tatsächlich geleisteten Dienste steht dem Arbeitnehmer aber gemäß Paragraphen 877, 1431, ff ABGB ein Entgelt zu. (T5) Beisatz: Er kann dabei nicht nur einen "dem verschafften Nutzen angemessenen Lohn" (Paragraph 1431, ABGB), sondern - unabhängig vom Eintritt eines vermögensmäßig erfaßten Nutzens - ein angemessenes Entgelt verlangen. (T6) Veröff: JBl 1985,690 = RdW 1985,317 = Arb 10374 = ZAS 1985,151 (P. Bydlinski) = DRdA 1987,119 (Spielbüchler) TE OGH 1986-03-25 4 Ob 110/85 Auch; Beisatz: Kein Abfertigungsanspruch (T7) Veröff: SZ 59/56 = RdW 1986,185 TE OGH 1986-11-11 5 Ob 325/86 nur T5 TE OGH 1988-02-24 9 ObA 209/87 Vgl auch; Beisatz: Es stehen daher nicht nur der Anspruch auf die laufende Entlohnung, sondern auch die auf Urlaubsabfindung und anteilige Sonderzahlungen zu. (§ 48 ASGG) (T8)Vgl auch; Beisatz: Es stehen daher nicht nur der Anspruch auf die laufende Entlohnung, sondern auch die auf Urlaubsabfindung und anteilige Sonderzahlungen zu. (Paragraph 48, ASGG) (T8) TE OGH 1988-06-15 9 ObA 35/88 Auch; nur T5; Beisatz: Das angemessene Entgelt richtet sich im Bereich des Vertragsbedienstetengesetzes nach Entlohnungsschema, Entlohnungsgruppe und Entlohnungsstufe und entspricht auch bei einer Teilnichtigkeit des Arbeitsvertrages stets der tatsächlichen Einstufung. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1972:RS0018215
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.