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{'item': '7Ob77/72; 7Ob33/81; 7Ob62/82; 7Ob14/89; 7Ob28/90; 7Ob196/14w; 7Ob63/15p; 7Ob120/15w; 7Ob174/17i; 7Ob202/20m; 7Ob195/22k; 7Ob157/24z'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0080451 Entscheidungsdatum21.05.2025 Geschäftszahl7Ob77/72; 7Ob33/81; 7Ob62/82; 7Ob14/89; 7Ob28/90; 7Ob196/14w; 7Ob63/15p; 7Ob120/15w; 7Ob174/17i; 7Ob202/20m; 7Ob195/22k; 7Ob157/24z NormAHVB Art5 III Z4 litaAHVB Art5 römisch drei Z4 lita VersVG §62 RechtssatzNach § 62 VersVG ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, bei Eintritt des Versicherungsfalles den Schaden möglichst abzuwenden oder zu mindern. Er hat unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Ersatz des Rettungsaufwandes durch den Versicherer. Mit dem Beginn eines Ereignisses, das in seiner Folge wahrscheinlich den Schaden herbeiführen wird, beginnt die Abwendungspflicht und Milderungspflicht (Prölß VersVG 17.Auflage S 287 Anmerkung 1 und die dort bezogenen weiteren Belegstellen). Der Anspruch auf Ersatz des Aufwandes teilt das rechtliche Schicksal des Anspruches auf Ersatz des Grundschadens; der Anspruch auf Rettungsaufwand wird mit dem Hauptanspruch fällig, er verjährt mit diesem und er fehlt, wenn der Versicherer zufolge Risikoausschlusses oder Anspruchsverwirkung leistungsfrei ist (Ehrenzweig Versicherungsvertragsrecht S 277). Für die Wirksamkeit der Ausschlussklausel des Art 5 III Z 4 lit a AHVB ist erforderlich, dass der Sachschaden auf ein allmähliches Einwirken von Feuchtigkeit zurückzuführen ist, wobei unter Feuchtigkeit das Einsickern oder Einwirken geringer Flüssigkeitsmengen zu verstehen ist (vgl Wussow AHB 6.Auflage S 323 bei Kommentierung des in dieser Beziehung vom Art 5 III Z 4 lit a AHVB inhaltlich nicht abweichenden § 4 I Z 4 AHB). (Hier wurde der Anspruch des Versicherungsnehmer auf Ersatz der Kosten verneint, die durch die Entfernung und Wiederaufbringung des Straßenbelages einer Brücke entstanden, welche Arbeiten erforderlich geworden waren, um eine vom Versicherungsnehmer aufgebrachte schadhafte Polyesterschicht zu erneuern, damit die Brückenkonstruktion nicht durch eindringendes streusalzhältiges Niederschlagswasser Schaden leide).Nach Paragraph 62, VersVG ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, bei Eintritt des Versicherungsfalles den Schaden möglichst abzuwenden oder zu mindern. Er hat unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Ersatz des Rettungsaufwandes durch den Versicherer. Mit dem Beginn eines Ereignisses, das in seiner Folge wahrscheinlich den Schaden herbeiführen wird, beginnt die Abwendungspflicht und Milderungspflicht (Prölß VersVG 17.Auflage S 287 Anmerkung 1 und die dort bezogenen weiteren Belegstellen). Der Anspruch auf Ersatz des Aufwandes teilt das rechtliche Schicksal des Anspruches auf Ersatz des Grundschadens; der Anspruch auf Rettungsaufwand wird mit dem Hauptanspruch fällig, er verjährt mit diesem und er fehlt, wenn der Versicherer zufolge Risikoausschlusses oder Anspruchsverwirkung leistungsfrei ist (Ehrenzweig Versicherungsvertragsrecht S 277). Für die Wirksamkeit der Ausschlussklausel des Artikel 5, römisch drei Ziffer 4, Litera a, AHVB ist erforderlich, dass der Sachschaden auf ein allmähliches Einwirken von Feuchtigkeit zurückzuführen ist, wobei unter Feuchtigkeit das Einsickern oder Einwirken geringer Flüssigkeitsmengen zu verstehen ist vergleiche Wussow AHB 6.Auflage S 323 bei Kommentierung des in dieser Beziehung vom Artikel 5, römisch drei Ziffer 4, Litera a, AHVB inhaltlich nicht abweichenden Paragraph 4, römisch eins Ziffer 4, AHB). (Hier wurde der Anspruch des Versicherungsnehmer auf Ersatz der Kosten verneint, die durch die Entfernung und Wiederaufbringung des Straßenbelages einer Brücke entstanden, welche Arbeiten erforderlich geworden waren, um eine vom Versicherungsnehmer aufgebrachte schadhafte Polyesterschicht zu erneuern, damit die Brückenkonstruktion nicht durch eindringendes streusalzhältiges Niederschlagswasser Schaden leide). EntscheidungstexteTE OGH 1972-05-10 7 Ob 77/72 Veröff: SZ 45/62 = EvBl 1972/285 S 552 = VersR 1973,46 = ZVR 1973/204 S 276 TE OGH 1981-10-15 7 Ob 33/81 nur: Für die Wirksamkeit der Ausschlussklausel des Art 5 III Z 4 lit a AHVB ist erforderlich, dass der Sachschaden auf ein allmähliches Einwirken von Feuchtigkeit zurückzuführen ist, wobei unter Feuchtigkeit das Einsickern oder Einwirken geringer Flüssigkeitsmengen zu verstehen ist (vgl Wussow AHB 6.Auflage S 323 bei Kommentierung des in dieser Beziehung vom Art 5 III Z 4 lit a AHVB inhaltlich nicht abweichenden § 4 I Z 4 AHB). (T1) nur: Für die Wirksamkeit der Ausschlussklausel des Artikel 5, römisch drei Ziffer 4, Litera a, AHVB ist erforderlich, dass der Sachschaden auf ein allmähliches Einwirken von Feuchtigkeit zurückzuführen ist, wobei unter Feuchtigkeit das Einsickern oder Einwirken geringer Flüssigkeitsmengen zu verstehen ist vergleiche Wussow AHB 6.Auflage S 323 bei Kommentierung des in dieser Beziehung vom Artikel 5, römisch drei Ziffer 4, Litera a, AHVB inhaltlich nicht abweichenden Paragraph 4, römisch eins Ziffer 4, AHB). (T1) Beisatz: Es genügt eine Kausalität im Sinne der Lehre von der adäquaten Verursachung, um die Ausschlussklausel wirksam zu machen. Daraus folgt schon nach allgemeinen Grundsätzen, daß der Sachverhalt, der unter die Ausschlussklausel fällt, nicht die alleinige Ursache oder auch nur die überwiegende Ursache zu sein braucht. Es genügt, wenn diese Ursache im Zusammenwirken mit anderen Ursachen im normalen Geschehensablauf als adäquat für den eingetretenen Schaden angesehen werden muss. (T2) TE OGH 1983-04-14 7 Ob 62/82 auch; nur: Nach § 62 VersVG ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, bei Eintritt des Versicherungsfalles den Schaden möglichst abzuwenden oder zu mindern. Er hat unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Ersatz des Rettungsaufwandes durch den Versicherer. Mit dem Beginn eines Ereignisses, das in seiner Folge wahrscheinlich den Schaden herbeiführen wird, beginnt die Abwendungspflicht und Milderungspflicht. (T3)auch; nur: Nach Paragraph 62, VersVG ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, bei Eintritt des Versicherungsfalles den Schaden möglichst abzuwenden oder zu mindern. Er hat unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Ersatz des Rettungsaufwandes durch den Versicherer. Mit dem Beginn eines Ereignisses, das in seiner Folge wahrscheinlich den Schaden herbeiführen wird, beginnt die Abwendungspflicht und Milderungspflicht. (T3) nur: Der Anspruch auf Ersatz des Aufwandes teilt das rechtliche Schicksal des Anspruches auf Ersatz des Grundschadens; der Anspruch auf Rettungsaufwand wird mit dem Hauptanspruch fällig, er verjährt mit diesem und er fehlt, wenn der Versicherer zufolge Risikoausschlusses oder Anspruchsverwirkung leistungsfrei ist. (T4) Anm: Veröff: SZ 56/66 = VersR 1985,197Anmerkung, Veröff: SZ 56/66 = VersR 1985,197 TE OGH 1989-07-20 7 Ob 14/89 nur T4 TE OGH 1991-01-10 7 Ob 28/90 Vgl; nur T3; Veröff: EvBl 1991/124 S 566 = VersRdSch 1991,262 TE OGH 2015-04-09 7 Ob 196/14w Auch; nur T3 TE OGH 2015-04-30 7 Ob 63/15p Veröff: SZ 2015/44 TE OGH 2015-09-02 7 Ob 120/15w Auch; nur T3 TE OGH 2017-12-20 7 Ob 174/17i Auch; nur T3 TE OGH 2020-12-17 7 Ob 202/20m nur T3 TE OGH 2023-03-22 7 Ob 195/22k Beisatz wie T3 TE OGH 2025-05-21 7 Ob 157/24z vgl; Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1972:RS0080451

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.