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{'item': ['13Os29/72', '10Os57/77', '12Os157/77', '10Os67/78', '11Os70/78', '13Os133/78', '11Os3/79', '11Os63/80', '13Os84/80', '10Os167/81', '9Os164/

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum17.05.1972 Geschäftszahl13Os29/72; 10Os57/77; 12Os157/77; 10Os67/78; 11Os70/78; 13Os133/78; 11Os3/79; 11Os63/80; 13Os84/80; 10Os167/81; 9Os164/82; 9Os9/84; 10

§28

E;

§33

Z1;

§33Z2; St

PO §281 Z10 A; StPO §282 C; StPO §290; RechtssatzDie Verurteilung wegen zweier Verbrechen muß nicht strenger sein als die wegen eines Verbrechens in zweifacher Begehung (Wiederholung) oder gegenüber verschiedenen Personen, sofern der gleiche Strafsatz zur Anwendung kommt. Dem Erschwerungsgrund des Zusammentreffens mehrerer Verbrechen steht auf der anderen Seite der Erschwerungsgrund der Wiederholung oder des Angriffes gegen mehrere Personen gegenüber. EntscheidungstexteTE OGH 1972/05/17 13 Os 29/72 Veröff: EvBl 1972/354 S 666 = RZ 1972,182 = SSt 43/20 TE OGH 1977/06/22 10 Os 57/77 Vgl; Beisatz: Bei einer Vielzahl von Diebstählen mit einer einhunderttausend Schilling übersteigenden Grenze fällt nach Gerichtsübung ein zusätzliches Diebstahlsfaktum mit geringerem Wert weit weniger ins Gewicht als eine gesondert zu wertende Hehlerei. (T1) TE OGH 1977/12/19 12 Os 157/77 Ähnlich; Beisatz: Hier: Trennung der Beurteilung in § 135

und § 127

bei Entziehung von Bargeld samt Behältnis. (T2) Veröff: JBl 1978,216 Ähnlich; Beisatz: Hier: Trennung der Beurteilung in Paragraph 135,

und Paragraph 127,

bei Entziehung von Bargeld samt Behältnis. (T2) Veröff: JBl 1978,216 TE OGH 1978/05/24 10 Os 67/78 Vgl; Beisatz: Nicht zum Vorteil des Angeklagten, wenn ein gesondert als Vergehen gewertetes Faktum statt dessen einem an sich bereits gegebenen Verbrechenstatbild zusätzlich unterstellt werden soll. (T3) TE OGH 1978/06/13 11 Os 70/78 Vgl auch; Beisatz: Die bloße Mehrfachqualifikation eines Delikts ist allein nicht beschwerlicher als eine nur einfache Qualifikation eines anderen Delikts, weil strafbestimmend ohnehin nur die Qualifikation mit dem höchsten Strafsatz ist. (T4) TE OGH 1978/10/05 13 Os 133/78 Vgl aber; Beis gegenteilig T2 TE OGH 1979/09/04 11 Os 3/79 Vgl; Beisatz: Hier: Keine Herausnahme und Umqualifizierung eines Untreuefaktums aus einer Gesamtunterstellung aller Taten unter Betrug mangels Nachteils für den Verurteilten. (T5) TE OGH 1980/06/11 11 Os 63/80 Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Beschwer bei Verurteilung nach § 486 Z 1 StG wegen Handlungen vor und nach § 159 Abs 1 Z 2

wegen solcher nach dem 01.01.1975. (T6) Veröff: EvBl 1981/43 S 126 Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Beschwer bei Verurteilung nach Paragraph 486, Ziffer eins, StG wegen Handlungen vor und nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2,

wegen solcher nach dem 01.01.1975. (T6) Veröff: EvBl 1981/43 S 126 TE OGH 1980/09/11 13 Os 84/80 Ähnlich; Beis wie T2; Veröff: EvBl 1981/118 S 357 TE OGH 1982/03/23 10 Os 167/81 Vgl auch TE OGH 1983/03/01 9 Os 164/82 Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Untreue und Veruntreuung. (T7) TE OGH 1984/01/24 9 Os 9/84 Ausdrücklich gegenteilig TE OGH 1986/04/29 10 Os 7/86 Vgl; Beis wie T3 TE OGH 1990/04/05 12 Os 122/89 Vgl; Beisatz: Wäre der als Vergehen des schweren Betruges (§§ 146, 147 Abs 1 Z 2 und Abs 2

) beurteilte Sachverhalt rechtsrichtig als die zweifache Begehung des (dem Angeklagten weiters zur Last liegenden) Verbrechens der betrügerischen Krida und zusätzlich als Vergehen der Urkundenfälschung zu beurteilen, so entzieht sich diese rechtsirrige Subsumtion mangels eines Nachteils für den Angeklagten einer amtswegigen Korrektur (§ 290 Abs 1 StPO). (T8) Vgl; Beisatz: Wäre der als Vergehen des schweren Betruges (Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,

) beurteilte Sachverhalt rechtsrichtig als die zweifache Begehung des (dem Angeklagten weiters zur Last liegenden) Verbrechens der betrügerischen Krida und zusätzlich als Vergehen der Urkundenfälschung zu beurteilen, so entzieht sich diese rechtsirrige Subsumtion mangels eines Nachteils für den Angeklagten einer amtswegigen Korrektur (Paragraph 290, Absatz eins, StPO). (T8) TE OGH 2002/09/25 13 Os 97/02 Vgl auch; Beis ähnlich T4; Beisatz: Hier: Am gemäß § 28

anzuwendenden zweiten Strafsatz des § 130

(und bei den Strafzumessungsgründen wie dem besonderen Erschwerungsgrund nach § 33 Z 1

) hätte sich nichts geändert. (T9) Vgl auch; Beis ähnlich T4; Beisatz: Hier: Am gemäß Paragraph 28,

anzuwendenden zweiten Strafsatz des Paragraph 130,

(und bei den Strafzumessungsgründen wie dem besonderen Erschwerungsgrund nach Paragraph 33, Ziffer eins,

) hätte sich nichts geändert. (T9) TE OGH 2003/04/30 13 Os 18/03 Vgl; Beisatz: Hier: Fehlende Beschwer, weil eine Subsumtionsänderung in Ansehung bloß eines Teils der tateinheitlich weggenommenen Gegenstände an der Beurteilung der Wegnahme der übrigen als Diebstahl nichts ändern, aber zur Annahme von Idealkonkurrenz mit einem weiteren Delikt (§ 135 Abs 1

) führen, somit dem Angeklagten zum Nachteil gereichen würde. (T10) Vgl; Beisatz: Hier: Fehlende Beschwer, weil eine Subsumtionsänderung in Ansehung bloß eines Teils der tateinheitlich weggenommenen Gegenstände an der Beurteilung der Wegnahme der übrigen als Diebstahl nichts ändern, aber zur Annahme von Idealkonkurrenz mit einem weiteren Delikt (Paragraph 135, Absatz eins,

) führen, somit dem Angeklagten zum Nachteil gereichen würde. (T10) TE OGH 2007/01/23 11 Os 104/04 Vgl auch; Beisatz: Hier: Kein amtswegig aufzugreifender Nachteil für den Angeklagten, weil auch die rechtsrichtige Qualifikation als Beitrag zur Untreue anstelle als vollendeter Betrug an dem gemäß § 28

anzuwendenden Strafsatz des § 147 Abs 3

nichts geändert hätte. (T11) Vgl auch; Beisatz: Hier: Kein amtswegig aufzugreifender Nachteil für den Angeklagten, weil auch die rechtsrichtige Qualifikation als Beitrag zur Untreue anstelle als vollendeter Betrug an dem gemäß Paragraph 28,

anzuwendenden Strafsatz des Paragraph 147, Absatz 3,

nichts geändert hätte. (T11) RechtssatznummerRS0088929

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.