RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0020818 Entscheidungsdatum24.05.1972 Geschäftszahl1Ob101/72; 7Ob162/75; 3Ob612/77; 4Ob503/81; 5Ob545/82; 3Ob131/84; 3Ob1513/86 (3Ob1514/86); 5Ob527/89; 4Ob1636/95; 1Ob210/97g; 9Ob100/02z; 3Ob177/04g; 6Ob83/10i; 1Ob84/11a; 6Ob25/11m; 3Ob234/13b; 9Ob10/16k; 6Ob195/16v; 5Ob226/18y; 8Ob6/22y NormABGB §1109 RechtssatzZur Räumung gehört auch die Übergabe der Schlüssel. Die Zurücklassung der Schlüssel ohne Übergabe an den Vermieter oder seinen Vertreter - und damit umsomehr die Zurücklassung der Schlüssel im sodann versperrt gelassenen Lokal - ist nicht Übergabe, sondern Dereliktion. In einem solchen Fall ist die Zurückstellung erst vollzogen, wenn der Bestandgeber tatsächlich von den Räumen wieder Besitz ergriffen hat (MietSlg 18192; Klang Komm
- Auflage V 88).Zur Räumung gehört auch die Übergabe der Schlüssel. Die Zurücklassung der Schlüssel ohne Übergabe an den Vermieter oder seinen Vertreter - und damit umsomehr die Zurücklassung der Schlüssel im sodann versperrt gelassenen Lokal - ist nicht Übergabe, sondern Dereliktion. In einem solchen Fall ist die Zurückstellung erst vollzogen, wenn der Bestandgeber tatsächlich von den Räumen wieder Besitz ergriffen hat (MietSlg 18192; Klang Komm
- Auflage römisch fünf 88). EntscheidungstexteTE OGH 1972-05-24 1 Ob 101/72 Veröff: MietSlg 24153 TE OGH 1975-10-16 7 Ob 162/75 Ähnlich; Beisatz: Nicht abgesperrte Brücke - hier genügt es; wenn der Bestandgeber vom Bestandobjekt tatsächlich Besitz ergriffen hat. (T1) Veröff: MietSlg 27191 TE OGH 1977-11-08 3 Ob 612/77 TE OGH 1981-02-17 4 Ob 503/81 nur: Zur Räumung gehört auch die Übergabe der Schlüssel. (T2) Beisatz: Wird die Wohnung von einer Person noch bewohnt, die ihre Rechte nicht vom Bestandgeber, sondern, wie hier, vom Bestandnehmer ableitet, dann gehört dazu auch die Verpflichtung des Bestandnehmers, für die Räumung der Wohnung durch diese Person zu sorgen. (T3) Veröff: MietSlg 33180 TE OGH 1982-09-28 5 Ob 545/82 nur T2; Beisatz: Bzw bei Annahmeverzug deren Hinterlegung bei Gericht. (T4) TE OGH 1984-12-12 3 Ob 131/84 Vgl; nur T2; Beisatz: Es entspricht einer allgemeinen Übung, dass die Zurückstellung eines Bestandgegenstandes auch an einen Vertreter des Bestandgebers, wie insbesondere an den Hausverwalter, vorgenommen wird. (T5) Veröff: ImmZ 1986,308 = JBl 1986,257 (zustimmend Pfersmann) = MietSlg XXXVI/50 TE OGH 1986-07-09 3 Ob 1513/86 Auch; nur T2 TE OGH 1989-03-31 5 Ob 527/89 nur T2; Veröff: JBl 1989,527 TE OGH 1995-10-10 4 Ob 1636/95 nur T2; Beisatz: Bei einem unversperrten Bestandobjekt kommt die sonst erforderliche Schlüsselübergabe (5 Ob 545/82) nicht in Frage (hier: Tankstelle). (T6) TE OGH 1997-10-14 1 Ob 210/97g Auch; nur T2; Beis wie T1 TE OGH 2002-05-08 9 Ob 100/02z nur: Zur Räumung gehört auch die Übergabe der Schlüssel. In einem solchen Fall ist die Zurückstellung erst vollzogen, wenn der Bestandgeber tatsächlich von den Räumen wieder Besitz ergriffen hat. (T7) TE OGH 2005-02-16 3 Ob 177/04g Vgl auch; nur T2; Beis wie T6 nur: Bei einem unversperrten Bestandobjekt kommt die sonst erforderliche Schlüsselübergabe nicht in Frage. (T8) TE OGH 2010-06-24 6 Ob 83/10i Vgl auch; nur T2 TE OGH 2011-05-24 1 Ob 84/11a nur T2 TE OGH 2011-11-24 6 Ob 25/11m Vgl; nur T2 TE OGH 2014-01-22 3 Ob 234/13b Auch; nur T2; Beisatz: Der Schlüsselübergabe kam hier aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls keine entscheidende Bedeutung für die Rückstellung des Bestandobjektes zu. (T9) TE OGH 2016-10-28 9 Ob 10/16k Auch; nur T7; Beisatz: Die Rückstellung gilt als vollzogen, sobald der Bestandgeber vom Bestandobjekt Besitz ergreift, selbst wenn noch einzelne Fahrnisstücke im Objekt zurückgeblieben sind. (T10) TE OGH 2016-11-29 6 Ob 195/16v Vgl auch; nur T4 TE OGH 2019-04-25 5 Ob 226/18y Auch TE OGH 2022-03-30 8 Ob 6/22y Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1972:RS0020818