RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0033924 Entscheidungsdatum18.05.1972 Geschäftszahl2Ob269/71; 2Ob54/72; 8Ob82/73; 8Ob182/76; 8Ob190/76 (8Ob191/76); 8Ob12/81; 2Ob5/81; 2Ob252/82; 8Ob26/86 (8Ob27/86); 2Ob7/91; 3Ob48/95; 2Ob57/98s; 2Ob83/98i; 1Ob293/01x; 4Ob188/13w NormABGB §1438 Bb; KFG 1967 §63; ZPO §391 C; ZPO §411 D RechtssatzDie Kompensation mit Gegenforderungen des Versicherten, die auf den Unfallstag zurückzubeziehen sind, wirkt auch gegenüber dem nach § 63 KFG 1967 haftenden Versicherer. Dieser braucht daher nicht einmal die Kompensationseinrede erheben, es genügt, wenn er sich auf die vom Versicherten gemachten Aufrechnung stützt.Die Kompensation mit Gegenforderungen des Versicherten, die auf den Unfallstag zurückzubeziehen sind, wirkt auch gegenüber dem nach Paragraph 63, KFG 1967 haftenden Versicherer. Dieser braucht daher nicht einmal die Kompensationseinrede erheben, es genügt, wenn er sich auf die vom Versicherten gemachten Aufrechnung stützt. EntscheidungstexteTE OGH 1972-05-18 2 Ob 269/71 Veröff: ZVR 1973/129 S 179 TE OGH 1972-10-12 2 Ob 54/72 TE OGH 1973-06-19 8 Ob 82/73 nur: Die Kompensation mit Gegenforderungen des Versicherten, die auf den Unfallstag zurückzubeziehen sind, wirkt auch gegenüber dem nach § 63 KFG 1967 haftenden Versicherer. (T1)nur: Die Kompensation mit Gegenforderungen des Versicherten, die auf den Unfallstag zurückzubeziehen sind, wirkt auch gegenüber dem nach Paragraph 63, KFG 1967 haftenden Versicherer. (T1) TE OGH 1976-11-10 8 Ob 182/76 nur T1; Veröff: ZVR 1977/173 S 212 TE OGH 1976-11-24 8 Ob 190/76 TE OGH 1981-04-09 8 Ob 12/81 TE OGH 1981-06-16 2 Ob 5/81 nur T1; Beisatz: Zu Gunsten sämtlicher solidarisch haftender Beklagten. (T2) TE OGH 1983-07-12 2 Ob 252/82 Vgl auch; Veröff: EvBl 1984/27 S 92 = RZ 1984/58 S 181 = ZVR 1984/237 S 239 = SZ 56/121 TE OGH 1986-08-28 8 Ob 26/86 nur T1; Veröff: ZVR 1987/96 S 286 TE OGH 1991-02-27 2 Ob 7/91 Auch TE OGH 1995-05-29 3 Ob 48/95 Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1998-01-20 2 Ob 57/98s Auch; Beisatz: Die wirksame Aufrechnung bei passiver Korrealität mit einer eigenen Gegenforderung durch einen Schuldner wirkt immer auch zugunsten der Mitschuldner, also objektiv. Dies hat zur Folge, daß die Aufrechnung des Versicherten im Prozeß auch den (hier: nach § 22 KHVG 1987 haftenden) Versicherer befreit und umgekehrt. (T3)Auch; Beisatz: Die wirksame Aufrechnung bei passiver Korrealität mit einer eigenen Gegenforderung durch einen Schuldner wirkt immer auch zugunsten der Mitschuldner, also objektiv. Dies hat zur Folge, daß die Aufrechnung des Versicherten im Prozeß auch den (hier: nach Paragraph 22, KHVG 1987 haftenden) Versicherer befreit und umgekehrt. (T3) TE OGH 1998-05-20 2 Ob 83/98i Vgl TE OGH 2001-11-27 1 Ob 293/01x Ähnlich; Beisatz: Ein Gesamtschuldner kann mit einer Gegenforderung des Mitschuldners nicht aufrechnen. Die von einem der Gesamtschuldner mit einer eigenen Gegenforderung wirksam erklärte Aufrechnung wirkt aber auch zugunsten des Mitschuldners, sodass der Gläubiger von diesem gemäß § 891 letzter Halbsatz ABGB nur mehr das Rückständige fordern kann. Das gilt auch dann, wenn der Mitschuldner infolge eines Aufrechnungsverbots selbst nicht aufrechnen kann. (T4)Ähnlich; Beisatz: Ein Gesamtschuldner kann mit einer Gegenforderung des Mitschuldners nicht aufrechnen. Die von einem der Gesamtschuldner mit einer eigenen Gegenforderung wirksam erklärte Aufrechnung wirkt aber auch zugunsten des Mitschuldners, sodass der Gläubiger von diesem gemäß Paragraph 891, letzter Halbsatz ABGB nur mehr das Rückständige fordern kann. Das gilt auch dann, wenn der Mitschuldner infolge eines Aufrechnungsverbots selbst nicht aufrechnen kann. (T4) TE OGH 2013-11-19 4 Ob 188/13w Vgl auch; Beis wie T2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.